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Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungswesen

Jeder Lehrling muss während seiner Ausbildung eine Zwischenprüfung bzw. den Teil 1 der Gesellenprüfung ablegen und am Ende der Lehre in der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (Teil 2 der Gesellenprüfung) beweisen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten seines Ausbildungsberufes beherrscht.
 
Zur Zwischenprüfung wird jeder Lehrling von seiner zuständigen Körperschaft (Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft oder Innung) eingeladen. Zum Teil 1 der Gesellenprüfung bzw. zur Abschluss- oder Gesellenprüfung muss sich der Lehrling anmelden und seinen Ausbildenden darüber in Kenntnis setzen.
 
In den gängigen handwerklichen Ausbildungsberufen (z. B. Kraftfahrzeugmechatroniker, Friseur, Maurer, Maler und Lackierer, usw.) ist die jeweilige Innung (Geschäftsstelle Kreishandwerkerschaft) für die Durchführung der Prüfung zuständig (Organisationsverzeichnis der Handwerkskammer Lübeck).
 
Für Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz und einige Vollhandwerke hat die Handwerkskammer Lübeck als zuständige Stelle die Geschäftsführung für die Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen übernommen. Eine Übersicht der Kammerprüfungen erhalten Sie hier.

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FAQs

Oft gestellte Fragen zur Gesellenprüfung


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Weiterführende Informationen