Inhalt:
Richtlinien der Handwerkskammer Lübeck
- zur Kürzung der Ausbildungszeit
- zur vorzeitigen Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung u.
- zur Verlängerung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer soll es einem (einer) durchschnittlich begabten Lehrling (Auszubildenden) ermöglichen, das Ausbildungsziel in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit zu erreichen. Diese Ausbildungszeit ist auf Antrag zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Lehrling das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Grundsätzlich können mehrere Möglichkeiten der Verkürzung (Kürzung der Ausbildungszeit / vorzeitige Zulassung) nebeneinander berücksichtigt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass noch eine ausreichende Ausbildungszeit verbleibt, in der die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
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Nachstehend haben Sie die Möglichkeit sich näher über die Richtlinien zur vorzeitigen Zulassung zur Gesellen- / Abschlussprüfung oder zur Verkürzung (bzw. Verlängerung) der Ausbildungszeit zu informieren.
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