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Meisterprüfung

Informationen zur Meisterprüfung

 

Allgemeine Hinweise und Voraussetzungen

 

Vorbereitungskurse und Informationen finden Sie  hier...

Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.

Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.

Übersicht der Inhalte:

Wie sieht die Meisterprüfung aus?
Welche Meisterprüfungsgebühren sind zu zahlen?
Wie oft kann ein Prüfungsteil wiederholt werden?
Wer führt die Meisterprüfung durch?
Wann ist welcher Meisterprüfungsausschuss zuständig?
Wer wird zur Meisterprüfung zugelassen?
Wie erfolgt die Anmeldung zur Meisterprüfung?
Was passiert nach der Anmeldung?
Meisterprüfungsausschüsse

Die Meisterprüfung gliedert sich nach der "Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk" in vier selbständige Prüfungsteile:

Teil I
Die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten

Teil II
Die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk

Teil III
Die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse

Teil IV
Die Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse

Die rechtlich selbstständigen Teile der Meisterprüfung können in beliebiger Reihenfolge zu verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden (abschnittsweise Prüfung). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen möglich. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Meisterprüfungsabteilung von der Sachbearbeiterin für das entsprechende Handwerk.

Welche Meisterprüfungsgebühren sind zu zahlen?

Die Gebühren richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung der Handwerkskammer Lübeck und betragen derzeit:

Teil I : 340,00 €
Teil II: 340,00 €
Teil III: 243,00 €
Teil IV: 243,00 €

Für Wiederholungsprüfungen gelten die Gebühren analog.

Zusätzlich entstehen für die Durchführung der praktischen Prüfung (Teil I) weitere Kosten für die Zurverfügungstellung von Material und/oder Werkstätten, die vom Prüfling bis zu einem Betrag von max. 1.000 € an die Handwerkskammer zu erstatten sind.

Wie oft kann ein nicht bestandener Prüfungsteil wiederholt werden?

Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann drei mal wiederholt werden (insgesamt vier Versuche pro Prüfungsteil).

Wer führt die Meisterprüfung durch?

Die Meisterprüfungen werden in den einzelnen Handwerken durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen, die vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein für zulassungspflchtige Handwerke errichtet werden. Meisterprüfungsausschüsse für zulassungsfreie Handwerke errichtet die Handwerkskammer. Die Geschäfte der bei ihr errichteten Meisterprüfungsausschüsse führt die Handwerkskammer Lübeck. Unter dem Stichwort "Meisterprüfungsausschüsse" können Sie sich informieren, in welchen Handwerken Sie bei der Handwerkskammer Lübeck die Meisterprüfung ablegen können.

Wann ist welcher Meisterprüfungsausschuss für die Abnahme der Meisterprüfung zuständig?

Für die Abnahme jedes Teiles der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling

• seinen ersten Wohnsitz hat oder
• in einem Arbeitsverhältnis steht oder
• eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder 
• ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt.


Wer wird zur Meisterprüfung zugelassen?

Zulassung zur Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

Wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat ist zur Meisterprüfung zuzulassen.

Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Im Bezirk der Handwerkskammer Lübeck ist für die Zulassung zur Meisterprüfung eine Berufstätigkeit von einem Jahr nachzuweisen.

Der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule ist bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen (§ 49 Abs. 2 HWO). Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbstständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen (§ 49 Abs. 3 HWO).

Zulassung zur Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe

Zur Prüfung ist zugelassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Meisterprüfung?

Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist schriftlich an die für die Geschäftsführung des Meisterprüfungsausschusses zuständige Handwerkskammer zu richten. Wollen Sie die Meisterprüfung bei der Handwerkskammer Lübeck ablegen, so verwenden Sie bitte die dort erhältlichen Anmeldevordrucke (siehe auch unter "Zulassungsantrag"). Sie können sich auch an die Meisterprüfungsabteilung wenden oder die Anmeldeformulare schriftlich unter der Anschrift Handwerkskammer Lübeck, Breite Straße 10-12, 23552 Lübeck, anfordern.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

• der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet,
• das Zeugnis über die Gesellenprüfung, eine entsprechende Abschlussprüfung
   oder ein diesen    Zeugnissen gleichgestelltes Zeugnis,
• im Falle des § 49 Abs. 2 der Handwerksordnung der Nachweis über die
   vorgeschriebene    Berufstätigkeit,
• im Falle des § 49 Abs. 2 der Handwerksordnung der Nachweis über den Besuch
   einer Fachschule,

• im Falle des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung der Nachweis über eine
   sonstige praktische    Tätigkeit,
• sonstige Zeugnisse (z. B. Ausbildereignungszeugnis)

 

Für die Teilnahme an einem Meisterprüfungstermin ist außerdem die Anmeldung auf einer gesonderten Anmeldekarte erforderlich, die Sie mit den Antragsunterlagen bei der Meisterprüfungsabteilung erhalten. Der konkrete Termin wird Ihnen dann mit der Einladung zur Prüfung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung mitgeteilt.

Was passiert nach der Anmeldung?

Sind die Zulassungsvoraussetzungen gegeben, so spricht der/die Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses die Zulassung zur Meisterprüfung aus. Der Prüfling wird hierüber unterrichtet. Liegt die Anmeldekarte bei der Handwerkskammer vor, so wird der Prüfling schriftlich mind. 2 Wochen vor Beginn der Prüfung unter Angabe des Prüfungstages und -ortes eingeladen.

Meisterprüfungsausschüsse

Die Meisterprüfungen werden in den einzelnen Handwerken durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Bei der Handwerkskammer Lübeck gibt es Prüfungsausschüsse für die folgenden Handwerke:

  • Augenoptiker
  • Bäcker
  • Boots- und Schiffbauer
  • Dachdecker
  • Damen- und Herrenschneider
  • Drucker
  • Elektrotechniker
  • Feinwerkmechaniker
  • Friseure
  • Gebäudereiniger
  • Glaser
  • Gold- und Silberschmiede
  • Installateur- und Heizungsbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Kfz-Techniker
  • Klempner
  • Konditoren
  • Maler und Lackierer
  • Maurer und Betonbauer
  • Metallbauer
  • Modisten
  • Parkettleger
  • Raumausstatter
  • Schornsteinfeger
  • Schriftsetzer
  • Schuhmacher
  • Segelmacher
  • Straßenbauer
  • Tischler
  • Zahntechniker
  • Zimmerer

Wollen Sie die Prüfung in einem der genannten Handwerke bei der Handwerkskammer Lübeck ablegen, so setzen Sie sich bitte jeweils mit der entsprechenden Sachbearbeiterin in Verbindung.


 

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