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Informationen zum Wehr- und Zivildienst

Die Einberufung zum Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder dem Zivildienst kann Unternehmen unter Umständen vor erhebliche Probleme stellen. Dies betrifft einerseits Unternehmer, die noch der Wehr- bzw. Zivildienstpflicht unterliegen und aus betrieblichen Gründen im Moment für die Bundeswehr oder den Zivildienst nicht zur Verfügung stehen. Andererseits kann auch die Einberufung von Mitarbeitern mit besonderen Schlüsselpositionen im Unternehmen erhebliche negative Auswirkungen für den Arbeitgeber haben. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Zurückstellung.

    

Zurückstellung

 

Wegen Unentbehrlichkeit kann ein Wehrpflichtiger vom Grundwehrdienst oder einer Wehrübung zurückgestellt werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des eigenen, des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers unentbehrlich ist.

 

Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Betriebes allein rechtfertigt eine Zurückstellung in der Regel allerdings nicht. Vielmehr muss der Betrieb in seiner Existenz bedroht sein. Kurzzeitige Wehrübungen führen üblicherweise zu keiner Existenzgefährdung.

 

Zurückstellungen können grundsätzlich nur befristet ausgesprochen werden. Im Zeitraum der Zurückstellung ist der Betrieb angehalten, die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die bevorstehende Einberufung zu treffen, d.h. einen innerbetrieblichen Ausgleich zu schaffen oder sich um eine Ersatzkraft zu bemühen. Ein positiv beschiedener Zurückstellungsantrag bedeutet, dass ein zeitlicher Aufschub, also keine Entbindung vom Wehrdienst, erreicht wurde. Wiederholte Zurückstellungen werden nur in wenigen, sehr dringlichen Ausnahmefällen erfolgen.

 

Unabkömmlichstellung (UK-Verfahren) - Wichtige Änderung ab dem 09.08.2008

 

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008, das am 09.08.2008 in Kraft getreten ist, wurde das bisherige UK-Verfahren auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt.

 

In Friedenszeiten kann der Arbeitgeber nun die Zurückstellung (siehe oben) seines wehrpflichtigen Mitarbeiters mit einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Wehrpflichtigen direkt beim einberufenden Kreiswehrersatzamt beantragen. Anders als beim bisherigen behördeninternen UK-Verfahren kann die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag mit einem Widerspruch angefochten werden; der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht steht offen.

 

Allerdings wird durch die gesetzliche Änderung die Altersgrenze der Einberufung für unabkömmliche Arbeitnehmer vom vollendeten 23. auf das 25. Lebensjahr erhöht.

 

Zurückstellung während der Ausbildung

 

Erhält ein Auszubildender eine Einberufung zum Grundwehrdienst, muss er dem Kreiswehrersatzamt eine Kopie des Lehrvertrags schicken. Er wird dann bis zum Ende seiner Ausbildung zurückgestellt.

Schwieriger wird es, wenn der Einberufungsbescheid während einer zweiten Ausbildung kommt. Das Wehrpflichtgesetz schützt grundsätzlich nur die erste Berufsausbildung.

 

Hat der Lehrling seine zweite Berufsausbildung erst vor kurzem begonnen, darf ihn die Bundeswehr einberufen. Hat er zu dem Zeitpunkt der Einberufung allerdings mehr als ein Drittel seiner zweiten Ausbildungszeit hinter sich, kann er nicht mehr einberufen werden. Die Bundeswehr muss dann warten, bis er seine Lehre beendet hat.

 

Das Gleiche bei Zivildienst

 

Wartet auf einen Gesellen nicht der Wehrdienst, sondern der Zivildienst, ändert dieser feine Unterschied an der Gültigkeit der zuvor angesprochenen Punkte nichts. Sinngemäß gelten sie auch für die Zurückstellung von Zivildienstleistenden.

 

Sonstige Hinweise

 

Die Handwerkskammer wird im Zurückstellungsverfahren beteiligt und dabei um eine gutachtliche Stellungnahme zur betrieblichen Situation gebeten. Diese Gutachten, die Entscheidungshilfe für die Kreiswehrersatzämter bzw. das Bundesamt für den Zivildienst bieten, verlangen, wenn sie von Nutzen sein sollen, eine sachliche und objektive Beurteilung der Sachlage.

 

Ansprechpartnerin:

Heike Richter

Telefon 0451 1506-198

Telefax 0451 1506-192

E-Mail:  hrichter(at)hwk-luebeck.de

 

 

PDF Antrag Zurückstellung_Wehrdienst.pdf Download

PDF Antrag Zurückstellung_Zivildienst.pdf Download