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Neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

 

Seit dem 17.05.2010 gilt die neue  Dienstleistungs-Informationspflichten-
Verordnung (DL-InfoV).
die für Dienstleister wie Handwerksbetriebe und Sachverständige die Informationspflichten gegenüber ihren Kunden erweitert.


Welche Angaben müssen nach DL-InfoV gemacht werden?

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) unterscheidet zwischen Informationen, die stets zur Verfügung stehen müssen und Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

Informationen, die stets zur Verfügung stehen müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 - 11 DL-InfoV)

  • Familien- und Vorname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  • Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • falls er in ein solches Eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle (z. B. Name und Anschrift der zuständigen Handwerkskammer),
  • falls vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes (nicht die Steuernummer!)
  • für Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen (z. B. Maler- und Lackierermeister oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Lübeck),
  • falls vorhanden, die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • falls vorhanden, die verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  • falls vorhanden, bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (z. B. Werkvertrag oder Gutachten),
  • falls vorhanden, Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (nicht die Betriebshaftpflichtversicherung!), insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich (z. B. bei Ingenieuren und Sachverständigen).

Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 - 4 DL-InfoV)

  • falls Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht werden, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (z. B. Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Lübeck),
  • Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
  • die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
  • falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Erforderliche Preisangaben (§ 4 DL-InfoV)

Erforderliche Preisangaben (§ 4 DL-InfoV), jedoch nicht gegenüber Letztverbrauchern im Sinne der Preisangabenverordnung.

Diese Informationen müssen in klarer und verständlicher Form vor Abschluß eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung.

Wo und wie müssen diese Angaben gemacht werden?

Der Dienstleister muss seinem Kunden die Informationen in klarer und verständlicher Form vor Abschluß eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung stellen.

Für die Informationen nach § 2 Abs 1. Nr. 1 - 11 DL-InfoV ist dies wahlweise möglich:

  • durch eine direkte, unaufgeforderte Mitteilung an den Dienstleistungsempfänger,
  • durch eine Mitteilung am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, so dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind (z. B. durch einen Aushang in den Geschäfts- und Betriebsräumen),
  • durch elektronisch Zugänglichmachung an eine vom Kunden angegebene Adresse (z. B. auf der Internetseite oder per E-Mail),
  • durch Mitteilung in allen von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen (z. B. im Angebot, Preislisten).

Die Informationen, die nach § 3 Abs 1 Nr. 2 - 4 DL-InfoV nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen, müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein (z. B. im Angebot, Preislisten). 


Viele der durch die DL-InfoV vorgeschriebenen Informationen mussten Dienstleister auch vorher schon zur Verfügung stellen, etwa aufgrund der  BGB-Info-VO oder der  Preisangaben-VO.

Betreiber einer Internetseite müssen aufgrund des Telemedien- gesetzes (TMG) viele der Informationen bereits über das Impressum zur Verfügung stellen. Das bestehende Impressum könnte daher um die zusätzlichen Informationen nach der DL-InfoV ergänzt werden. weiterlesen