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Impressum

Das Telemediengesetz (TMG) er­legt Diens­te­an­bie­tern Kenn­zeich­nungs­pflich­ten auf. Allgemein gilt als Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Inhalte zur Nutzung bereit hält oder lediglich den Zugang zu Tele- oder Mediendienste vermittelt. Damit werden auch die Internetseiten von Handwerksbetrieben erfasst. Die Angaben über den Anbieter befinden sich üblicherweise im sogenannten "Im­pres­sum".

 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich das Risiko einer Abmahnung nicht vollständig vermeiden lässt. Auch die nachfolgenden Erläuterungen können keinen absoluten Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig abgemahnt zu werden, denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.

Welche Inhalte muss ein Impressum haben?

Anbieter von Telediensten (Internetseiten), die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden, müssen folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten ( § 5 Telemediengesetz):

  • Name (Vor-und Nachname) des Teledienstanbieters und Anschrift unter der er niedergelassen ist. Bei juristischen Personen zusätzlich die  Rechtsform (GmbH, AG) und den Vertretungsberechtigten (=Geschäftsführer).
     
  • Alle Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Teledienstanbieter ermöglichen, d. h.: Telefonnummer, Telefaxnummer jeweils mit Vorwahl und E-Mail-Adresse.
     
  • Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer. Im Handwerk kommt hier vor allem der Eintrag ins Handelsregister in Betracht. Im Handelsregister sind eingetragen: Eingetragener Kaufmann(e.K.), OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG.
     
  • Bei Gesundheitsberufen (Augenoptikern, Zahntechniker, Hörgeräteakustikern, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmachern)
    - Name des Betriebsleiters
    - Name und Anschrift der zuständigen Handwerkskammer (z. B. durch Verlinkung)
    - Gesetzliche Berufsbezeichnung
    - Staat, in dem diese Berufsbezeichnung erworben wurde
    - Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
    - Bezeichnung, wie die berufsrechtlichen Regelungen zu finden sind
       (z. B. durch Verlinkung)
     
  • Handwerksbetriebe allgemein
    Noch nicht richterlich abschließend geklärt ist die Frage, ob Betriebe, die mit einem Handwerk der Anlage A zur HwO in die Handwerksrolle eingetragen sind, im Impressum die zuständige Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde anzugeben haben. Um Abmahnungen wegen Verletzung der Impressumspflicht vorzubeugen, empfiehlt die Handwerkskammer Lübeck jedoch einen entsprechenden Hinweis.
     
  • In Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG vorliegt, ist diese anzugeben.
     
  • Liegt eine sog. Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung vor, ist diese ebenfalls mit anzugeben.
    Hinweis: diese muss nicht vom Anbieter beantragt werden, sondern wird von der Steuerbehörde bei besonderen Anforderungen vergeben
     
  • Befindet sich eine GmbH, AG oder KGaA in Abwicklung oder Liquidation, so muss dies angegeben werden.
     
  • Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse (z. B. Firmenzeitschriften) in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen redaktionell Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.

Wo muss das Impressum platziert sein?

Die vorgenannten Informationspflichten müssen so erfüllt sein, dass eine Kenntnisnahme für Nutzer leicht möglich ist. Dies bedeutet u.a., dass alle erforderlichen Angaben zusammen an einer Stelle zu platzieren sind und nicht über mehrere Stellen verstreut sein dürfen. Die Anbieterkennzeichnung darf außerdem nicht an einer Stelle platziert werden, wo sie ein ungeübter Nutzer für gewöhnlich nicht erwartet, so etwa auf der Seite für AGB oder unter der Rubrik „FAQ“ („Häufig gestellte Fragen“). Nach der sog. 2-Klick-Rechtsprechung des BGH ist es ausreichend, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links das Impressum erreichen kann.

 

Es empfiehlt sich, den Impressumsbutton auf jeder Seite eines Internetauftritts immer an der gleichen Stelle in der Navigationsleiste zu positionieren, da die Informationen dann, wie vom Gesetz gefordert „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Damit Homepagebesucher nicht erst ganz nach unten blättern müssen, um das Impressum zu finden, ist es sinnvoll, dieses am oberen Rand der Seiten zu installieren.

Womit müssen Sie rechnen, wenn Ihr Internet-Seite den gestzlichen Anforderungen nicht genügt?

Verstöße gegen die Regelung zur Anbieterkennung nach dem Telemediengesetz sind bußgeldbewehrt (§16 TMG, Bußgeld bis zu 50.000,-- €), wobei ein Verstoß bereits dann zu bejahen ist, wenn Informationen gem. § 5 Abs. 1 TMG vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar gehalten werden. Daneben besteht die Gefahr, als Betreiber eines Internet-Angebots eine Abmahnung zu erhalten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert zuwerden. Entsprechende Abmahnungen können insbesondere durch Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber bzw. deren Rechtsanwälte erfolgen.

Was sollten Sie im Falle einer Abmahnung tun?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen bestehende Kennzeichnungspflichten im Internet erhalten, so gilt es zunächst zu prüfen, ob dieseberechtigt erfolgt ist, d.h. die vorgenannten gesetzlichen Regelungen nicht oder nicht vollständig eingehalten wurden und der Abmahnende abmahnungsberechtigt ist.

Zu empfehlen ist, dass Sie sich in entsprechenen Fällen an Ihren Fachverband bzw. Ihre Kammer oder an einen Rechtsanwalt wenden.

Muster-Impressum für

PDF Handwerksbetriebe allgemein (19 kb | PDF)

PDF Betriebe der Gesundheitshandwerke (20 kb | PDF)