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Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung

Für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen müssen neue Bescheinigungen erworben werden!

 

Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten, auf Dichtigkeit prüfen oder die Gase rückgewinnen, benötigen laut PDF Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung seit dem 4. Juli 2009 eine neue Sachkundebescheinigung, um diese Tätigkeit weiter ausführen zu können.
Danach dürfen nachfolgende Arbeiten nur noch ausgeführt werden, sofern eine entsprechende Sachkundebescheinigung (§ 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV) vorliegt.

  • Tätigkeiten an bestimmten, fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  • Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen
  • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen: Sofern Erfahrungen mit diesen Arbeiten vorhanden sind, benötigen die entsprechenden Mitarbeiter die Bescheinigung ab dem 4. Juli 2010

Da die neuen europäischen Regelungen erheblich von den bisherigen Prüfungsstandards abweichen, müssen grundsätzlich alle Handwerker, die obige Tätigkeiten ausführen möchten, eine neue Sachkundeprüfung ablegen. Ausnahmen gibt es nur für den Mechatroniker für Kältetechnik, den Kälteanlagenbauer und einige Qualifikationen im Kfz-Handwerk. Personen mit diesen Ausbildungen wird nach Vorlage des alten Nachweises die neue Sachkundebescheinigung ausgestellt.
Sachkundebescheinigungen für Mechatroniker für Kältetechnik und für Kälteanlagenbauer werden von der Fachinnung für Kälte- und Klimatechnik Schleswig-Holstein ausgestellt (auch für Nicht-Innungsmitglieder). Weitere Informationen dazu finden Sie PDF hier. Ein entsprechendes Antragsformular können Sie PDF hier herunterladen. Vorläufige Sachkundebescheinigungen stellt die Handwerkskammer Lübeck (Antragsverfahren siehe unten) aus.
Wer keine entsprechende Qualifikation hat, muss eine Sachkundeprüfung ablegen. Das Ablegen eines Weiterbildungskurses ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Eine Übersicht über die Anbieter entsprechender Sachkundeprüfungen und Weiterbildungsangebote finden Sie PDF hier.

 

Zertifizierung von Betrieben
Betriebe, die Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Hochspannungsanlagen sowie Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen künftig zertifiziert werden. Voraussetzung für die Zertifizierung ist u.a. das Vorhandensein von ausreichend qualifiziertem Personal sowie der erforderlichen technischen Ausstattung.
Für die Zertifizierung ist in Schleswig-Holstein das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zuständig (Tel.: 0431-988-7292). Das Antragsformular finden Sie PDF hier. Den Antrag schicken Sie bitte an das
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

des Landes Schleswig-Holstein
Frau Barbara Rathleff
Mercatorstraße 3

24106 Kiel
Tel.: 0431-988-7292
Fax: 0431-988-7239
eMail: barbara.rathleff@mlur.landsh.de

Wer braucht welche Sachkundebescheinigung?

Grundsätzlich benötigen alle Personen, die Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, an Wärmepumpen oder an Kfz-Klimaanlagen durchführen eine Sachkundebescheinigung. Für Personen, die die betreffenden Tätigkeiten bereits vor dem 4. Juli 2008 ausgeübt haben, galt eine Übergangsfrist bis 4. Juli 2009. Seit diesem Zeitpunkt ist der Besitz einer Sachkundebescheinigung vorgeschrieben. Sofern man die Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kfz braucht und vor dem 4. Juli 2008 praktische Erfahrungen gesammelt hat, muss man die Sachkundebescheinigung erst ab dem 4. Juli 2010 vorlegen.
Je nach Art der Arbeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie je nach F-Gase-Füllmenge und Bauart der Anlage ist ein Sachkundenachweis folgender Kategorie erforderlich:

Kategorie I

Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung, Installation, Wartung

Kategorie II

 

Dichtheitskontrolle, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf

Rückgewinnung, Installation, Wartung bei Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen

 

 

Rückgewinnung, Installation, Wartung bei Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierten Treibhausgasen

 

Kategorie III

Rückgewinnung bei Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen

 

Rückgewinnung bei Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierten Treibhausgasen

Kategorie IV

Dichtheitskontrolle, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf

 

Vorläufige Bescheinigung
Die Handwerkskammer Lübeck stellt unter bestimmten Bedingungen vorläufige Bescheinigungen für Tätigkeiten an Kälteanlagen und Wärmepumpen (Kategorie I bis IV) aus. Voraussetzung: Der Antragssteller muss eine handwerkliche oder technische Ausbildung vorweisen und bereits vor dem 4. Juli 2008 Tätigkeiten wie Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung oder Wartung ausgeübt haben.
Die vorläufige Sachkundebescheinigung gilt längstens bis zum 4. Juli 2011.

Personen mit der Ausbildung zum Kälteanlagenbauer benötigen keine vorläufige Bescheinigung (und wenden sich bitte zwecks Ausstellung einer dauerhaften Bescheinigung an die Fachinnung für Kälte- und Klimatechnik Schleswig-Holstein.

 

Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
Voraussetzung: Wer Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern durchführt und bis zum 4. Juli 2009 noch keine Sachkundeprüfung ablegen konnte, benötigt eine vorläufige Sachkundebescheinigung. Der Antragsteller muss bereits vor dem 4. Juli 2008 Tätigkeiten wie Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung oder Wartung ausgeübt haben. Die vorläufige Bescheinigung gilt bis längstens 4. Juli 2010.

Antrag für Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung
Zur Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung schicken Sie bitte den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die Handwerkskammer Lübeck, z. Hd. Herrn Kai Kittendorf, Breite Straße 10-12, 23552 Lübeck; Fax: 0451-1506-273.


Noch Fragen?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Umweltberatung der Handwerkskammer Lübeck, Raphael Lindlar: Tel.: 0451-38 88 77 45, Fax: 0451-38 88 77 44, eMail: rlindlar@hwk-luebeck.de