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Hilfsprogramme und Maßnahmen zur Eindämmung des Energiekostenanstiegs

Auf dieser Seite informieren wir Sie fortlaufend über den Stand bei den Entlastungsmaßnahmen. Außerdem können betroffene Betriebe das kostenlose Beratungsangebot der Handwerkskammer in Anspruch nehmen.

Hintergrund

Der russische Angriff auf die Ukraine führt seit Februar 2022 zu Problemen bei der Energieversorgung in Deutschland und weltweit. Alle Energieträger haben sich stark verteuert und die Versorgungssicherheit ist gefährdet. Die gesamte Wirtschaft und damit auch das Handwerk sind deshalb mit massiven Kostensteigerungen konfrontiert. Vor allem energieintensive Betriebe werden hart getroffen. Daher sind Hilfsprogramme erforderlich, die Handwerk und Mittelstand bei den massiv gestiegenen Energiepreisen wirksam entlasten. Die Handwerksorganisation setzt sich mit Hochdruck dafür ein, dass energieintensive Betriebe insbesondere durch die geplante Gaspreisbremse und Strompreisbremse sowie durch ergänzende Härtefallhilfen schnell unterstützt werden.


Entlastungspakete

Die Bundesregierung hat seit dem Frühjahr 2022 drei Entlastungspakete vorgelegt, die die Auswirkungen der massiv gestiegenen Energiepreise auf Wirtschaft und Privathaushalte abfedern sollen. Darin enthalten waren unter anderem der „Tankrabatt“ von Juni bis August 2022 sowie die Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.07.2022. Trotz wiederholter Ankündigungen gibt es aber immer noch kein Hilfsprogramm, das Mittelstand und Handwerk mit Blick auf den Energiepreisanstieg wirksam unterstützt.
 

Abwehrschirm gegen steigende Gas- und Strompreise

Um den Anstieg der Preise für Strom und Gas abzubremsen, hat die Bundesregierung am 29. September 2022 einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro angekündigt. In diesem Maßnahmenpaket zur Entlastung von Wirtschaft und privaten Haushalten hat die Bundesregierung zentrale Forderungen und einen konkreten Handlungsvorschlag des Handwerks übernommen: Neben einer Strompreisbremse soll es auch eine Gaspreisbremse sowie Härtefallhilfen geben. Am 2. November 2022 haben Bund und Länder hierzu wichtige weitere Einzelheiten vereinbart.
 

Einmalige Erstattung der Gasrechnung im Dezember 2022 ("Dezember-Soforthilfe")

Private Haushalte und Betriebe, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden sowie Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung, deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, sollen im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten. Diese Entlastung entspricht dem Produkt aus 1/12 der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegt, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei anderen Preiselementen. Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrages häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich ist, entfällt – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung. Ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung. Die Dezember-Soforthilfe wurde bereits durch Bundestag und Bundesrat beschlossen.

Meldeerfordernis gegenüber Gaslieferanten für Betriebe mit registrierender Leistungsmessung und Jahres-Gasverbrauch von bis zu 1,5 GWh: Betriebe mit einem Jahres-Gasverbrauch von unter 1,5 GWh, die die registrierende Leistungsmessung (RLM) nutzen, müssen ihrem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 eine Mitteilung in Textform zukommen lassen, dass sie die Voraussetzungen zur Einmalentlastung im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erfüllen. Rechtsgrundlage ist § 2 Absatz 1 letzter Satz des EWSG.
 

Gas- und Wärmepreisbremse

Ab 01.03.2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) bis zum 30. April 2024 soll für die zuvor bei der Dezember-Entlastung genannte Gruppe an Verbrauchern eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen. Diese sieht für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde lag, einen staatlich garantierten Gas-Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro KWh (9,5 Cent pro KWh für Fernwärme) vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen die Marktpreise gelten. Die Gas- und Wärmepreisbremse erreicht die Kunden mit den Abschlagszahlungen. Aus technischen Gründen wird die Gaspreisbremse erst bei den Abschlagszahlungen ab März 2023 umgesetzt. Im März sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 erhalten. Die gesetzliche Regelung zur Gas- und Wärmepreisbremse, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wurde am 15. Dezember 2022 vom Bundestag und am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat beschlossen. Damit liegen alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Entlastungsmaßnahme zum 1. Januar 2023 vor.
 

Gaspreisbremse für Großverbraucher

Unternehmen mit Großverbräuchen von über 1,5 GWh pro Jahr, die über eine registrierende Leistungsmessung verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Gaspreises auf 7 Cent pro KWh für 70 Prozent des Verbrauchs des relevanten Vergleichszeitraums im Jahr 2021 erhalten.
 

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) bis 30. April 2024 gelten. Mit ihr sollen die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert werden. Verbraucher mit Standardlastprofil (zu denen private Haushalte und Betriebe zählen) sollen analog zur Gas- und Wärmepreisbremse (siehe oben) entlastet werden. Der Strompreis soll für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis 30.000 KWh bei 40 Cent pro KWh gedeckelt werden. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 KWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro KWh. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagsrechnung für September 2022 zugrunde lag. Wie die Gaspreisbremse wird auch die Strompreisbremse aus technischen Gründen erst bei den Abschlagszahlungen ab März 2023 umgesetzt. Stromverbraucherinnen und -verbraucher erhalten dann einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023. Die gesetzliche Regelung zur Strompreisbremse, das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) wurde am 15. Dezember 2022 vom Bundestag und am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat beschlossen. Damit liegen alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Entlastungsmaßnahme zum 1. Januar 2023 vor.
 

Gas- und Strompreisbremse: Klärung von Auslegungsfragen mit dem Bundeswirtschaftsministerium

Im Handwerk gibt es sehr vielfältige Konstellationen der Nutzung von Gas und Strom im betrieblichen Produktionsprozess. Durch die bisher vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereitgestellten Informationen werden aber noch nicht alle Fragen zur konkreten Anwendung der Gas- und Strompreisbremse in speziellen betrieblichen Situationen beantwortet. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat deshalb die von Handwerksbetrieben an Handwerkskammern und Fachverbände gestellten Auslegungsfragen zur Klärung an das BMWK weitergereicht. Sobald dessen Antworten vorliegen, werden wir Sie hier informieren.

Ansprechpartner

Stefan Seestädt

Abteilungsleiter Wirtschaftspolitik und Betriebsberatung


Michael Saß

Wirtschaftspolitischer Referent


Härtefallhilfen

Energie-Härtefallhilfe KMU

Nach sehr langwierigen und zähen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern können in Schleswig-Holstein ab sofort Energie-Härtefallhilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beantragt werden. Aktuell stehen insgesamt rund 13,6 Millionen Euro zur Verfügung. Damit sollen solche Betriebe unterstützt werden, die seit vergangenem Jahr besonders stark unter den gestiegenen Energiekosten leiden.
 

Was wird gefördert?

Die Hilfe wird für die Kosten leitungsgebundener und leitungsungebundener Energieträger gewährt:

•    Leitungsgebundene Energieträger sind Strom, Gas und Fernwärme
•    Leitungsungebundene Energieträger sind Öl, Kohle, Holz bzw. Pellets, Flüssiggas, Wasserstoff, Sonstiges


Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind letztverbrauchende kleine und mittlere Unternehmen. Hierzu zählen auch Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe.
 

Für welche Zeiträume werden Hilfen gewährt?

Die Gewährung der Energie-Härtefallhilfe KMU erfolgt in zwei Tranchen für die Jahre 2022 und 2023:

Tranche I – Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022 (Beantragung möglich ab 5. April 2023): Es gilt ein Wahlrecht bezüglich des Förderzeitraums (entweder Gesamtjahr 2022 oder Monate Juni bis November 2022). Wählen Antragstellende als Förderzeitraum das Gesamtjahr 2022, so gilt als Referenzzeitraum das Gesamtjahr 2021. Wählen Antragstellende als Förderzeitraum die Monate Juni bis November 2022, so gilt als Referenzzeitraum der Zeitraum Juni bis November 2021.

Tranche II – Energie-Härtefallhilfe KMU Januar bis Dezember 2023 (Beantragung ist erst ab einem späteren Zeitpunkt möglich): Über den gesamten Förderzeitraum 2023 können für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate mehrere Anträge nacheinander gestellt werden, wobei sich bei mehreren Anträgen die Monate nicht überschneiden dürfen. Als Referenzzeitraum gilt jeweils derselbe Zeitraum des Jahres 2021.
 

Wie sind die Antragsvoraussetzungen?

Tranche I: Die Beantragung für die "Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022" ist ab dem 5. April 2023 möglich. Für die Förderzeiträume Gesamtjahr 2022 und Juni bis November 2022 gelten folgende Antragsvoraussetzungen:

  1. Eine Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger, für den eine Hilfe beantragt wird, gegenüber dem Referenzzeitraum UND
  2. eine Energieintensität von mindestens 6 Prozent (Anteil der betrieblich bedingten Energiekosten aller Energieträger am Gesamtumsatz) im gewählten Förderzeitraum 2022 UND
  3. eine signifikante Verschlechterung des Betriebsergebnisses durch gestiegene Energiekosten gegenüber dem Referenzzeitraum, dies ist ein EBITDA-Rückgang in Höhe von mindestens 50 % und mindestens 5.000 Euro, der wiederum zu mindestens 50 % durch gestiegene betrieblich bedingte Energiekosten verursacht worden ist.

Tranche II: Die Beantragung für die "Energie-Härtefallhilfe KMU Januar bis Dezember 2023" ist erst ab einem späteren Zeitpunkt möglich. Für den Förderzeitraum Januar bis Dezember 2023 gelten folgende Antragsvoraussetzungen:

  1. Eine Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger, für den eine Hilfe beantragt wird, im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum unter Berücksichtigung der Kostenreduzierung aufgrund der Energiepreisbremsen UND
  2. eine Energieintensität von mindestens 6 Prozent (Anteil der betrieblich bedingten Energiekosten aller Energieträger am Gesamtumsatz) im gewählten Förderzeitraum UND
  3. eine signifikante Verschlechterung des Betriebsergebnisses durch gestiegene Energiekosten im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum aufgrund gestiegener Energiekosten, dies ist ein EBITDA-Rückgang in Höhe von mindestens 50 % und mindestens 5.000 Euro, der wiederum zu mindestens 50 % durch gestiegene betrieblich bedingte Energiekosten verursacht worden ist.
     

Wo können Anträge gestellt werden?

Die Antragstellung erfolgt über den Onlinedienst Energie-Härtefallhilfe-KMU. Um diesen nutzen zu können, benötigen Sie ein gültiges Elster-Unternehmenszertifikat. Antragstellende sind außerdem verpflichtet, die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Buchprüferin/einen vereidigten Buchprüfer bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist auf einem von der Bewilligungsstelle (der Investitionsbank Schleswig-Holstein) bereitgestellten Formular vorzunehmen und dem Antrag beizufügen.

Weitere Informationen zum Förderprogramm sowie erforderliche Formulare finden Sie auf der Website der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Sobald eine Antragstellung für die Tranche II der Energie-Härtefallhilfe KMU möglich ist, werden wir Sie hier informieren.

Mittelstandssicherungsfonds Energie Schleswig-Holstein

Der Mittelstandssicherungsfonds Energie soll haupterwerbliche Unternehmen mit Darlehen unterstützen, die von den gestiegenen Energiepreisen betroffen sind. Gefördert werden gewerblich oder freiberuflich tätige inländische Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.
Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist, dass die Betriebe im Förderzeitraum 01.11.2022 bis 31.10.2023 unmittelbar durch die gestiegenen Energiekosten in finanzielle Probleme geraten sind und in den Geltungsbereich der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung EU Nr. 1407/2013) fallen.

Die unmittelbare Betroffenheit der Unternehmen durch die Energiekrise wird wie folgt definiert:

  • bestehender und/oder nachvollziehbar zu erwartender Liquiditätsengpass aufgrund unmittelbarer Folgewirkung der gestiegenen Energiekosten UND
  • Anteil der Energiekosten am Gesamtumsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 3 Prozent UND
  • mindestens Verdopplung der Energiekosten im Förderzeitraum im Vergleich zum letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.


Die Förderung erfolgt in Form von Darlehen ab 15.000 bis maximal 750.000 Euro (bei Existenzgründungen in 2021 und im ersten Halbjahr 2022 maximal 500.000 Euro). Die Laufzeit der Darlehen beträgt 5 Jahre mit anschließender optionaler Anschlussfinanzierung für weitere 7 Jahre. Es wird ein fester Sollzinssatz berechnet. Die Darlehen sind Tilgungsfrei für 2 Jahre, anschließend erfolgt eine monatliche Tilgung mit 10-järhigem Tilgungsprofil.

Die Darlehen sind ausschließlich über die Hausbank bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zu beantragen. Die Hausbank muss sich mit einem zusätzlichen Finanzierungsbetrag in Höhe von mindestens 10 Prozent (Basis Förderdarlehen der IB.SH) an der Finanzierung mit mindestens gleicher Laufzeit, 2 tilgungsfreien Jahren und 10-jährigem Tilgungsprofil beteiligen. Bei Förderdarlehen bis 50.000 Euro kann die Beteiligung der Hausbank auch durch die Bereitstellung von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der IB.SH

Kostenfreie Beratung bei einer wirtschaftlichen Krisensituation

Die Energie-Krise stellt Handwerksbetriebe vor besondere Herausforderungen. Das kostenfreie Beratungsangebot der Handwerkskammer richtet sich gezielt an Mitgliedsbetriebe, die beispielsweise durch die Energie-Krise vor Liquiditätsproblemen stehen, unter Auftragsstornierungen und Zahlungsausfällen leiden.
 

Betriebe erhalten kompetente Unterstützung und Beratung zu folgenden Themen und Fragen:

  • Klärung der Krisenursache
  • Mögliche Sofortmaßnahmen
  • Strategiekrisen vermeiden
  • Hilfe als kreativer Ratgeber, Diskussionspartner und Maßnahmenentwickler
  • Vermittlung im Gespräch mit Fremdkapitalgebern bei Liquiditätsbedarf
  • Abklärung von Fördermöglichkeinen in der Krise
  • Die Beratung richtet sich ausschließlich an Betriebe, die nicht Insolvenzantragspflichtig (Vorliegen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) sind.


Wie profitieren Sie davon:

  • Hilfe bei der Aufrechterhaltung der Liquidität
  • Sicherung des Unternehmens
  • Beseitigung von Schwachstellen

 

Ansprechpartner

Die Betriebsberater der Handwerkskammer Lübeck stehen Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Betriebsberater