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Handwerksrolle

Die Abteilung Handwerksrolle
 
Jede Handwerkskammer führt ein Verzeichnis der selbständigen Handwerker ihrer Region, die ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung betreiben. Dieses Verzeichnis nennt sich Handwerksrolle. Hierin sind alle selbständig arbeitenden Handwerker eingetragen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen und damit berechtigt sind, das betreffende Handwerk bzw. die betreffenden Handwerke auszuüben.
 
Die Anlage A umfaßt 41 Handwerke.
 
Weiter führt die Handwerkskammer ein Verzeichnis, in das die Inhaber der Betriebe eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes der Anlage B 1 und B 2 einzutragen sind. Die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe können ohne einen Qualifikationsnachweis betrieben werden.
 
Die Handwerksrolle und das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes sind öffentliche Verzeichnisse, aus denen eine Einzelauskunft zu erteilen ist, wenn dazu ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Sie sind dazu bestimmt, für und gegen jedermann Beweis über die Richtigkeit der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen und stellen somit mit öffentlichem Glauben ausgestattete Register dar.
 
Wer sich im Handwerk selbständig machen will, muß dementsprechend in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sein und hierfür Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern der Handwerkskammer aufnehmen