Inhalt:
Handwerskrolle
Handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2)
In den Gewerken der Anlage B2 der Handwerksordnung, den sogenannten handwerksähnlichen Gewerben, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Für einzelne handwerksähnliche Gewerbe gibt es Tätigkeitsbeschreibungen.
Antrag auf Eintragung ins Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe Anlage B
Abschnitt 2 HWO
Anlage B1 der Handwerksordnung (§ 18 Abs. 2)
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