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Handwerskrolle

Handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2)

In den Gewerken der Anlage B2 der Handwerksordnung, den sogenannten handwerksähnlichen Gewerben, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Für einzelne handwerksähnliche Gewerbe gibt es Tätigkeitsbeschreibungen.

 

PDF Antrag auf Eintragung ins Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe Anlage B
Abschnitt 2 HWO

 

PDF Anlage B1 der Handwerksordnung (§ 18 Abs. 2)

 

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