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Wer muss überhaupt Handwerkskammerbeiträge zahlen?

Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer Lübeck geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie solche Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt. Die Beitragspflicht ist unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter o.ä. (§ 2 Abs. 1 Beitragsordnung).

Die Beitragspflicht gilt

  • sowohl für zulassungspflichtige Handwerke
    (Vollhandwerke mit Qualifikationspflicht (Meister, Ingenieure, usw.) – z. B. Dachdecker, Tischler, Friseure) gemäß Anlage A der Handwerksordnung,
  • als auch für zulassungsfreie Handwerke
    (Vollhandwerke ohne festgelegte Qualifikation – z. B. Fliesen-, Platten-, Mosaikleger, Rolladen- und Jalousiebauer) gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung
  • und handwerksähnliche Gewerbe
    (z.B. Bodenleger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Kosmetiker) gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung.

Existenzgründer zahlen ab 2004 in den ersten vier Kalenderjahren reduzierte und schrittweise erhöhte Beiträge (siehe letzte Frage).

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Handwerkskammerbeitrag setzt sich aus einem Grund- und einem Zusatzbeitrag zusammen.

Der Grundbeitrag ist ein einheitlicher Betrag (EUR 170,--), der von bestimmten Rechtsformen doppelt (EUR 340,--) erhoben wird. (Weitere Erläuterungen unter Frage 5.)

Der Zusatzbeitrag ist kein fester Wert, da er prozentual anhand des Gewerbeertrages oder Gewinns aus Gewerbebetrieb für jeden Betrieb einzeln berechnet wird. Demzufolge entsteht bei Betrieben mit hohen Erträgen auch ein größerer Beitrag als bei Betrieben, deren Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb niedriger sind.

Wenn der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb unter EUR 13.000 liegt, entfällt der Zusatzbeitrag, so dass dann ausschließlich der Grundbeitrag veranlagt wird.

Auf welcher Grundlage wird der Zusatzbeitrag berechnet?

Der Zusatzbeitrag wird anhand des Gewerbeertrages oder Gewinns aus Gewerbebetrieb im Jahr (Bemessungsjahr) berechnet. Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Beitragsfestsetzung von der Vollversammlung der Handwerkskammer Lübeck festgelegt. In den letzten Jahren wurde dabei stets das drei Jahre zurückliegende als Bemessungsjahr festgelegt, also z. B.

  • Beitragsjahr 2011 = Bemessungsjahr 2008
  • Beitragsjahr 2010 = Bemessungsjahr 2007
  • Beitragsjahr 2009 = Bemessungsjahr 2006

Der Zusatzbeitrag des Jahres 2011 wird somit auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. Gewinnes aus Gewerbebetrieb 2008 (und nicht dem aktuellsten) berechnet.

Warum wird der Zusatzbeitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages oder Gewinns berechnet?

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Lübeck beschliesst jährlich, aus welchem Bemessungsjahr die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrag) für die Berechnung des Zusatzbeitrages stammt.

Dabei hat es sich bewährt, drei Jahre zurückzurechnen, da uns dann von fast allen Betrieben (ca. 95%) ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt. Würde man nur zwei Jahre zurückrechnen, würden uns nur von ca. der Hälfte aller Betriebe die entsprechenden Finanzamtsdaten vorliegen, die andere Hälfte der Betriebe müßte zunächst geschätzt und dann später korrigiert werden.

Die Gewerbeerträge oder Gewinne, die für die Beitragsberechnung verwendet werden sind also nicht drei Jahre alt, sondern wurden in den meisten Fällen erst wenige Monate vor der Beitragsveranlagung vom Finanzamt festgestellt und uns dann mitgeteilt.

Beispiel: Für die Berechnung des Beitragsjahres 2011 wird der Gewerbeertrag oder Gewinn des Jahres 2008 herangezogen. Der Zeitpunkt der Beitragsberechnung ist der Monat März 2011. Die erforderliche Bemessungsgrundlage 2008 wurde für den Großteil aller Beitragspflichtigen in der zweiten Jahreshälfte 2010 vom Finanzamt festgestellt, so dass uns die benötigten Daten rechtzeitig vorliegen können.

Wer zahlt einen doppelten Grundbeitrag und warum?

Bei den Rechtsformen GmbH, AG, Genossenschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stiftung, GmbH & Co. KG und juristischen Personen ausländischen Rechts wird ein doppelter Grundbeitrag erhoben.

Damit werden pauschal Vorteile bei der Berechnung des Zusatzbeitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen über die Höhe des Grundbeitrages ausgeglichen. Für diese o. g. Rechtsformen besteht nämlich die Möglichkeit, Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter, Pensionsrückstellungen usw. steuersenkend in Ansatz zu bringen, so dass der Gewerbeertrag niedriger wird und demzufolge auch der von der Handwerkskammer berechnete Zusatzbeitrag.
Damit sind diese Rechtsformen gegenüber Personengesellschaften und natürlichen Personen, die diese Möglichkeit nicht haben, in der Lage, die Beitragsberechnung erheblich zu ihren Gunsten beeinflussen zu können.

Für welchen Zeitraum gilt der Beitrag?

Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag und gilt demnach vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (§ 1 Abs. 2 Beitragsordnung).

Der Beitragsbescheid für diesen Zeitraum wird für gewöhnlich im ersten Quartal des Jahres versandt.
Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht mit dem nächsten Monat, d.h., der erste Beitragsbescheid umfasst den Zeitraum ab dem ersten vollen Monat Ihrer Eintragung bis Dezember diesen Jahres.
Wenn Ihr Betrieb im laufenden Jahr gelöscht wird, endet die Beitragspflicht zum Ende des Löschungsmonats. Wenn Sie zuvor bereits einen ganzen Jahresbeitrag geleistet haben, erhalten Sie von uns den zuviel gezahlten Teil des Beitrages zurück.

Wofür wird der Beitrag verwendet?

Hierzu möchten wir Sie auf unsere Informationen zur Handwerkskammer verweisen, die die Themen Pflichtmitgliedschaft, Informationen zu unseren Kernaufgaben und die Verwendung der Kammerbeiträge behandeln. - Informationen zum Beitrag (PDF | 218 kb)

Beitragberechnung bei Existenzgründern

Als Existenzgründer werden natürliche Personen eingetragen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, d. h. vorher weder im Handwerk, noch im Handel selbständig tätig gewesen sind.

Gemäß § 113 Abs. 2 Handwerksordnung tritt bei diesen Fällen folgende Regel in Kraft:

  • Jahr der Anmeldung = beitragsfrei
  • 2. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • 3. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • 4. Jahr = Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag

Diese Regelung wird aufgehoben, wenn für das jeweilige Jahr der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb EUR 25.000,-- übersteigt. In diesem Fall wird der Beitrag neu berechnet, also mit Grund- und Zusatzbeitrag.

Stand: Februar 2010


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