Fachwissen Herstellerqualifikation Schweißen

 

DIN 18800-7, Ausgabe September 2002
Stahlbauten - Teil 7: Ausführung und Herstellerqualifikation
Herstellerqualifikation für das Schweißen
Klasse (A), B, C, D, E (Ersatz für DIN 18800 Teil 7, Ausgabe Mai 1983 Stahlbauten Herstellen, Eignungsnachweise zum Schweißen)

Handwerks- und Industriebetriebe, die geschweißte Bauteile im bauaufsichtlichen Bereich herstellen, müssen über eine Zulassung nach DIN 18 800 Teil 7, Ausgabe September 2002, verfügen. Der bauaufsichtliche Bereich umfasst alle Bauteile, welche die öffentliche Sicherheit, die Ordnung und insbesondere die Unversehrtheit von Personen gefährden. Daher werden an die ausführenden Betriebe besondere Anforderungen hinsichtlich der Betriebseinrichtung und des erforderlichen Fachpersonals gestellt. Diese Anforderungen gelten als erbracht, wenn der Betrieb über die entsprechende Zulassung (Herstellerqualifikation für das Schweißen) verfügt. Aber auch im Zulieferbereich wird von den Auftraggebern vermehrt im Sektor Schweißtechnik eine Anerkennung nach DIN 18 800, Teil 7, als Qualitätsnachweis gefordert.

Betriebe ohne Nachweis einer Herstellerqualifikation für das Schweißen (Klasse A) dürfen im Baubereich nur einfache oder untergeordnete Bauteile schweißen, wie zum Beispiel Treppen unter 5 m Länge in Lauflinie gemessen und Geländer mit =< 0,5 kN/m Horizontallast in Holmhöhe.
Schweißarbeiten von Schweißern ohne gültige Schweißerprüfung nach DIN EN 287 gelten als nicht normengerecht hergestellt.

1. Einleitung

2. Anforderungen an den Betrieb

3. Anforderungen an das schweißtechnische Personal

4. Geltungsbereiche der Hersteller-Qualifikationen Klasse B und C nach DIN 18 800,
Teil 7

5. Erweiterter Anwendungsbereich

6. Ablauf der Betriebsprüfung

7. Zusammenfassung

1. EINLEITUNG

In der DIN 18 800-7:2002-09 wird zwischen den Herstellerqualifikationen A bis E unterschieden.
In der Klasse A können ohne Prüfung und Zulassung Bauteile mit einfachen und untergeordneten Schweißnähten geschweißt werden. Es sind aber geprüfte Schweißer mit gültiger Schweißerprüfung nach DIN EN 287-1 einzusetzen. Die Forderungen der DIN EN 729-4 sind zu erfüllen.

Für die Klassen B bis E wird nach Prüfung (Auditierung) die Herstellerqualifikation entsprechend den Voraussetzungen erteilt. Die Anerkennung erfolgt in der Regel für max. drei Jahre.

Um die Zulassung nach der DIN 18 800 Teil 7 zu erhalten, sind von dem Unternehmen sowohl betriebliche als auch personelle Voraussetzungen zu erfüllen.
Sind die Anforderungen gegeben, so kann der Betrieb an die für ihn zuständige anerkannte Stelle einen Antrag für die Herstellerqualifikation für das Schweißen Klasse B, C, D oder E stellen. Die anerkannten Stellen sind durch die Einführungserlasse der Obersten Bauaufsichtsbehörden zur DIN 18 800 Teil 7 benannt.

2. ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB


Ein Unternehmen, dass eine Herstellerqualifikation für das Schweißen erlangen möchte, muss über Einrichtungen verfügen, mit denen sachgerechte und reproduzierbare Schweißarbeiten durchgeführt werden können. Hierunter sind:

  • Maschinen und Geräte (wie z. B. Sägen, Profilstahlstanzen, Abkantbänke, Schlagscheren usw.)
  • Brennschneideinrichtungen
  • Schweißaggregate
  • Hebeeinrichtungen
  • Prüfmittel usw.

zu verstehen.

Die Fertigungseinrichtungen müssen sich in einem technisch einwandfreiem Zustand befinden.

Zudem muss eine Werkstatt oder ein Montageplatz vorhanden sein, wo sachgerechte und unabhängig von der Witterung oder von betrieblichen Einflüssen Schweißarbeiten durchgeführt werden können.
Eine ordnungsgemäße Lagerung von Schweißzusätzen und Grundwerkstoffen wird ebenfalls vorausgesetzt. Es ist darauf zu achten, dass beim Schweißen von abnahmepflichtigen Bauteilen grundsätzlich nur von der Deutschen Bahn AG zugelassene Schweißzusätze verwendet werden. Beim Schweißprozeß Metall-Aktivgasschweißen (MAG - 135) muß die Draht-Gas-Kombination DB zugelassen sein. Die Zulassungen sind aus dem jeweiligen Datenkennblatt für den Schweißzusatzwerkstoff zu entnehmen.

Die wichtigsten Normen in der Schweißtechnik müssen dem Betrieb vorliegen. Hier eignet sich das DIN-Taschenbuch 191; Schweißtechnik 4; „Auswahl von Normen für die Ausbildung des schweißtechnischen Personals“.
Die betriebliche Umsetzung der DIN EN 729-3 (für Klassen B bis D) und DIN EN 729-2 (für Klasse E) wird gefordert. Die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) ist in Verantwortung des Herstellers durchzuführen.

Weiter sind bei der Fertigung die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die UVV BGV A1 „Allgemeine Vorschriften“ und UVV BGV D1 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ zu beachten.

3. ANFORDERUNGEN AN DAS SCHWEIßTECHNISCHE PERSONAL

Der Betrieb muss über eine sachkundige Schweißaufsichtsperson sowie über mindestens zwei geprüfte Schweißer (pro Schweißprozeß) mit gültigen Schweißerprüfungen nach DIN EN 287 verfügen.
Wenn ein Betrieb, der eine Herstellerqualfikation zu führen beabsichtigt, verschiedene Schweißverfahren (außer Metall-Lichtbogen-Schweißen von Hand, auch z. B. Schutzgasschweißen) anwendet, so muss er mindestens über 2 geprüfte Schweißer für das überwiegend angewandte Schweißverfahren verfügen.
In der Herstellerqualifikation Klasse B schreibt die Norm als Schweißaufsichtsperson mindestens einen Schweißfachmann vor. In der Klasse C wird als Schweißaufsichtsperson ein Schweißtechniker verlangt. Ein Schweißfachmann ist ausreichend, wenn Serienfertigung mit nachgewiesener Erfahrung durchgeführt wird.
In den Klassen D und E ist als Schweißaufsichtsperson ein Schweißfachingenieur gefordert. Bei Serienproduktion mit nachgewiesener Erfahrung genügt in der Klasse D der Schweißtechniker.

Schweißaufsicht:
Je nach Fertigung und den Festlegungen wird unterschieden zwischen:
 Schweißfachingenieur EWE nach Richtlinie DVS-EWF 1173
 Schweißtechniker EWT nach Richtlinie DVS-EWF 1172
 Schweißfachmann EWS nach Richtlinie DVS-EWF 1171

Schweißpersonal:
Schweißer für manuelles oder teilmechanisches Schweißen müssen nach DIN EN 287-1 (Stahlschweißer), bzw. nach DIN EN 287-2 (Aluminiumschweißer) mit Erfolg geprüft sein. Die Gültigkeit der Schweißerprüfungen ist für eine Anerkennung nach DIN 18 800 Teil 7 notwendig.
Bei den Schweißerprüfungen ist zu beachten, dass entgegen der DIN EN 287-1 (Stumpfnähte schließen Kehlnähte mit ein) für die Herstellerqualifikation sowohl eine Stumpfnaht- als auch eine Kehlnahtprüfung abzulegen sind.

4. GELTUNGSBEREICH DER HERSTELLERQUALIFIKATION KLASSE B UND C NACH
DIN 18 800, TEIL 7


Die Herstellerqualifikation für das Schweißen Klasse B oder C ist von Betrieben zu erbringen, die geschweißte Stahlbauten mit vorwie-gend ruhender Beanspruchung mit nachfolgend genanntem Umfang herstellen wollen:

Klasse B: Bauteile aus unlegier-ten Baustählen im Festigkeitsbe-reich bis S275
Klasse C: Werkstoffe wie in B, sowie nichtrostende und wetter-feste Stähle und Stahlgusssorten im Festigkeitsbereich bis S275, bei reiner Druckbeanspruchung bis S355

 Vollwand- und Fachwerkträger bis 20 m Stützweite (30 m in Klasse C) und Stützen
in Gelenk- oder Rahmenbauweise für eingeschos-sige Gebäude.
 Maste und Stützkonstruktionen bis 20 m Höhe (30 m in Klasse C)
 Stahlschornsteine des Abmes-sungsbereichs nach DIN 4133
 Behälter und Silos aus Blechen  8 mm Dicke
 Treppen, Laufstege, Bühnen mit Verkehrslasten  5 kN/m²
 Geländer mit Horizontallast in Holmhöhe  0,5 kN/m
 Gerüste nach DIN 4420 und DIN 4421
 Andere Bauteile vergleichbarer Art und Größenordnung

Dabei gelten folgende Begrenzungen:

 Erzeugnisdicken im tragenden Querschnitt ≤ 22mm ( 30 mm in Klasse C), bei
anzuschweißenden Stirn-, Kopf- und Fußplatten ≤ 30 mm ( 40 mm in Klasse C)
 Schweißprozesse: manuelle und teilmechanische Verfahren, ausgenommen
Überschweißen von Fertigungsbeschichtungen (in Klasse C auch vollmechanische
und automatische Verfahren/Bolzenschweißen nach DIN 14555)
 In Klasse C Auffangwannen und
 Fertigungsschweißungen von Stahlgußteilen aller nach dieser Norm einsetzbaren
Sorten.

5. ERWEITERTER ANWENDUNGSBEREICH

Eine Erweiterung der Herstellerqualifikation für das Schweißen Klasse B setzt voraus, dass der Betrieb im Rahmen einer Erweiterungsprüfung nachweist, dass er die hierfür erforderlichen Geräte und Einrichtungen hat und ihm das hierfür geschulte und erfahrene Personal zur Verfügung steht. Folgende Erweiterungen sind möglich:

 Bauteile aus Hohlprofilen (Rundrohr an Rundrohr) nach DIN 18 808
 Bauteile aus nichtrostenden Chrom-Nickel-Stählen mit bauaufsichtlicher Zulassung

Beabsichtigt ein Betrieb über die zuvor aufgelisteten Bereiche Schweißarbeiten im abnahmepflichtigen Sektor durchzuführen, so muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen Klasse D oder E vorliegen.

6. ABLAUF EINER BETRIEBSPRÜFUNG (KLASSE B ODER C)

Der Betrieb hat die Forderungen der DIN EN 729-3 zu erfüllen.

Die Betriebsprüfung beginnt mit einem Einführungsgespräch. An diesem nehmen die Betriebsleitung und die Schweißaufsichtsperson teil. Von dem Betriebs-prüfungsausschuss werden allgemeine Punkte zu der DIN 18 800, Teil 7, aufgezeigt und der Ablauf der Betriebsprüfung erläutert. Der Betrieb stellt das eigene Betätigungsfeld vor.
Im Anschluss an das Einführungsgespräch findet eine Betriebsbegehung statt. Dabei werden Materiallager, die Kennzeichnung der unterschiedlichen Werkstoffe, die Lagerung der Schweißzusatzwerkstoffe, der Zustand der Schweißstromquellen, die Massekabel, der Zusammenbau der Schweißkonstruktion, die Schweißfolge und die schweißgerechte Konstruktion überprüft.

Das Fachgespräch mit der Schweißaufsichtsperson dient dazu, festzustellen, ob ein genügendes Maß an Sachkenntnis, Fachwissen und Erfahrung vorhanden ist, um alle qualitätssichernden Maßnahmen bei der Herstellung geschweißter Bauteile einzuleiten und sowohl im Betrieb als auch auf der Baustelle verantwortlich zu überwachen. Die Schweißaufsichtsperson kann hierbei auf alle zur Verfügung stehenden Unterlagen zurückgreifen.


Folgende Themenkreise können angesprochen werden:

Schweißtechnische Verfahren und Geräte

Die im Betrieb eingesetzten Schweißstromquellen sind kurz zu beschreiben und die Regelung der Schweißparameter zu erläutern. Anhand einiger Beispiele ist die Wahl der im Betrieb verwendeten Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe zu begründen.

 

Verhalten der Werkstoffe beim Schweißen
Die chemische Zusammensetzung und die mechanisch-technologischen Werte der im Rahmen des beantragten Nachweises verwendeten Stähle sind zu benennen und zu erläutern. Die Unterschiede der Gütegruppen der zu verarbeitenden Stähle sind zu begründen. Begriffe verschiedener Wärmebehandlungen und deren Auswirkungen sind zu beschreiben. Aussagen verschiedener Werkstoffprüfverfahren sind gegenüberzustellen.

Konstruktion und Berechnung
Der Verlauf von Kräften und Momenten in Stahlkonstruktionen und Schweißverbindungen ist zu erläutern. Zulässige Spannungen der eingesetzten Werkstoffe - abhängig von der Belastungsart - sowie Begrenzungsmaße herzustellender Schweißkonstruktionen hat die Schweißaufsichtsperson zu nennen. Einige Konstruktionsdetailpunkte und die für eine fachgerechte Ausführung geschweißter Verbindungen notwendigen Angaben sind ebenfalls zu erklären.

Fertigung und Anwendungstechnik
Die Regeln der Arbeitssicherheit beim Umgang mit Gasen und elektrischer Energie sowie die besonderen Maßnahmen bei Arbeiten in engen Räumen sind zu erläutern. Die Bewertungsgruppen für die Schweißnahtausführung nach der DIN EN 25817 und sonstige Toleranzangaben sind ebenfalls Bestandteil des Fachgespräches. Die Einteilung von Schweißerprüfungen und der Einsatz geprüfter Schweißer sind darzulegen.

Einsicht in die „betriebliche Fertigungsüberwachung“
Hierzu gehört die Einsicht in die Materialbescheinigungen nach der DIN EN 10204 und in die Übereinstimmungszertifikate und Datenkennblätter der Deutschen Bahn AG für Schweißzu-satzwerkstoffe. Anhand der Fertigungsunterlagen wird die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Materialien, die Zuordnung zum Personal und das Bestellwesen geprüft.

Bewertung der Schweißproben
Hier hat die Schweißaufsichtsperson nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Schweißproben normenkonform zu bewerten. Bei eventuell aufgetretenen Fehlern hat eine adäquate Beurteilung durch die Schweißaufsichtsperson zu erfolgen. Ursache und Maßnahmen zur Vermeidung sind darzulegen.

Normen und Vorschriften
Damit ein Schweißfachbetrieb auch normenkonform arbeiten kann, ist es unumgänglich, dass dem Betrieb die wichtigsten gültigen Normen der Schweißtechnik vorliegen. Diese befinden sich z. B. in dem DIN-Taschenbuch 191; Schweißtechnik 4; Auswahl von Normen für die Ausbildung des schweißtechnischen Personals. Das Sammelwerk ist über den Beuth Verlag, Berlin, Telefon: 030 2601-1160 oder dem DVS-Verlag, Düsseldorf, Telefon: 0211 1591-0 zu beziehen.

 

7. ZUSAMMENFASSUNG

 

Wenn der Betrieb die Anforderungen für die Herstellerqualifikation für das Schweißen Klasse B oder C erfüllt und die Zulassung anstrebt, so ist der Antrag an die zuständige anerkannte Stelle zu stellen.


Falls ein Handwerksbetrieb die Qualifizierung anstrebt, ist es sinnvoll, sich mit der Handwerkskammer in Verbindung zu setzen. Hier steht ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.