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Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Alle Personen, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, können prüfen lassen, ob diese Qualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist. Ist das der Fall, kann die „Anerkennung“ große Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bieten.

Inhalte dieser Seite

  • Vorteile einer Anerkennung ausländischer Abschlüsse

  • Erste Schritte: Wer, wie, wo?

  • Unterlagen zur Antragstellung

  • Hinweise für Betriebe

  • FAQs zur Gleichwertigkeitsprüfung

 

Kontakt

Bei Fragen schreiben Sie uns gern eine Nachricht an: anerkennungsgesetz(at)hwk-luebeck.de

Vorteile einer Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Wird die ausländische Berufsqualifikation als gleichwertig zu einer deutschen Berufsqualifikation eingestuft, erhält der Antragsteller die gleichen Rechte wie Personen mit dem deutschen Prüfungszeugnis. Allerdings wird kein deutsches Prüfungszeugnis verliehen. Personen, denen die Gleichwertigkeit einer Meisterprüfung bescheinigt wurde, dürfen daher nicht den Titel „Handwerksmeister/in" führen. Sie haben aber dieselben Rechte wie der oder die „Handwerksmeister/in". Geht es zum Beispiel um ein zulassungspflichtiges Handwerk, so dürfen die Antragsteller nach erfolgreicher Gleichwertigkeitsprüfung einen Handwerksbetrieb führen.

Verfahrenskosten

Wie viel kostet das Verfahren?

Die Gleichwertigkeitsprüfung kostet zwischen 100 und 600 Euro. Das hängt vom jeweiligen Aufwand ab. Über die voraussichtlichen Kosten informiert die Handwerkskammer gerne vorab. Die Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden (zum Beispiel Sozialgesetzbuch II und III).

Außerdem gibt es eine finanzielle Fördermöglichkeit – insbesondere für Antragsteller, die nur ein kleines Einkommen beziehen. Die Förderung beträgt zwischen 100 und 600 Euro. Dafür muss ein Antrag auf einen Anerkennungszuschuss gestellt werden. Diesen Antrag müssen Sie aber unbedingt vor dem Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen. Wir schicken Ihnen den Antrag auf Anerkennungszuschuss gerne zu oder Sie laden sich den Antrag beim Bundesinstitut für Berufsbildung direkt herunter.

Antrag auf Anerkennungszuschuss

Bundesinstitut für Berufsbildung

Antragstellung

Unterlagen

  • Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Identitätsnachweis: z.B. beglaubigte Kopie vom Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen
  • Sonstige einschlägige Befähigungsnachweise
  • Eventuell sind weitere Unterlagen erforderlich.

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag downloaden (709 KB)

Nachweis über die Erwerbsabsicht in Deutschland

Außerdem benötigen wir einen Nachweis über Ihre Erwerbsabsicht in Deutschland. Das kann zum Beispiel der Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, die Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit sein. Der Nachweis ist nicht nötig für Personen mit Wohnsitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten.

Hinweise zu Unterlagen

Nachweise über eine Ausbildung, Berufserfahrung oder Beschäftigung müssen als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Bitte schicken Sie uns keine Original-Dokumente. Wir benötigen alle Unterlagen in der Ursprungssprache und in einer deutschen Übersetzung. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt sein. Der Lebenslauf muss in deutscher Sprache eingereicht werden. Er muss alle Stationen ab Beginn der 1. Grundschulklasse lückenlos bis zum aktuellen Zeitpunkt enthalten.

Unterlagen einreichen

Sie können uns die Unterlagen per Post oder per E-Mail zusenden. Wenn Sie uns die Unterlagen per E-Mail zusenden, dann verwenden Sie bitte PDF-Dateien. Fotos von den Dokumenten reichen leider nicht aus.


Post:

Handwerkskammer Lübeck
Anerkennungsgesetz
Breite Straße 10/12
23552 Lübeck


E-Mail:

anerkennungsgesetz(at)hwk-luebeck.de

Hinweise für Betriebe

Vorteile für Betriebe durch Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Was bringt Betrieben die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses eines Mitarbeiters? Warum lohnt es sich, ein solches Verfahren zu unterstützen? Ganz einfach: Die Anerkennung hilft Ihnen bei der Gewinnung ausländischer Fachkräfte. Sie kann aber auch dazu dienen, bereits angestellte Mitarbeitende zu qualifizieren. So lassen sich neue Fachkräftepotenziale erschließen. Ihre Unterstützung kann außerdem dabei helfen, betreffende Mitarbeitende langfristig an Ihr Unternehmen zu binden – schließlich ist Ihre Unterstützung eine große Wertschätzung für Ihre Mitarbeitenden.

Einschätzung von Qualifikationen

Sie haben eine Bewerbung mit einem ausländischen Zeugnis vor sich liegen und wissen nicht, wie Sie die Qualifikationen einschätzen sollen? Oder Sie beschäftigen bereits Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation und möchten herausfinden, ob Sie ihn oder sie nicht besser einsetzen können? Das BQ-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist ein gutes Informationsportal, wenn Sie Informationen zu ausländischen Ausbildungssystemen und Berufen suchen.

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Arbeitgebersiegel "Wir fördern Anerkennung"

Immer mehr Betriebe unterstützen ihre Beschäftigten beim Anerkennungsverfahren. Sie tragen damit zu einer nachhaltigen Integration bei und stärken das Fachkräftepotenzial in Deutschland. Seit Ende 2020 gibt es ein Arbeitgebersiegel, das dieses Engagement gebührend würdigt. Auf der Internetseite des Projekts „Unternehmen Berufsanerkennung“ können interessierte Betriebe per Schnell-Check erfahren, ob Sie sich für das Siegel bewerben können.

FAQs zur Gleichwertigkeitsprüfung

Wo ist die Gleichwertigkeitsprüfung geregelt?

  • Das Anerkennungsgesetz regelt den Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss.
  • Das Anerkennungsgesetz heißt eigentlich „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG)“.
  • Das Anerkennungsgesetz ist seit dem 1. April 2012 in Kraft.
  • Weitere Informationen finden Sie im Anerkennungsgesetz.

Welcher deutsche Beruf wird als Referenzqualifikation angegeben?

Die Entscheidung treffen Antragsteller und Handwerkskammer gemeinsam. Die Mitarbeiter der Handwerkskammer informieren die Antragsteller gerne über die unterschiedlichen Handwerksberufe und empfehlen eine Referenzqualifikation.

Weitere Infos:

Ausländische Bildungsabschlüssen

Berufe in Deutschland

Wie läuft die Gleichwertigkeitsprüfung ab?

  1. Die Handwerkskammer prüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen dem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und dem deutschen Berufsabschluss bestehen.

  2. Sollte dies der Fall sein, prüft die Handwerkskammer, ob diese Unterschiede durch sonstige Nachweise (zum Beispiel Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können.

  3. Außerdem kann durch die Handwerkskammer eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden, um die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen. Diese Kompetenzfeststellung kann durch unterschiedliche Methoden erfolgen, zum Beispiel durch Arbeitsproben oder Fachgespräche.

Wie lange dauert die Gleichwertigkeitsprüfung?

Die Gleichwertigkeitsprüfung soll in der Regel nicht länger als drei Monate dauern. Voraussetzung ist, dass alle Unterlagen der Handwerkskammer vollständig vorliegen. In schwierigen Fällen kann die Entscheidungsfrist einmalig verlängert werden.

Welche Ergebnisse sind nach Abschluss des Verfahrens möglich?

  1. Wenn keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden, wird eine volle Gleichwertigkeit bescheinigt.

  2. Wenn wesentliche Unterschiede, aber auch vergleichbare Qualifikationsinhalte feststellt werden, wird die Gleichwertigkeit zum Teil festgestellt. Bei einer teilweisen Gleichwertigkeit haben Sie die Möglichkeit, eine Anpassungsqualifizierung zu machen, um eine volle Gleichwertigkeit zu erlangen.

  3. Wenn zwischen den Berufsqualifikationen keinerlei Übereinstimmungen bestehen, wird keine Gleichwertigkeit bescheinigt.