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Fragen am Ende der Ausbildung

Ende der Ausbildungszeit

Endet die Ausbildung mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages oder am letzten Prüfungstag?

Wenn der Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. Am letzten Prüfungstag wird vom Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, worin das Bestehen oder Nichtbestehen angekreuzt ist. Diese Bescheinigung ist sofort dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen. Bei bestandener Prüfung ist mit Datum dieser Bescheinigung das Ausbildungsverhältnis beendet. Bei einer Weiterbeschäftigung geht der Betrieb rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein. Über eine beabsichtigte Weiterbeschäftigung sollten von beiden Seiten bereits im Vorfeld der Prüfung eine klare Vereinbarung getroffen werden (frühestens 6 Monate vor Ende der Ausbildung).
Wurde die Prüfung nicht bestanden, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, der Lehrling verlangt eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

Verlängerung des Ausbildungsvertrages

Die Prüfung wurde nicht bestanden. Muss die Ausbildung nun verlängert werden, oder gibt es noch andere Möglichkeiten?

Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist, dass bei Nichtbestehen der Prüfung eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlangt werden kann. Auf Verlangen des Auszubildenden muss der Ausbildungsbetrieb dem Verlängerungsbegehren stattgeben. Wird keine Verlängerung verlangt, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages. Zur Wiederholungsprüfung kann sich dann der Auszubildende selbst anmelden. In diesem Fall müssen die damit verbundenen Kosten vom Lehrling selbst getragen werden.

Auch die Wiederholungsprüfung wurde nicht bestanden. Muss hier nochmals um ein halbes Jahr verlängert werden?

Im Ausbildungsvertrag sowie im Berufsbildungsgesetz ist aufgeführt, dass die Verlängerungsdauer wegen nicht bestandener Prüfung höchstens ein Jahr beträgt. Fällt in dieses Jahr noch die zweite Wiederholungsprüfung, so muss der Verlängerung zugestimmt werden. Dieses Jahr berechnet sich ab dem Enddatum des ursprünglichen Ausbildungsvertrages. Eine Verlängerung über dieses Jahr hinaus ist möglich aber nicht zwingend erforderlich.

Weiterarbeit und Übernahme

Muss vor der Prüfung schon eine Vereinbarung über die Weiterarbeit getroffen werden?

Innerhalb von sechs Monaten vor der Gesellen- oder Abschlussprüfung kann eine Vereinbarung über eine Weiterbeschäftigung abgeschlossen werden.

Einige Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten, welche eine Weiterbeschäftigung für sechs Monate oder eine Kündigung drei Monate vor Beendigung vorsehen.

Prüfung nach Beendigung der Ausbildungszeit

Der Ausbildungsvertrag endet zwei Monate vor dem Prüfungstermin. Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb. Was geschieht, wenn die Prüfung nicht bestanden wird?

Zunächst einmal endet das Berufsausbildungsverhältnis zu diesem Termin. Für die Zeit bis zur Prüfung kann eine Vereinbarung über Weiterarbeit getroffen werden; es kann aber auch eine Nichtbeschäftigung erfolgen. Zum Prüfungstermin hat dann der Ausbildungsbetrieb alle Materialien zu stellen, die Gebühr zu entrichten und so die Prüfung zu ermöglichen. Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, so kann der Auszubildende rückwirkend eine Verlängerung verlangen.

Urlaub

Eine Weiterarbeit über die Gesellenprüfung hinaus wird nicht vereinbart. Was geschieht mit dem Resturlaub?

Wenn der Urlaub bei einer Beendigung oder Kündigung nicht mehr genommen werden kann, so ist er abzugelten (Bundesurlaubsgesetz).Gültige Tarifverträge müssen dabei beachtet werden.

Über die Abgeltung ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen (Ausschluß von Doppelansprüchen).

Zeugnis

Wann besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis? Was muss in dem Zeugnis enthalten sein?

Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis. Das Zeugnis wird vom Ausbildungsbetrieb ausgestellt. Auch der Ausbilder sollte das Zeugnis unterschreiben, wenn der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selber durchgeführt hat. Das Zeugnis ist auch dann zu erstellen, wenn es nicht verlangt wird. Ein „einfaches“ Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten. Weiterhin müssen die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aufgeführt werden. Vom Auszubildenden kann aber auch ein „qualifiziertes“ Zeugnis verlangt werden. Hier sind zusätzliche Angaben zur Beurteilung von Verhalten und Leistung aufzunehmen.