
Montagearbeiten in Norwegen
Abschaffung Fiskalvertreterpflicht
Die Dienstleistungserbringung in Norwegen unterliegt in der Regel norwegischem Umsatzsteuerrecht. Auch grundstücksbezogene Leistungen müssen unabhängig von Sitz und Nationalität des Auftraggebers dort besteuert werden. Eine Steuerschuldumkehr für Haupt- und Subunternehmer ist nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel Arbeitnehmerüberlassung) möglich.
Wer innerhalb von zwölf Monaten in Norwegen Dienstleistungen im Wert von mehr als 50.000 NOK ausführt, wird umsatzsteuerpflichtig und muss sich über einen zugelassenen Fiskalvertreter im Umsatzsteuerregister registrieren. Dies gilt auch für Subunternehmer. Der norwegische Umsatzsteuersatz beträgt für die meisten Leistungen 25 %.
Die Pflicht für EU-Unternehmen zur Bestellung eines in Norwegen ansässigen Fiskalvertreters ist zum 1. April 2017 entfallen.
Änderungen bei der Umsatzsteuer 2017
(GTAI) Zum 1.1.17 hat Norwegen ein neues Meldeformular für die Umsatzsteuer eingeführt: „skattemelding for merverdiavgift“
Der Hintergrund: Das neue Formular bildet eine materielle Rechtsänderung ab. Beginnend 2017 bezahlen Steuerpflichtige, die Güter einführen, die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr im Zeitpunkt der Einfuhr. Stattdessen wird sie in ein und demselben neuen Meldeformular gleichzeitig gemeldet und aufgerechnet. Dies hat positive Auswirkungen auf die Liquidität des Steuerpflichtigen. Voraussetzung ist allerdings eine Registrierung zur Umsatzsteuer in Norwegen. Fehlt diese, muss auch zukünftig Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr gezahlt werden.
A-Meldung
Seit 2015 gilt die A-Meldung, die monatliche Online-Meldepflicht für in Norwegen erwirtschaftete Gehälter. Wenn keine Befreiung von der Lohnsteuerpflicht in Norwegen vorliegt, muss der Arbeitgeber durch die A-Meldung auch die einbehaltene beziehungsweise einzubehaltende Lohnsteuer melden. Dies gilt auch dann, wenn seine Mitarbeiter in Deutschland gemeldet und dort lohnsteuerpflichtig sind. Die derzeitige Situation führt zu einer ungünstigen Schieflage für ausländische Arbeitgeber, da die in Norwegen einbehaltene Lohnsteuer erst mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu 18 Monaten wieder zurückerstattet wird.
Es gibt zwar auch in Norwegen die gesetzliche Möglichkeit, sich von der Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt befreien zu lassen, diese wird in der Praxis jedoch sehr restriktiv von den Finanzbehörden ausgelegt: Auch in den Fällen, in denen eine Steuerpflicht des Unternehmers nachweislich höchst unwahrscheinlich ist, wird er automatisch nicht mehr von der Lohnsteuerpflicht befreit. Die Begründung ist in vielen Fällen, dass die Behörden keine zeitliche Kapazität hätten, den Einzelfall individuell zu bewerten.
Quelle: Recht- und Steuernachrichten aus Norwegen 1/2015 der Deutsch-Norwegischen Handelskammer
Tipp: Kontaktieren Sie rechtzeitig einen in Norwegen ansässigen Fiskalvertreter, der Sie unterstützt. Eine Liste von Fiskalvertretern erhalten Sie bei Ihrer Außenwirtschaftsberatung.
Baurecht
Norwegische Standardverträge
In Norwegen ist die Vereinbarung der Vertragsstandards "Norsk Standard" üblich. Eine deutsche Übersetzung der Standards erhalten Sie bei uns:
NS 8405:2008 (Norwegischer Bau- und Anlagenvertrag)
NS 8406:2009 (Vereinfachter Bau- und Anlagenvertrag)
NS 8215:2008 (Norwegischer Nachunternehmervertrag)
Ansprechpartner

Sybille Kujath
Außenwirtschaftsberaterin
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