Regelung des Spitzenausgleichs
Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes können eine Teilentlastung von der Energie- und Stromsteuer durch den sogenannten Spitzenausgleich erhalten. Darüber informiert eine 2017 aktualisierte Handreichung für Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes. Enthalten sind auch die bei der Beantragung zu beachtenden Neuregelungen.
So finden sich dort Ausführungen zu der Erklärungspflicht gemäß § 5 Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) und die Möglichkeit einer Befreiung von dieser gemäß § 6 EnSTransV (Kapitel VI). Auch wird darauf hingewiesen, dass ab 01. Januar 2017 mit jedem Antrag auf Steuerentlastung zwingend eine "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" auf einem weiteren Formular (1139) abzugeben ist (Kapitel IV. 1 sowie 2.3). Für die Führung des Nachweises eines sogenannten alternativen Systems ist das von den sieben Umweltzentren des Handwerks als Kooperationspartnern der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz entwickelte „Energiebuch für Handwerksbetriebe“ hilfreich, da es der planvollen Erfassung und zentralen Sammlung aller wichtigen betrieblichen Energiedaten dient. Hierzu wurden daher Ausführungen in Kapitel VII aufgenommen. Ebenso wurden in Kapitel VIII "FAQ" neue Fragen aus der Praxis ergänzt.
Ansprechpartner

Raphael Lindlar
Beauftragter für Innovation und Technologie (BIT), Umweltberater, zertifizierter Wirtschaftsmediator
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- E-Mail: rlindlar(at)hwk-luebeck.de