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Gebäudeenergiegesetz in Kraft

Am 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Damit wurden die bisherigen Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinspargesetz (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Regelwerk zusammengeführt. Zentrale Punkte des GEG sind:

 

Niedrigstenergiegebäudestandard

Mit dem GEG hat die Bundesregierung die Anforderung der EU-Richtlinie 2010/31 umgesetzt. Damit wurde für private, gewerbliche und öffentliche Neubauten ein Niedrigstenergiegebäudestandard eingeführt. Der ZDH hatte sich dafür eingesetzt, dass es keine Verschärfung des bisherigen Standards gab. In der Folge wurde der eingeführte Niedrigstenergiegebäudestandard auf dem bisher gelten Niveau festgeschrieben. Damit bleibt im Neubaubereich der KfW-Effizienzhaus-Standard 70 bestehen. Wenngleich damit eine Verschärfung des Standards abgewandt werden konnte, ist eine Überarbeitung des Standards für das Jahr 2023 vorgesehen. Aufgrund der gesteigerten klimapolitischen Ziele ist damit zu rechnen, dass es ab 2023 zu einer Verschärfung des Standards kommt.

 

Energieberatung – Hinweispflicht

Eine wesentliche Neuerung im GEG ist die Stärkung der Gebäudeenergieberatung als Energiedienstleistung. Dies ist erfreulich, da gut informierte Gebäudeeigentümer erfahrungsgemäß mehr energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen.

Die Gebäudeenergieberatung wurde mit dem GEG dadurch gestärkt, dass künftig beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern eine Energieberatung durchzuführen ist (§ 80 GEG). Zudem ist bei Sanierungen von Außenbauteilen an Ein- und Zweifamilienhäusern – wenn Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 GEG durchgeführt werden – gemäß § 48 GEG der Kunde darauf hinzuweisen, dass dieser zunächst eine Energieberatung durchzuführen hat, wenn eine solche kostenlos angeboten wird.

In der Folge sind Handwerker, die größere Angebote für Sanierungen von Außenbauteilen abgeben, von der Hinweispflicht betroffen. Um der Hinweispflicht gerecht zu werden, händigt der Handwerker dem Kunden zusammen mit dem Angebot idealerweise ein Schreiben aus, das auf eine solche Energieberatung hinweist. Einen Vorschlag für ein solches Schreiben finden Sie hier (20 KB) zum Download. Eine Kurzversion ist zudem hier (21 KB) zu finden. Es empfiehlt sich, das Schreiben für Ihre Situation und Ihren Betrieb anzupassen.

 

Energieberatung – Energieausweise für Nichtwohngebäude

Der ZDH konnte erreichen, dass die qualifizierten Gebäudeenergieberater des Handwerks künftig auch Energieausweise für Nichtwohngebäude erstellen dürfen. Damit wird die Relevanz des Handwerks als Experte für Gebäudeenergieeffizienz erheblich gestärkt. Wenngleich Gebäudeenergieberater des Handwerks tendenziell keine Energieausweise für Industrieanlagen erstellen, sind Gebäude, die sich in der Mischnutzung befinden, für die Gebäudeenergieberater des Handwerks besonders interessant. Hier können künftig die Gebäudeenergieberater des Handwerks – vom Handwerk, für das Handwerk – Ihre Dienstleistungen anbieten. Gebäude in Mischnutzung sind anzutreffen beispielsweise bei Bäckereien, Fleischereien wie auch bei vielen anderen Handwerksbetrieben. Aber auch Energieausweise für reine Nichtwohngebäude, wie Autohäuser oder Tischlereien und vergleichbare Betriebe, können künftig durch Gebäudeenergieberater des Handwerks erstellt werden.

 

Berechnungsverfahren

Neben der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise ist festzustellen, dass bis 31. Dezember 2023 weiterhin die bisherigen Berechnungsverfahren nach DIN 4108-6/DIN 4701-10 Anwendung finden. Ab 2024 darf jedoch nur noch das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 angewendet werden.

 

Nutzung erneuerbarer Energien

Wie bisher das EEWärmeG, enthält auch das GEG Anforderungen zur Nutzung Erneuerbarer Energien. Die Regelungen des GEG entsprechen im Wesentlichen denen des EEWärmeG. Geändert wurde jedoch, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem EE-Strom erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Eine weitere Neuregelung ermöglicht es, die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel zu erfüllen. Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Dieser technologieoffene Einsatz Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich ist gerade auch vor dem Hintergrund, gebäudeindividuell die optimale Energieeffizienzlösung zu finden, begrüßenswert.

 

Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026

Eine weitere Neuerung ist, dass ab dem Jahr 2026 keine reinen Ölheizungen mehr verbaut werden dürfen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Diese greifen gerade bei solchen Gebäuden, die nicht mit Gas oder Fernwärme versorgt werden können und deren Wärmebedarf auch nicht aus Erneuerbaren Energien zu decken ist. Zudem sind auch nach 2026 sowohl im Neu- als auch im Altbau sogenannte Hybridlösungen zulässig.

 

Quartiersansatz und Innovationsklausel

Mit dem GEG soll die grundsätzliche Umstellung der Anforderungssystematik an die Gebäude bis Anfang 2023 auf CO2-Emissionen eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund sieht das GEG eine Innovationsklausel vor, die als befristete Regelung in zweierlei Hinsicht innovative Lösungen ermöglichen soll: Zum einen soll bis Ende 2023 möglich werden – eine Befreiung durch die zuständige Behörde vorausgesetzt – die Anforderungen des GEG nicht über den Primärenergiebedarf, sondern über die Reduktion der CO2-Emissionen nachzuweisen. Zum anderen wird bis 2025 ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen.

Ansprechpartner

Raphael Lindlar

Beauftragter für Innovation und Technologie (BIT), Umweltberater, zertifizierter Wirtschaftsmediator


Weitere Infos

Muster-Hinweisschreiben zur Beratungspflicht (20 KB)

Muster-Hinweisschreiben zur Beratungspflicht - Kurzversion (21 KB)

GEG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)