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Das novellierte Gebäudeenergiegesetz

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll das erneuerbare Heizen im Gebäudebereich vorangetrieben werden, um schrittweise eine klimafreundliche Wärmeversorgung umzusetzen. Spätestens 2045 wird die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Novelle des Gesetzes gilt seit dem 1. Januar 2024.

Die wichtigsten Regelungen für Betriebe im Überblick:

  • Im ersten Schritt sollen nur neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden, die in Gebäuden in Neubaugebieten installiert werden. Alle anderen können warten, was die jeweilige kommunale Wärmeplanung vorgeben wird.
  • Bestehende Öl- oder Gas-Heizungen können weiter betrieben und repariert werden.
  • Bis Mitte 2026 sollen Großstädte ab 100.000 Einwohnern Ihre Wärmeplanungen vorlegen und ab Mitte 2028 kleinere Gemeinden. Aus diesen Plänen geht dann hervor, wo die Kommune einen Anschluss an ein Fernwärmenetz oder ein wasserstofffähiges Gasnetz in Aussicht stellt.
  • Immobilienbesitzer deren Gebäude außerhalb dieser Bereiche liegen oder kein Interesse an einem Anschluss haben, müssen dann eine klimafreundliche Heizung einbauen. Dies können unterschiedlich Anlagen sein, wie zum Beispiel Wärmepumpen, Holzheizungen oder wasserstofffähige Gasheizung, die dann zukünftig aber auch tatsächlich an ein Wasserstoff-Gasnetz angeschlossen werden müssen.
  • Für diese Regelung gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen. Eigentümer, bei denen eine unbillige Härte vorliegt, sind von der Umsetzungspflicht ausgenommen. Wenn beispielsweise die erwarteten Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Immobilie stehen oder besondere persönliche Umstände keinen Heizungstausch zulassen.
  • Solange noch keine Wärmeplanung vorliegt und die Heizung irreparabel defekt ist, können für eine Übergangsfrist von maximal fünf Jahren auch noch rein fossil betriebene Heizungen neu eingebaut und genutzt werden. Dies allerdings nur mit einer vorherigen Beratung, die auf negative Auswirkungen wie steigende CO2-Kosten hinweist. Ab 2029 müssen alle diese Heizungen einen steigenden Anteil an Biomasse oder Wasserstoff nutzen.
  • Eine Förderung wird über das Programm „Effiziente Gebäude“ erfolgen, welches aktuell an die neuen Vorgaben angepasst wird und ab Anfang 2024 zur Verfügung stehen soll.

Beratungspflicht

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz schreibt für den Einbau von Gas- oder Ölheizungen ab dem 1. Januar 2024 vor, dass vor dem Einbau einer mit einem Brennstoff betriebenen Heizungsanlage eine Beratung zu erfolgen hat, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Preise, hinweist.

Die Beratung kann durch:

  • Schornsteinfeger/in nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung
  • Installateur/in und Heizungsbauer/in nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung
  • Ofen- und Luftheizungsbauer/in nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung
  • Energieberater/in, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen
  • oder anderweitig nach § 88 Absatz 1 GEG berechtigte Person

erfolgen.

Die Information für den Kunden und das Formular dazu finden Sie hier (430 KB)zum Download.

Energieberatung - Hinweispflicht

Die Gebäudeenergieberatung wurde mit dem GEG dadurch gestärkt, dass künftig beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern eine Energieberatung durchzuführen ist (§ 80 GEG). Zudem ist bei Sanierungen von Außenbauteilen an Ein- und Zweifamilienhäusern – wenn Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 GEG durchgeführt werden – gemäß § 48 GEG der Kunde darauf hinzuweisen, dass dieser zunächst eine Energieberatung durchzuführen hat, wenn eine solche kostenlos angeboten wird.

In der Folge sind Handwerker, die größere Angebote für Sanierungen von Außenbauteilen abgeben, von der Hinweispflicht betroffen. Um der Hinweispflicht gerecht zu werden, händigt der Handwerker dem Kunden zusammen mit dem Angebot idealerweise ein Schreiben aus, das auf eine solche Energieberatung hinweist. Einen Vorschlag für ein solches Schreiben finden Sie hier (20 KB) zum Download. Eine Kurzversion ist zudem hier (21 KB) zu finden. Es empfiehlt sich, das Schreiben für Ihre Situation und Ihren Betrieb anzupassen.

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ (Förderung für den Heizungstausch) ist zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Aber der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden.

Das BMWK hat zwei Webseiten mit umfangreichen Informationen zum BEG angelegt:

Ausführliche Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude gibt das BAFA auf dieser Seite.

Registrierung für Fachunternehmen bei der Deutschen Energieagentur

Handwerksunternehmen, die Heizungsanlagen einbauen oder optimieren und dazu den Förderantrag für den Kunden begleiten, müssen sich bei der dena registrieren. Übernimmt ein Energieberater die Förderantragsbegleitung, muss dieser in der Energieeffizienz-Experten-Liste der dena eingetragen sein. Handwerker, die bereits als Gebäudeenergieberater in dieser Liste eingetragen sind, müssen sich nicht nochmals registrieren.

Die Registrierung erfolgt über diese Webseite der dena. Die Aufgaben der Fachunternehmen im BEG-EM-Antragsprozess sind hier erläutert.

Ansprechpartner

Raphael Lindlar

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Umweltberater, zertifizierter Wirtschaftsmediator