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Regeln für Abfalltransporte

Handwerker, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Abfälle transportieren, sind zu einer Anzeige bei der Umweltverwaltung verpflichtet. Die Pflicht ergibt sich aus europäischen Vorschriften, die in Deutschland mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfallAEV) umgesetzt wurden.
 

Neben gewerblichen Transporteuren und Abfallmaklern müssen auch Gewerbebetriebe, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Abfälle transportieren, diese Tätigkeit anzeigen.

Das gilt zum Beispiel für

  • Maler, die Altmaterial in den Betrieb mitnehmen
  • Fliesenleger, die herausgeschlagene alte Fliesen zum Sammelplatz oder der Entsorgungsanlage transportieren
  • Baubetriebe, die Altholz, ausgebaute Fenster, entfernte Dachpappe oder ähnliches nicht direkt über einen Containerdienst entsorgen sondern selbst transportieren

Von regelmäßigem Abfalltransport geht der Verordnungsgeber aus, wenn im Jahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle (früher: Sonderabfall) oder mehr als zwanzig Tonnen nicht gefährliche Abfälle im Jahr transportiert werden. Werden diese Mengen unterschritten, ist im Regelfall davon auszugehen, dass keine regelmäßigen Transporte durchgeführt werden. Dann ist keine Anzeige erforderlich.

Sollten Sie regelmäßig größere Mengen gefährlicher Abfälle (deutlich mehr als 2 t/a) transportieren oder hat sich der Abfalltransport zum Hauptzweck Ihrer Tätigkeit entwickelt, ist eventuell eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Zu den Details dieser Regelungen wenden Sie sich bitte an die Umweltberatung der Handwerkskammer.

Für die Anzeige können Sie das Portal für ein elektronisches Anmelde-und Erlaubnisverfahren nutzen. Dort geben Sie eine Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Welche Unterlagen Sie zum Ausfüllen benötigen (z. B. Daten der Gewerbeanmeldung und Umsatzsteuernummer) wird Ihnen vor der Öffnung der Eingabemaske mitgeteilt. Die Seite verfügt über eine Hilfe-Funktion, die Sie beim korrekten Ausfüllen unterstützen soll. Bei weiteren auftretenden Schwierigkeiten wenden Sie sich bitte an die Umweltberatung der Kammer. Das ausgefüllte Formular können Sie vor dem Abspeichern in Form einer pdf-Datei überprüfen und auch für Ihre eigene Ablage ausdrucken. Für Unternehmen mit dem Hauptsitz in Schleswig-Holstein wird das Formular dann elektronisch an die GOES weitergeleitet. Von dort erhalten Sie dann eine Zahlungsaufforderung, da die Anzeige und die dazugehörige Beförderernummer erst nach dem Eingang der Zahlung erteilt wird.

Alternativ können Sie auch dieses Formular (473 KB) ausfüllen und an die folgende Adresse senden:

GOES mbH
Saalestraße 8
24539 Neumünster

Für die Anzeige und die Zuteilung einer Nummer ist mit einer Gebühr von in der Regel 30 Euro zu rechnen.

Neben der Pflicht zur Anzeige ist auch noch die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Abfalltransporteurs nachzuweisen. Die Zuverlässigkeit wird vorausgesetzt, wenn keine Verletzung von umwelt- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt. Als fachkundig gelten Betriebsinhaber, die eine entsprechende Qualifikation (Meisterbrief, Ingenieur etc.) zur Eintragung in die Handwerksrolle vorgelegt haben. Auch für handwerksähnliche Gewerke gilt die Fachkunde mit der Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel als erbracht.

Bis zur Bestätigung durch die Behörde sollten Sie die Kopie ihres Antrags, danach den bestätigten Antrag mit der Beförderernummer, in den betroffenen Fahrzeugen mitführen.

Ansprechpartner

Raphael Lindlar

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Umweltberater, zertifizierter Wirtschaftsmediator