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Handwerkerausnahme von der Tachographenpflicht

Die EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr regelt die Tachographenpflicht für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.


Die sogenannte "Handwerkerregelung" in Artikel 45 erlaubt folgende Ausnahme: der Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, ist bis zu einer Entfernung von 100 Kilometer vom Unternehmenssitz möglich, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachographen entsteht. Weiterhin bestehen die zusätzlichen Bedingungen für die Ausnahme, wonach das Fahrzeug über keine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen verfügen darf und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.

Von zunehmendem Interesse sind die erweiterten Ausnahmen für Fahrzeuge mit Gas- oder Elektroantrieb, da deren Verwendung im Handwerk zunimmt: Diese Fahrzeuge sind ebenfalls bis zu einem Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens von der Tachographenpflicht freigestellt, solange die Höchstmasse (ggf. mit Anhänger) von 7,5 Tonnen nicht überschritten wird. Die Art der transportierten Waren und die Haupttätigkeit des Fahrers spielt im Gegensatz zur "klassischen" Handwerkerregelung für die Anwendbarkeit der Ausnahme keine Rolle.

Ansprechpartner

Raphael Lindlar

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Umweltberater, zertifizierter Wirtschaftsmediator


Weitere Infos

EU-Verordnung 165/2014