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Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen

Wer einen Ausnahmegrund nachweisen kann (z.B. Lebensalter über 47 Jahre) kann einen Ausnahmeantrag nach § 8 der Handwerksordnung stellen.Im Rahmen dieses Antrages müssen in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Die Ausnahmebewilligung kann befristet , unbefristet und mit Auflagen erteilt werden.

Daneben gibt es noch die sogenannten Ausübungsberechtigungen.
Und zwar einerseits die Möglichkeit, für einen bereits mit einem zulassungspflichtigen eingetragenen Handwerker eine weitere Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nach § 7a Handwerksordnung zu erhalten und andererseits für erfahrene Gesellen nach § 7 b Handwerksordnung (sogenannte Altgesellenregelung), die eine Gesellenprüfung und eine sechsjährige Berufstätigkeit - davon vier Jahre in leitender Stellung- nachweisen können.

Anträge

Ansprechpartner

Stefan Lamp-Greve

Abteilungsleiter Handwerksrolle


Eva Krasenbrink

Sachbearbeiterin Handwerksrolle: Buchstabe A - F, Ausnahmebewilligungen, Ausübungsberechtigungen


Martina Kemmler

Sachbearbeiterin Handwerksrolle: Buchstabe G - K, Ausnahmebewilligungen, Ausübungsberechtigungen; Adressservice


Kirsten Kempert

Sachbearbeiterin Handwerksrolle: Buchstabe L - O, Ausnahmebewilligungen, Ausübungsberechtigungen