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Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung

Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmer Verbrauchern Auskunft geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall von Streitigkeiten an einer Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Informationspflichten für Sie zusammengestellt.

Ansprechpartner

Ulf Grünke (Abteilungsleiter)
Ines von Jagow
Nikoline Lafrenz

Telefon: 0451 1506-195
Fax: 0451 1506-262
rechtsauskunft(at)hwk-luebeck.de 

Über die Verbraucherschlichtung

Bereits seit April 2016 gibt es für Streitigkeiten mit Verbrauchern ein neues Verfahren. Die Verbraucherschlichtung ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt und darf nur von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt werden. Das Verfahren kann nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online über die Universalschlichtungsstelle des Bundes durchgeführt. Die Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ist für Handwerksbetriebe freiwillig.

Informationspflicht für einige Unternehmer vor Entstehen einer Streitigkeit

Wenn Sie in Ihrem Handwerksunternehmen zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Firmenwebseite haben, müssen Sie seit dem 1. Februar 2017 darüber Auskunft geben, ob Sie bereit oder nicht bereit sind, im Falle von Streitigkeiten an einer Verbraucherschlichtung bei der Universalschlichtungsstelle in Kehl am Rhein nach dem VSBG teilzunehmen.

Über die bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung ist dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf einem Beiblatt und auf der Firmenwebseite, wenn eine solche Webseite besteht, zu informieren. Der ZDH hat hierfür eine Musterformulierung erstellt.
 

Besondere Verbraucherschlichtungsstelle für bestimmte Fallgestaltungen im Baubereich

Für einige Betriebe im Baubereich gibt es eine speziell zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Berlin. Anstelle des Hinweises auf die Univeralschlichtungsstelle in Kehl am Rhein ist auf die spezielle Verbraucherschlichtungsstelle in Berlin in folgenden Fällen zu verweisen: bei Streitigkeiten, die ihren Grund in einem Verbrauchervertrag haben,

a) durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag) oder

b) der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (Bauträgervertrag).

Der ZDH hat hierfür eine Musterformulierung erstellt.

Informationspflicht für alle Unternehmer nach Entstehen der Streitigkeit

Konnte eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über seine bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung zu informieren. Anders als bei der allgemeinen Informationspflicht in AGB oder auf Webseiten haben diese Informationspflicht ausnahmslos alle Unternehmer zu erfüllen, also auch solche, die weniger als 10 Personen beschäftigt haben und weder Allgemeine Geschäftsbedingungen noch eine Firmenwebseite haben. Diese Informationen sind Verbrauchern in Textform auszuhändigen. Das heißt, dass Verbraucher die Information auf Papier oder per E-Mail oder Fax erhalten müssen. Der ZDH hat hierfür eine Musterformulierung erstellt. Sofern die in Berlin ansässige besondere Verbraucherschlichtungsstelle für bestimmte Fallgestaltungen im Baurecht zuständig ist (s. oben), finden Sie Musterformulierungen zur Aushändigung an den Verbraucher in Textform nach Entstehen der Streitigkeit.

Eine Vernachlässigung dieser Informationspflichten birgt für Sie als Handwerksunternehmer rechtliche Risiken und kann teure Folgen haben. Insbesondere droht das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Vor diesem Hintergrund sind Sie gut beraten, diesen Pflichten nachzukommen und die Verbraucher entsprechend zu informieren. Die Kollegen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) haben alle Informationen zum Thema in Praxis Recht (105 KB) zusammengefasst.

Alternativ zu der oben beschriebenen Verbraucherschlichtung gibt es weiterhin das Vermittlungsverfahren der Handwerkskammer Lübeck.

Pflichten für Online-Händler

Handwerker, die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Onlineshop vertreiben, müssen bereits seit Februar 2016 auf ihrer Webseite mit einem Link auf eine Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinweisen (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Der ZDH hat hierfür eine Musterformulierung erstellt.