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Veröffentlichung von Jahresabschlüssen/Erleichterungen durch das Bundesamt für Justiz (BfJ)

Zur Entlastung der Steuerpflichtigen hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) für 2022 im Bereich der Offen- bzw. Hinterlegungspflichten Erleichterungen für die Unternehmen beschlossen.

Für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen am 31. Dezember 2022 endet (Bilanzstichtag 31. Dezember 2021), wird das BfJ vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Damit sollen angesichts der andauernden Nachwirkungen der Corona-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Zu beachten ist, dass dies die Unternehmer allerdings nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse freistellt.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist auch darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen mit Ordnungsgeldern geahndet wird.

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen.

Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln.

Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Auch bei einem Verstoß gegen Inhalts- und Formvorschriften des veröffentlichten Jahresabschlusses können entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Ansprechpartner

Ulf Grünke (Abteilungsleiter)
Ines von Jagow
Nikoline Lafrenz

Telefon: 0451 1506-195
Fax: 0451 1506-262
rechtsauskunft(at)hwk-luebeck.de