
Corona: Informationen für Betriebe
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Corona-Regelungen von Handwerksbetrieben in Schleswig-Holstein einzuhalten sind.
Ansprechpartner
Rechtsauskunft
Ulf Grünke (Abteilungsleiter)
Ines von Jagow
Nikoline Lafrenz
Telefon: 0451 1506-195
E-Mail: rechtsauskunft(at)hwk-luebeck.de
Aktuelle Hinweise
Seit 1. März schreibt das Land Schleswig-Holstein keine spezifischen Corona-Regelungen mehr vor. Lediglich Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie von medizinischen Einrichtungen haben die dort geltenden Zutrittsregeln und die bundesweite Maskenpflicht zu beachten.
Corona-Landesverordnung – am 1.3.2023 aufgehoben
Das Land Schleswig-Holstein hat seine Corona-Bekämpfungsverordnung mit Wirkung ab 1.3.2023 aufgehoben. Lediglich Betriebe, deren Beschäftigte für die Ausführung von Arbeiten Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen betreten müssen, haben die dort geltenden Zutrittsregelungen für externe Personen und die Maskenpflicht nach den bundesweiten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
Betrieblicher Infektionsschutz
Infektionsschutz am Arbeitsplatz
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde mit Wirkung zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Damit können Arbeitgeber in Handwerksbetrieben nunmehr wieder eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist hierzu das zentrale Arbeitsschutz-Instrument. Arbeitgeber leiten daraus erforderliche Schutzmaßnahmen ab, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei Infektionsausbrüchen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen.
Weiterführende Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Zur weiteren Orientierung können insbesondere die branchenbezogenen Handlungshilfen der jeweiligen Berufsgenossenschaften herangezogen werden.
Bei Arbeitsunfähigkeit - telefonische Krankmeldung bis 31.03.2023
Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung besteht noch bis 31. März 2023. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, von niedergelassenen Ärzten telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine einmalige Folgebescheinigung erhalten.
Landesregeln bei positivem Corona-Test – am 20.2.2023 aufgehoben
Seit 20. Februar 2023: Das Land Schleswig-Holstein hat seine Regeln für Corona-positiv getestete Personen zum 19. Februar auslaufen lassen und nicht verlängert. Für positiv getestete Personen gibt es nunmehr – wie bei Grippe – und Erkältungskrankheiten auch - keine landesspezifischen Verhaltensregeln.