
Aktuelle Corona-Regelungen für Handwerksbetriebe
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Corona-Regelungen von Handwerksbetrieben in Schleswig-Holstein einzuhalten sind.
Ansprechpartner
Rechtsauskunft
Ulf Grünke (Abteilungsleiter)
Ines von Jagow
Nikoline Lafrenz
Telefon: 0451 1506-195
E-Mail: rechtsauskunft(at)hwk-luebeck.de
Corona-Landesverordnung bis 19. August verlängert
Die Corona-Bekämpfungsverordnung wurde nahezu unverändert verlängert und gilt nun vom 23. Juli bis einschließlich 19. August 2022. Neu ist lediglich, dass externe Personen in Krankenhäusern nur noch eine medizinische Maske tragen müssen (anders aber weiterhin in Pflegeheimen). Näheres finden Sie weiter unten.
Seit dem 26. Mai gibt es unabhängig von den landesrechtlichen Corona-Regelungen Lockerungen beim betrieblichen Infektionsschutz durch Außerkrafttreten der Corona-Arbeitsschutzverordnung (siehe Betrieblicher Infektionsschutz).
Quarantäneregelungen: Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite Arbeitsrecht.
Weitere Infos
Dienstleister und Handwerker allgemein
Handwerksbetriebe in Schleswig-Holstein müssen bei der Erbringung von Dienstleistungen die Regelungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung beachten.
Allgemeine Empfehlung zum Tragen von Masken in Innenräumen
Das Tragen einer Maske wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht. Hinweis: Unabhängig von der Landesverordnung kann der branchenspezifische Arbeitsschutzstandard der jeweiligen Berufsgenossenschaft weitere Handlungsempfehlungen vorsehen (siehe Betrieblicher Infektionsschutz).
Einrichtungen mit Publikumsverkehr
Seit dem 29. Mai sind für Handwerksbetriebe mit Publikumsverkehr die allgemeinen Empfehlungen zur Hygiene entfallen.
Konkret bedeutet dies: Betriebe mit Publikumsverkehr müssen nicht mehr zwingend die Einhaltung der Hygienestandards gewährleisten (Bereitstellung von Desinfektionsmittel, regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen, regelmäßige Lüftung von Innenräumen sowie Einhaltung der Husten- und Niesetikette). Auch die Empfehlung zu deutlich sichtbaren Aushängen an den Eingängen ist entfallen (QR-Code Corona-Warn-App, Zutrittsvoraussetzungen, Hygienestandards).
Arbeiten in Pflegeeinrichtungen
Betriebe, deren Beschäftigte für die Ausführung von Arbeiten Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser betreten müssen, haben die dort geltenden Zutrittsregelungen für externe Personen zu beachten.
- In Pflegeeinrichtungen müssen externe Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. (Hinweis: Die Pflegeeinrichtungen müssen vor Ort keine entsprechenden Testungen mehr anbieten.) Zudem müssen externe Personen innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 tragen.
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NEU seit 23. Juli: In Krankenhäusern müssen externe Personen, die keine Patienten sind, innerhalb aller geschlossenen Räume nur noch eine medizinische Maske tragen.
Hinweis: Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfplicht seit 16. März 2022 finden Sie auf unserer Seite zum Thema Arbeitsrecht.
Infos der Kreise und kreisfreien Städte
Die für Ihren Standort geltenden Allgemeinverfügungen und Informationen zum Thema Coronavirus finden Sie auf den Internetseiten Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.