Newsletter Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
18.03.2022
Wie Sie sicher den Medien entnommen haben, werden zum Wochenende viele Corona-Maßnahmen aufgehoben. Dies ergibt sich aus Änderungen bzw. Neufassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes.
Betrieblicher Infektionsschutz – Regelungen am Arbeitsplatz
Ab 20. März gibt es keine Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz mehr für die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Aus Gründen des Datenschutzes sind die insofern nicht mehr benötigten gespeicherten 3G-Nachweise zu löschen. Es bleibt aber bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung schreibt ab 20. März vor, dass die Betriebe selbst Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in ihrem Hygienekonzept festlegen und umsetzen müssen. Dazu hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:
- das Angebot an die Beschäftigen, wöchentlich einen kostenlosen Corona-Schnelltest zur Verfügung zu stellen,
- die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Homeoffice),
- die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2 oder vergleichbar.
Alle Änderungen im Detail finden Sie demnächst auf unserer Internetseite Arbeitsrecht, die im Laufe der kommenden Tage aktualisiert wird: www.hwk-luebeck.de/corona-arbeitsrecht.
Anpassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
Auch das Land Schleswig-Holstein hebt ab 19. März viele Corona-Maßnahmen auf, behält aber bis zum 2. April Übergangsregeln mit Masken- und Testpflicht in bestimmten Bereichen bei.
Wegfallen sollen insbesondere die Zutrittsbeschränkungen für alle Kunden. Hier ein kurzer Überblick:
- Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Fußpflege, Fotograf, Maßschneider): NEU kein G. ABER: Weiterhin Maske für Dienstleister und Kunden, soweit es die Art der Dienstleistung zulässt.
- Gesundheitshandwerke: kein G. ABER: Weiterhin Maske für Dienstleister und Kunden, soweit es die Art der Dienstleistung zulässt.
- Handwerksbetriebe mit Ladenlokal: kein G. ABER: Weiterhin Maskenpflicht für alle – unabhängig von physischen Barrieren wie Plexiglasscheiben.
- Handwerksbetriebe mit Gastronomiebereich: NEU kein G. ABER: Weiterhin Maskenpflicht für alle auf den Verkehrsflächen im Innenbereich.
Bitte beachten Sie: Das Landeskabinett wird die vorgesehenen Maßnahmen heute (Freitag, den 18. März) beschließen und anschließend auf der Landesseite veröffentlichen. Alle Änderungen im Detail finden Sie demnächst auf unserer Internetseite Landesregelungen www.hwk-luebeck.de/corona-landesregelungen, die im Laufe der kommenden Tage aktualisiert wird. Sollte es in der Landesverordnung wider Erwarten signifikante Abweichungen geben, werden wir Sie in einem weiteren Newsletter hierüber informieren.
Mehr lesen:
Pressemitteilung (Land SH): https://bit.ly/37GGZiJ
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