Newsletter - Corona-Aktuelle Änderungen 3 G am Arbeitsplatz
21.01.2022
In unserem heutigen Newsletter möchten wir Sie über wichtige Änderungen der 3G-Regel am Arbeitsplatz informieren.
In unserem Newsletter zur Corona-Pandemie vom 19. November 2021 hatten wir Sie zuletzt über die 3G-Regel am Arbeitsplatz informiert. Wie Sie wahrscheinlich den Medien entnommen haben, hat der Gesetz- und Verordnungsgeber neu definiert, wer als „geimpft“ und wer als „genesen“ anzusehen ist.
Es gilt jetzt Folgendes:
Genesen – nur noch für 90 Tage
Hinsichtlich der als genesen geltenden Mitarbeitenden ist festgelegt, dass der Status „genesen“ nur noch für die Dauer von 90 Tagen gilt (statt bisher 6 Monaten). Der Genesenenstatus beginnt ab dem 29. Tag und endet 90 Tage ab dem zugrundeliegenden positiven PCR-Test. Nach Ablauf der Frist müssen die betreffenden Mitarbeitenden dem Arbeitgeber das Vorliegen eines der 3G erneut nachweisen. (Die Definition des Genesenenstatus finden Sie ausführlich auf der Informationsseite des Robert-Koch-Institutes www.rki.de/covid-19-genesenennachweis).
Geimpft – nur einmal Johnson&Johnson-Geimpfte nicht vollständig geimpft
Nur einmal mit dem Impfstoff Johnson&Johnson Geimpfte gelten aktuell nicht mehr als vollständig geimpft. Erforderlich ist eine zweite Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff. Nur einfach mit Johnson&Johnson geimpfte Mitarbeitende müssen dem Arbeitgeber das Vorliegen eines der 3G erneut nachweisen. (Die Definition des Status „vollständig geimpft“ finden Sie ausführlich auf der Informationsseite des Paul-Ehrlich-Instituts www.pei.de/impfstoffe/covid-19).
Was ist zu tun?
Folge der Änderungen ist, dass alle Arbeitgeber das Vorliegen der 3G am Arbeitsplatz bei den Mitarbeitenden, die dies über den Status „geimpft“ oder „genesen“ erfüllen möchten, auf Aktualität überprüfen müssen und sich die Nachweise gegebenenfalls neu vorlegen lassen müssen.
Hinweis: Der jeweilige Nachweis ist von den Mitarbeitenden am Arbeitsplatz ständig mitzuführen. Es ist genesenen oder geimpften Beschäftigten weiterhin freigestellt, 3G statt über den Impf-oder Genesenennachweis, über einen negativen aktuellen Testnachweis zu erfüllen. Für alle diejenigen, die 3G nicht über den Impf- oder Genesenenstatus nachweisen wollen, verbleibt es bei der Verpflichtung, vor Arbeitsantritt einen negativen aktuellen Corona-Test vorzulegen.
Alle Änderungen finden Sie in Kürze auf unserer Internetseite, die wir derzeit aktualisieren: www.hwk-luebeck.de/corona-landesregelungen#c9901
Eine ausführliche Fragen-und-Antworten-Liste zum Thema 3G am Arbeitsplatz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://bit.ly/3KvF6UZ
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