Info-Newsletter zur Corona-Pandemie
01. März 2021
Heute ist eine neue Landesverordnung für Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Sie gilt zunächst bis zum 7. März 2021. Über die wichtigsten Infos möchten wir Sie in diesem Newsletter in aller Kürze informieren.
Handwerksleistungen ohne Körperkontakt
Die Erbringung von handwerklichen Dienstleistungen ohne Körperkontakt ist weiterhin zulässig. Für diese Dienstleistungen hat sich im Vergleich zur letzten Landesverordnung nichts verändert.
Mehr lesen: www.hwk-luebeck.de/corona-landesregelungen
Handwerksleistungen mit Körperkontakt
Nach Paragraph 9 der Landesverordnung sind körpernahe Dienstleistungen weiterhin unzulässig, sofern sie nicht medizinisch oder pflegerisch notwendig sind. Ab dem 1. März gelten jedoch Ausnahmen für Friseure und Kosmetiker. Beide Gewerke haben wir in separaten Info-Mails über die Details der Ausnahmen informiert.
Mehr lesen: www.hwk-luebeck.de/corona-landesregelungen
Weitere Öffnungsperspektiven
Für alle Handwerksbereiche, die unverändert von Schließungsanordnungen oder Tätigkeitsverboten betroffen sind, setzt sich die Handwerkskammer Lübeck weiterhin bei politischen Entscheidungsträgern für eine zeitnahe und klar definierte Öffnung oder Wiederzulassung ein.
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