Newsletter - Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
02.03.2022
Wie bereits in unserem Newsletter vom 16. Februar 2022 angekündigt, hat das Land Schleswig-Holstein seine Corona-Regeln nun in einem weiteren Schritt gelockert. In unserem heutigen Newsletter finden Sie Informationen zur Neufassung der Bekämpfungsverordnung ab dem 3. März 2022, zur Anspruchsvoraussetzung auf Entschädigung bei Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz ab dem 20. März 2022 und zur Verlängerung der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 bis zum 30. Juni 2022.
Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
In Schleswig-Holstein gilt ab morgen, 3. März 2022, bis einschließlich zum 19. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung. Geändert haben sich insbesondere die Zulassungsregelungen für körpernahe Dienstleistungen, für die bisher 2G oder 2G-Plus galt.
Hier ein kurzer Überblick über die Zugangsvoraussetzungen für Kunden:
- Friseure: 3G, Maskenpflicht für alle Kunden und Dienstleister
- Gesundheitshandwerke (medizinisch und pflegerisch notwendige Dienstleistungen): kein G
- Körpernahe Dienstleistungen und Kunde trägt keine Maske (z.B. Gesichtskosmetik und ggf. Schwangeren- und Kinderfotografie): NEU 3G
- Körpernahe Dienstleistungen und Kunde trägt Maske (z.B. Fußpflege durch Kosmetiker und ggf. Maßnehmen durch Maß- und Änderungsschneider): NEU 3G
- Handwerksbetriebe mit Ladenlokal: kein G. ABER: Weiterhin Maskenpflicht für alle – unabhängig von physischen Barrieren wie Plexiglasscheiben
- Handwerksbetriebe mit Gastronomiebereich: NEU 3G, es bleibt bei der Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen im Innenbereich
Darüber hinaus gelten die bekannten Regeln der letzten Wochen weiter. Für Arbeitgeber und Beschäftigte gilt am Arbeitsplatz nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin 3G.
Bitte beachten Sie: Alle Änderungen im Detail finden Sie wie immer auf unserer Internetseite, die heute im Laufe des Tages aktualisiert wird.
Mehr lesen:
Corona-Landesregelungen (HWK): www.hwk-luebeck.de/corona-landesregelungen
Pressemitteilung (Land SH): https://bit.ly/3punXSP
Entschädigungsantrag nach § 56 IfSG ab dem 20. März
Für Personen, die als Infizierte ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder enge Kontaktperson in Isolation bzw. Quarantäne zur Absonderung verpflichtet sind, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Bislang genügt für die Gewährung einer Entschädigungszahlung der Nachweis der absonderungspflichtigen Person, dass sie über einen vollständigen Impfschutz verfügt. Dieser ist nach zwei Impfungen gegen das Coronavirus vorhanden, sofern 14 Tage seit der zweiten Impfung verstrichen sind. NEU: Laut Information des Sozialministeriums SH werden ab dem 20. März erwerbstätige Personen nur noch dann eine Entschädigung erhalten, wenn sie bis zum Absonderungsbeginn eine Auffrischimpfung (sog. Booster) erhalten haben, frisch geimpft sind (zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung) oder doppelt geimpft und genesen sind. Weiterhin bleiben ebenso Personen anspruchsberechtigt, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können.
Mehr lesen:
Info (Land SH): https://bit.ly/35HbAMb
Arbeitsrecht (HWK Lübeck): www.hwk-luebeck.de/corona-arbeitsrecht
Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden bis 30. Juni 2022 verlängert
Die Bundesregierung hat die zentralen Hilfsprogramme für von der Corona-Pandemie betroffene Betriebe – die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 für Soloselbstständige – bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die bisherigen Programmbedingungen sollen fortgesetzt werden. Sobald alle Details zu den Förderbedingungen veröffentlicht worden sind, werden wir Sie auf unserer Themenseite zu finanziellen Hilfsmaßnahmen informieren.
Mehr lesen: www.hwk-luebeck.de/corona-finanzielle-hilfen
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