Newsletter - Neue Quarantäneregeln des Landes Schleswig Holstein
04.02.2022
Wie Sie sicher aus den Medien erfahren haben, hat das Land Schleswig-Holstein neue Quarantäneregeln erlassen, die insbesondere den Kreis der Kontaktpersonen im Wesentlichen auf Familienangehörige beschränkt. Der Erlass des Landes gilt ab dem 02.02.22 und ist von den Kreisen und kreisfreien Städten als Allgemeinverfügung umzusetzen.
Wer gilt ab jetzt als Kontaktperson?
Nur noch Haushaltsmitglieder von infizierten Personen gelten als Kontaktpersonen. Weiterhin können weitere enge Kontaktpersonen durch die Gesundheitsämter abgesondert (Quarantänepflicht) werden.
Die Absonderungspflicht für Kontaktpersonen gilt nicht für
- Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung),
- geimpfte Genesene,
- Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach und bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung und
- Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Was gilt für positiv Getestete?
Ist das Ergebnis eines Selbsttests oder eines Antigen-Schnelltests an einer Teststation positiv, sind Sie verpflichtet, sich abzusondern und das Testergebnis durch einen zweiten Test bestätigen zu lassen. Dies kann passieren durch
- einen PCR-Test oder
- einen zertifizierten Antigen-Schnelltest an einer Teststation
Absonderungsverpflichtung:
Ist das Ergebnis nach der zweiten Testung negativ, endet die Absonderungspflicht automatisch mit Vorliegen des negativen Testergebnisses.
Für positiv Getestete sowie für absonderungspflichtige Kontaktpersonen besteht die Verpflichtung, sich für mindestens 7 Tage in Isolation/Quarantäne zu begeben. Am 7. Tag besteht die Möglichkeit, sich mittels Antigen-Schnelltest bzw. PCR-Test „freitesten“ zu lassen.
Den Text des Erlasses finden sie hier
Bitte beachten Sie: Alle Änderungen finden Sie in Kürze auch auf unser Internetseite www.hwk-luebeck.de, die wir derzeit überarbeiten und aktualisieren.
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