Newsletter - Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
09.02.2022
Wie Sie sicher schon aus den Medien erfahren haben, hat das Land Schleswig-Holstein wie angekündigt seine Corona-Regeln gelockert. In unserem heutigen Newsletter finden Sie Informationen zur Neufassung der Bekämpfungsverordnung und Hinweise des Landes zur Antragstellung auf Entschädigung bei Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung
In Schleswig-Holstein gilt seit heute, 9. Februar 2022, bis einschließlich zum 2. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung. Geändert hat sich nur etwas für Betriebe mit Ladenlokal und für Betriebe mit Gastronomiebereich.
Hier ein kurzer Überblick über die Zugangsvoraussetzungen für Kunden:
- Friseure: 3G, Maskenpflicht für alle Kunden und Dienstleister
- Gesundheitshandwerke (medizinisch und pflegerisch notwendige Dienstleistungen): kein G
- Körpernahe Dienstleistungen und Kunde trägt keine Maske (z.B. Gesichtskosmetik und ggf. Schwangeren- und Kinderfotografie): 2G-Plus (d.h. zusätzlich getestet oder geboostert)
- Körpernahe Dienstleistungen und Kunde trägt Maske (z.B. Fußpflege durch Kosmetiker und ggf. Maßnehmen durch Maß- und Änderungsschneider): 2G
- Handwerksbetriebe mit Ladenlokal: NEU 2G entfällt, d.h. ab heute kein G. ABER: Weiterhin Maskenpflicht für alle – unabhängig von physischen Barrieren wie Plexiglasscheiben
- Handwerksbetriebe mit Gastronomiebereich: 2G-Plus (d.h. zusätzlich getestet oder geboostert) bleibt bestehen, aber NEU die Sperrstunde entfällt
Darüber hinaus gelten die bekannten Regeln der letzten Wochen weiter. Für Arbeitgeber und Beschäftigte gilt am Arbeitsplatz nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin 3G.
Bitte beachten Sie: Alle Änderungen im Detail finden Sie wie immer auf unserer Internetseite, die heute im Laufe des Tages aktualisiert wird.
Mehr lesen:
Corona-Landesregelungen (HWK): www.hwk-luebeck.de/corona-landesregelungen
Pressemitteilung (Land SH): https://bit.ly/34KNxLv
Entschädigungsantrag nach § 56 IfSG
Für Personen, die als Infizierte oder enge Kontaktperson in Isolation bzw. Quarantäne zur Absonderung verpflichtet sind, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Das Land Schleswig Holstein weist darauf hin, dass eine Beantragung, welche online eingereicht wird, die Bearbeitung seitens der zuständigen Behörden erleichtert und sich positiv auf die Bearbeitungszeit auswirkt. Den Link zum online-Antragsverfahren: Infoportal IfSG – Startseite finden Sie hier:
https://ifsg-online.de/index.html
Weiterhin weist das Land darauf hin, dass zahlreiche Anträge gestellt würden, obgleich kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bestünde. Dies betrifft z.B. infizierte Personen, die sich isolieren müssen und die Symptome der übertragbaren Krankheit COVID-19 zeigen. Diese Personen sind regelmäßig arbeitsunfähig erkrankt und haben daher Anspruch auf Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Ein Anspruch nach § 56 IfSG gegen das Land besteht nicht.
Bei einer Absonderung für eine nicht erhebliche Dauer besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 616 BGB, sofern dieser Anspruch nicht individual- oder tarifvertraglich ausgeschlossen wurde. Das Land Schleswig Holstein geht davon aus, dass ein Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen bzw. 5 Werktagen ein nicht erheblicher Zeitraum ist.
Alle Informationen zu dem Themenkomplex finden Sie hier:
www.hwk-luebeck.de/corona-arbeitsrecht
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