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Newsletter - Neue Quarantäneregeln des Landes Schleswig Holstein

16.02.2022

Wir möchten Sie heute darüber informieren, dass sich ab heute die Absonderungsregeln leicht geändert haben und dass es in Kürze Lockerungen bei den Corona-Regelungen geben wird.

1. Absonderungsregelungen leicht angepasst

Das Gesundheitsministerium hat gestern einen neuen Erlass zu Absonderungsregelungen herausgegeben. Aufgrund der neuen Testverordnung des Bundes sind die Vorgaben für positiv getestete Personen im Erlass neu geregelt worden. Der Erlass des Landes gilt ab dem 16.02.2022 und ist von den Kreisen und kreisfreien Städten als Allgemeinverfügung umzusetzen. Kern der Anpassungen ist, dass Personen immer einen PCR-Test für die Bestätigung eines positiven Testergebnisses (Selbst- oder Schnelltest) benötigen. 

Davon unberührt gilt, dass zur „Freitestung“ aus der Absonderung die bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Hierfür muss also kein PCR-Test gemacht werden. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht also weiterhin die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden.

Im Übrigen hat sich bei den Regelungen nichts geändert:

Wer gilt als enge Kontaktperson?

Nur noch Haushaltsmitglieder von positiv getesteten Personen gelten automatisch als enge Kontaktpersonen. Zudem können weitere enge Kontaktpersonen durch die Gesundheitsämter aufgrund expliziter Anordnung abgesondert (Quarantänepflicht) werden.

Die Absonderungspflicht für Kontaktpersonen gilt nicht für

  • Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung),
  • geimpfte Genesene,
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach und bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung und
  • Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Was gilt für positiv Getestete?

Ist das Ergebnis eines Selbsttests oder eines Antigen-Schnelltests an einer Teststation positiv, sind Sie verpflichtet, sich abzusondern und das Testergebnis durch einen PCR-Test überprüfen zu lassen.

Absonderungsverpflichtung:
Ist das Ergebnis nach des überprüfenden PCR-Testes negativ, endet die Absonderungspflicht automatisch mit Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Für positiv Getestete sowie für absonderungspflichtige Kontaktpersonen besteht die Verpflichtung, sich für mindestens 7 Tage in Isolation/Quarantäne zu begeben. Am 7. Tag besteht die Möglichkeit, sich mittels Antigen-Schnelltest bzw. PCR-Test „freitesten“ zu lassen.

Alle Änderungen finden Sie in Kürze auch auf unser Themenseite zum Arbeitsrecht, die wir derzeit überarbeiten und aktualisieren. Dort finden Sie auch ein Schaubild mit den Regelungen zu Quarantäne und Isolation.

Mehr lesen: www.hwk-luebeck.de/corona-arbeitsrecht


2. In Kürze: Lockerungen bei den Corona-Regelungen

Wie Sie sicher den Medien entnommen haben, plant das Land Schleswig-Holstein bis zum 20. März in drei Stufen die meisten Corona-Beschränkungen aufzuheben. Näheres hierzu können Sie der Pressemeldung des Landes entnehmen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir konkrete Anfragen vor Veröffentlichung der neuen Verordnungstexte nicht beantworten können, da auch uns derzeit keine weitergehenden Informationen vorliegen. Zu den für Sie als Handwerksbetrieb relevanten Änderungen ab 3. und 20.  März werden wir Sie über den Newsletter und auf unserer Themenseite zu den Landesregelungen informieren, sobald die neuen Verordnungstexte auf den Landesseiten veröffentlicht werden. Bis dahin bitten wir um Geduld. Vielen Dank.

Pressemeldung (Land SH): https://bit.ly/3JuFKRh
Corona-Landesregelungen (HWK): www.hwk-luebeck.de/corona-landesregelungen
Landesverordnungen (Land SH): https://bit.ly/3BobuEX


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