Energiepreispauschale – Arbeitgeber als Auszahlstelle
14.07.2022
Wegen der hohen Kosten für Strom, Erdgas und Kraftstoffe entlastet die Bundesregierung Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende neben anderen Maßnahmen mit einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto. Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Die Auszahlung abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer erfolgt über die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers im Regelfall im September 2022. Die Arbeitgeber erhalten das Geld für die Transferleistung vom Staat über eine Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022 – sie müssen die Zuwendung also nicht vorfinanzieren. Arbeitgeber, die die Einkommensteuer vierteljährlich abführen, können die Energiepreispauschale auch erst nach erfolgter Verrechnung im Oktober auszahlen.
Anspruchsberechtigt sind bei den Arbeitnehmer*innen unter anderem Arbeiter*innen, Angestellte, Auszubildende, Frauen in der Mutterschutzfrist und Minijobber*innen. Für die Auszahlung durch den Arbeitgeber muss bei Minijobbern die Erklärung vorliegen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale als Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung im dritten Quartal 2022.
Das Bundesfinanzministerium hat Antworten zu Fragen rund um Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Energiepreispauschale auf einer Website zusammengestellt. Den Link zu diesen FAQ finden Sie unten. Dort werden auch Spezialfälle behandelt - beispielsweise wie Soloselbstständige mit kleinem Einkommen, die keine Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten, die Energiepreispauschale erhalten.
Erste Adresse für individuelle Fragen ist die Steuerberaterin oder der Steuerberater des Betriebs.
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