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Korrektur und Erläuterungen zur Energiespar-Verordnung EnSikuMaV

08.09.2022

In unserer Mail vom 26.08. zur Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gab es einen Übertragungsfehler. Zudem geben wir Ihnen hiermit Hinweise zu Interpretationsfragen und Detailregelungen zu Werbeanlagen.

Zur Lufttemperatur in Arbeitsräumen

Die nach § 12 EnSikuMaV in § 6 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur in „öffentlichen Nichtwohngebäuden" gelten für sonstige Arbeitsstätten als Mindesttemperaturwerte. Diese Regelung verringert die bisher geltenden Mindesttemperaturen der Arbeitsstättenverordnung (Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5, Tabelle 1 für alle Arbeitsstätten).

Mit der Festlegung wird nicht vorgeschrieben, dass die Raumtemperaturen verringert werden müssen; es wird aber dem Arbeitgeber ermöglicht, rechtssicher weniger heizen zu dürfen. Im Durchschnitt können Unternehmen von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie um 1 Grad nach unten abweichen.

1. Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
(1) für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
(2) für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
(3) für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
(4) für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
(5) für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.


Regelungen zu Werbeanlagen

Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. (In der Fassung zur Ressortabstimmung war noch ein Zeitraum von 22 bis 6 Uhr vorgesehen.)

Zudem wurde die Ausnahme von dieser Pflicht nochmals genauer gefasst: Die Pflicht zur Abschaltung von Werbeanlagen gilt nicht, „wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann."

Da der Begriff der Werbeanlagen nicht in der EnSikuMaV definiert wird, ist im Zweifel vom durch das Baurecht geprägten allgemeinen Begriffsverständnis auszugehen. In der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein lautet es: „Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen." Hier werden Schaufenster nicht aufgeführt. Daher handelt es sich nach Einschätzung des ZDH im Zweifel nicht um Werbeanlagen im Sinne der EnSikuMaV. Der ZDH hat das BMWK um die Bestätigung der Auffassung gebeten, ob Schaufenster – anders als beispielsweise dem eigentlichen Gebäude vorgelagerte Schaukästen – generell nicht als Werbeanlagen im Sinne der EnSikuMaV zu betrachten sind, oder gegebenenfalls eine differenziertere Betrachtung erforderlich ist. Sobald eine Rückmeldung vom BMWK und weitergehende Einschätzungen vorliegen, werden wir Sie hierüber unterrichten.