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Newsletter an alle Betriebe-Lockerungen beim betrieblichen Infektionsschutz

25.05.2022

Mit dem heutigen Newsletter möchten wir Sie darüber informieren, dass es ab morgen erste Lockerungen beim betrieblichen Infektionsschutz gibt.

Erste Lockerungen ab Donnerstag, 26. Mai (für alle Betriebe)
Ab dem 26. Mai gibt es für Handwerksbetriebe keine Pflicht mehr, gesonderte Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der Arbeitsschutzregel zu treffen. Beide Vorschriften treten mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft und werden nicht verlängert.

Konkret bedeutet dies: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen nicht mehr zwingend Test- und Impfangebote, Maskenbereitstellung und Homeoffice-Möglichkeiten durch den Arbeitgeber geprüft werden. Als Orientierung für den betrieblichen Gesundheitsschutz können aber weiter die branchenspezifischen Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften herangezogen werden. Die Berufsgenossenschaften werden diese vermutlich in Kürze an die geänderte Verordnungslage anpassen. Das Bundeministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird seine FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz aktualisieren.

Hinweis für Friseure, Kosmetik und Fußpflege
Auf Nachfrage wurde uns von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mitgeteilt, dass der Arbeitsschutzstandard angepasst wird. Dies wird auch die Empfehlung zum Tragen von Masken betreffen. Den aktualisierten Arbeitsschutzstandard und Antworten auf häufige Fragen (FAQ) werden Sie auf der Seite der BGW finden (https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus). Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Corona-Hotline der BGW unter der Telefonnummer: (040) 20 20 71 88 0.

Weitere Lockerungen ab Sonntag, 29. Mai (für Betriebe mit Publikumsverkehr)
Ab dem 29. Mai entfallen für Handwerksbetriebe mit Publikumsverkehr die allgemeinen Empfehlungen zur Hygiene, weil die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes entsprechend angepasst wurde.

Konkret bedeutet dies: Betriebe mit Publikumsverkehr müssen nicht mehr zwingend die Einhaltung der Hygienestandards gewährleisten (Bereitstellung von Desinfektionsmittel, regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen, regelmäßige Lüftung von Innenräumen sowie Einhaltung der Husten- und Niesetikette). Auch die Empfehlung zu deutlich sichtbaren Aushängen an den Eingängen entfällt (QR-Code Corona-Warn-App, Zutrittsvoraussetzungen, Hygienestandards).