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Staatliche Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen

15.11.2022

Um Belastungen abzubremsen, die durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine in Deutschland entstehen, hat die Bundesregierung einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro beschlossen. Als Entlastungsmaßnahmen für private Haushalte und Betriebe sind eine Gaspreisbremse einschließlich einer Soforthilfe für Dezember 2022, eine Strompreisbremse und eine Härtefallregelung für besonders energieintensive Betriebe vorgesehen. Das Land Schleswig-Holstein hat einen Mittelstandssicherungsfonds Energie eingerichtet, aus dem vom Anstieg der Energiekosten stark betroffene Betriebe Darlehen erhalten können.

Nachstehend informieren wir Sie über bisher veröffentlichte Details zu diesen Maßnahmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns bei den Details an dem nicht immer einfachen Wortlaut des Gesetzes orientiert haben.

Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich
Private Haushalte und Betriebe, deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung. Diese entspricht dem Produkt aus 1/12 der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegt, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei anderen Preiselementen. Die Pflicht zur Leistung der Abschlags- oder Vorauszahlung entfällt im Dezember 2022, da eine exakte Berechnung des Entlastungsbetrages in diesem Monat meist noch nicht möglich ist. Ein präziser Abgleich erfolgt dann über die nächste Rechnung. Informationen zu allen Details finden Sie unter dem nachstehenden Link der Bundesregierung.
Bundestag und Bundesrat haben der Dezember-Soforthilfe bereits zugestimmt.

Mehr lesen: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/deutsche-einheit/soforthilfe-dezember-2139268

Gaspreisbremse
Ab 01.03.2023 (angestrebt wird eine rückwirkende Entlastung zum 01.02.2023) bis mindestens Ende April 2024 soll für die oben bei der Dezember-Entlastung genannte Gruppe an Verbraucher*innen (private Haushalte und Betriebe, deren Verbrauch unter 1,5 GWh liegt) eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen. Diese sieht für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, einen staatlich garantierten Gas-Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro KWh vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen die Marktpreise gelten. Die Gaspreisbremse wird über die Abschlagszahlungen umgesetzt.

Strompreisbremse
Die Strompreisbremse soll ab 01.01.2023 gelten, die genaue Laufzeit steht noch nicht fest. Verbraucher*innen mit Standardlastprofil (zu denen private Haushalte und Betriebe zählen) sollen analog zur Gaspreisbremse entlastet werden. Der Strompreis wird bei 40 Cent pro KWh gedeckelt. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgungsbetrieben direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose.

Härtefallregelung
Ergänzend ist eine Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders hohen Preissteigerungen bei Strom und Gas betroffen sind und für die die Entlastung durch die Aussetzung des Dezember-Abschlags nicht ausreicht, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse zu überbrücken. Für diese Betriebe will der Bund einen Betrag von 2 Milliarden Euro zur Verfügung stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung über die Bundesländer erfolgt. Bis zum 01.12.2022 soll die Wirtschaftsministerkonferenz hierzu einen Vorschlag vorlegen.

Gaspreisbremse, Strompreisbremse und Härtefallregelung müssen außerdem noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Wir werden Sie informieren, sobald weitere Einzelheiten bekannt sind.

Mehr lesen: www.hwk-luebeck.de/energiekrise-hilfsprogramme

Darlehen aus dem Mittelstandssicherungsfonds Energie Schleswig-Holstein
Der Mittelstandssicherungsfonds Energie unterstützt Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, die von den gestiegenen Energiepreisen betroffen sind. Antragsvoraussetzung ist, dass die Betriebe im Förderzeitraum 01.11.2022 bis 31.10.2023 unmittelbar durch die gestiegenen Energiekosten in finanzielle Probleme geraten sind. Dafür ist nachzuweisen:

  • Ein bestehender und/oder nachvollziehbar zu erwartender Liquiditätsengpass aufgrund unmittelbarer Folgewirkung der gestiegenen Energiekosten UND
  • ein Anteil der Energiekosten am Gesamtumsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 3 Prozent UND
  • mindestens eine Verdopplung der Energiekosten im Förderzeitraum im Vergleich zum letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.

Die Förderung erfolgt mittels verzinslicher, in den ersten 2 Jahren tilgungsfreier Darlehen ab 15.000 bis maximal 750.000 Euro mit einer Laufzeit von 5 Jahren sowie optionaler Anschlussfinanzierung für weitere 7 Jahre. Die Darlehen sind über die Hausbank bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zu beantragen. Die Hausbank muss sich mit einem zusätzlichen Betrag in Höhe von mindestens 10 Prozent an der Finanzierung beteiligen. Bei Förderdarlehen bis 50.000 Euro kann die Beteiligung der Hausbank auch durch die Bereitstellung von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten erfolgen.

Mehr lesen: www.ib-sh.de/produkt/ibsh-mittelstandssicherungsfonds-energie/

Kostenfreie Beratung bei einer wirtschaftlichen Krisensituation

Die Energie-Krise stellt Handwerksbetriebe vor besondere Herausforderungen. Das kostenfreie Beratungsangebot der Handwerkskammer richtet sich gezielt an Mitgliedsbetriebe, die beispielsweise durch die Energie-Krise vor Liquiditätsproblemen stehen, unter Auftragsstornierungen und Zahlungsausfällen leiden.

Mehr lesen: www.hwk-luebeck.de/betriebsfuehrung/betriebswirtschaftliche-beratung/ansprechpartner.html