Verordnung des Bundes zu kurzfristigen Energiesicherungsmaßnahmen – gültig ab 01.09.2022
26.08.2022
Die Bundesregierung hat am 24. August 2022 eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) beschlossen, die bereits am 1. September 2022 in Kraft tritt und ab diesem Tag einzuhalten ist. Nach heutigem Stand sollen diese Regelungen mit Ablauf des 24. Februar 2023 wieder außer Kraft treten. Die Verordnung enthält folgende für Handwerksbetriebe besonders relevante Maßnahmen:
1. Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten folgende Höchstwerte für die Lufttemperatur:
(1) für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
(2) für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
(3) für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
(4) für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
(5) für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.
2. Ladentürentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (gilt analog für Handwerksbetriebe mit Ladengeschäft)
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
3. Nutzungseinschränkungen beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Weitere Informationen zu der Verordnung über kurzfristige Energiesicherungsmaßnahmen sowie den vollständigen Verordnungstext finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter diesem Link.
Über diese kurzfristig wirkenden Maßnahmen hinaus bereitet die Bundesregierung eine weitere Verordnung über mittelfristig wirksame Energieeinsparungen vor, die allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf und zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten soll. Sobald der Gesetzgeber diese Verordnung beschlossen hat, werden wir Sie darüber mit einer weiteren E-Mail informieren.
Zum Thema der Energieeffizienz wird der Zentralverband des Deutschen Handwerks Ende Oktober/Anfang November 2022 eine Webinar-Reihe anbieten. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die derzeit für einzelne Gewerke geplanten Termine und bitten Sie bei Interesse um Vormerkung. Über Einzelheiten werden wir Sie noch gesondert informieren.
19.10.2022 09:00 – 10:00 Uhr Kfz-Betriebe
20.10.2022 15:00 – 16:00 Uhr Metallhandwerk
26.10.2022 14:00 – 15:00 Uhr Friseure
27.10.2022 14:00 – 15:00 Uhr Tischler
02.11.2022 14:00 – 15:00 Uhr Bäcker
03.11.2022 10:00 – 11:00 Uhr Textilreiniger
08.11.2022 14:00 – 15:00 Uhr Fleischer