Tarifrecht allgemein (und Vergütungen im Friseurhandwerk)
Tarifrecht Allgemein
Wann gilt ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis?
Für ein Arbeitsverhältnis gelten Tarifverträge, wenn
- sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind, das heißt: der Arbeitgeber muss dem vertragsabschließenden Arbeitgeberverband (Innung) und der Arbeitnehmer der vertragsabschließenden Gewerkschaft als Mitglied angehören;
- im Arbeitsvertrag ganz oder teilweise auf einen Tarifvertrag verwiesen wird;
- der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Welche Tarifverträge sind allgemeinverbindlich und wo findet man sie?
Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und eine Übersicht über die geltenden allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhne ist eingestellt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ganz unten im Kasten „Weitere Informationen“.
Die Allgemeinverbindlicherklärungen und die von der Erklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags werden jeweils im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Bei Tarifverträgen, die bis zum Jahr 2014 allgemeinverbindlich erklärt wurden, wurde nur die Allgemeinbindlichkeiterklärung veröffentlicht. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung von vor 2014 verbindlich ist, können eine Abschrift des Tarifvertrags von einer der Tarifvertragsparteien (d.h. tarifschließendem Verband bzw. Gewerkschaft) gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen (nach § 9 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes).
Wo findet man Tarifverträge?
Die Handwerkskammer Lübeck selbst ist nicht Tarifpartei und hat keine Sammlung von Tarifverträgen, so dass auch keine Auskünfte über den Inhalt der einzelnen Tarifverträge gegeben werden können.
Tarifgebundene Arbeitgeber erhalten die Tarifverträge von ihrer Innung bzw. Kreishandwerkerschaft, tarifgebundene Arbeitnehmer erhalten die Tarifverträge von ihrer Gewerkschaft.
Die Beratung und Betreuung von Innungsbetrieben in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Belangen erfolgt vorrangig durch die Innungen bzw. zuständigen Kreishandwerkerschaften und Fachverbände. Diese können ihre Mitglieder auch vor den Arbeits- und Sozialgerichten vertreten.
Sofern der gesuchte Tarifvertrag nicht auf dem Internetseiten der tarifschließenden Parteien (Fachverband bzw. Gewerkschaft) veröffentlicht ist, besteht für Nicht-Innungsmitglieder lediglich die Möglichkeit, über das Tarifregister des Landes Schleswig-Holstein in die dort registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Nach vorheriger Terminabsprache kann in Kiel vor Ort in die registrierten Tarifverträge Einsicht genommen werden. Tarifverträge sowie Kopien aus Tarifverträgen können nicht abgegeben werden.
• Tarifregister Schleswig-Holstein
Unter Umständen finden sich Tarifverträge auch auf den Seiten des Zolls.
Hinweis: Es sollte bei der Tarifvertragssuche besonders auf den Geltungsbereich und den Stand der Information geachtet werden.
Mindestlohn
Mindestlöhne beschränken Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrer Vertragsfreiheit. Sie dürfen nur eine höhere, aber keine geringere Vergütung vereinbaren. Zu unterscheiden sind
• Branchenmindestlöhne, die aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen folgen und
• der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
Enthalten Tarifverträge Lohnregelungen, die einen niedrigeren Stundenlohn als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, sind sie unwirksam und es gilt der gesetzliche Mindestlohn als untere Grenze.
Branchenmindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetztes sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ganz unten im Kasten „Weitere Informationen“ zu finden.
Vergütungen im Friseurhandwerk
Hinweis: Über die tariflichen Löhne nach dem 31.07.2022 liegen uns keine Informationen vor.
Die untere Grenze der zu zahlenden Vergütungen im Friseurhandwerk in Schleswig-Holstein richtet sich zurzeit danach, ob der Betrieb tarifgebunden ist oder nicht und seit wann der Arbeitnehmer im Betrieb ist.
Zudem ist von allen Betrieben zu beachten, dass automatisch der gesetzliche Mindestlohn gilt, sofern ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag Lohnregelungen enthält, die wegen Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohnes unwirksam sind (§ 3 Satz 1 MiLoG).
Tarifgebundenheit liegt vor, wenn der Betrieb in der Innung und der Arbeitnehmer gleichzeitig in der Gewerkschaft ist oder wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Entgelttarifvertrages vereinbart wurde.
Nicht tarifgebundene Friseurbetriebe
Der Tarifvertrag für die Vergütung der Friseure in Schleswig-Holstein von 2017 war vom Ministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden und galt damit bis zum 31.07.2019 zwingend für alle Friseurbetriebe in Schleswig-Holstein – auch für die nicht tarifgebundenen Betriebe. Bei nicht tarifgebundenen Friseurbetrieben hat dieser Tarifvertrag eine sog. Nachwirkung für schon damals beschäftigte Arbeitnehmer. Es kommt es daher darauf an, ob der Arbeitnehmer bereits am 31.07.2019 bis jetzt durchgehend im Betrieb ist oder erst nach dem 31.07.2019 in den Betrieb gekommen ist.
Variante a: wenn der Arbeitnehmer bereits am 31. Juli 2019 und danach durchgehend bis jetzt im Betrieb war, muss mindestens das Entgelt nach dem Tarifvertrag von 2017 bezahlt werden, sofern der gesetzliche Mindestlohn nicht bereits höher liegt:
Stundenlohnsätze ab 01.01.2022
- Entgeltstufe I: 9,82 Euro (gesetzlicher Mindestlohn)
- Entgeltstufe II: 10,25 Euro
- Entgeltstufe III: 12,30 Euro
- Entgeltstufe IV: 15,00 Euro
Stundenlohnsätze ab 01.07.2022
- Entgeltstufe I: 10,45 Euro (gesetzlicher Mindestlohn)
- Entgeltstufe II: 10,45 Euro (gesetzlicher Mindestlohn)
- Entgeltstufe III: 12,30 Euro
- Entgeltstufe IV: 15,00 Euro
Stundenlohnsätze ab 01.10.2022
- Entgeltstufe I: 12,00 Euro (gesetzlicher Mindestlohn)
- Entgeltstufe II: 12,00 Euro (gesetzlicher Mindestlohn)
- Entgeltstufe III: 12,30 Euro
- Entgeltstufe IV: 15,00 Euro
Variante b: wenn der Arbeitnehmer erst nach dem 31. Juli 2019 in den Betrieb gekommen ist, muss zurzeit nur der gesetzliche Mindestlohn beachtet werden und es darf nicht weniger gezahlt werden:
Gesetzlicher Mindestlohn
- Ab 01.01.2020: 9,35 Euro
- Ab 01.01.2021: 9,50 Euro
- Ab 01.07.2021: 9,60 Euro
- Ab 01.01.2022: 9,82 Euro
- Ab 01.07.2022: 10,45 Euro
- Ab 01.10.2022: 12,00 Euro
Gesetzlicher Mindestlohn (BMAS)
(Mindest-)Stundenlohn-Rechner (BMAS)
Tarifgebundene Friseurbetriebe
Tarifgebundenheit liegt vor, wenn der Betrieb in der Innung und der Arbeitnehmer gleichzeitig in der Gewerkschaft ist oder wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Entgelttarifvertrages vereinbart wurde.
Stundenlohnsätze ab 01.08.2020
Entgeltstufe I: Euro 10,30 Euro
Entgeltstufe II: Euro 11,80 Euro
Entgeltstufe III: Euro 13,80 Euro
Entgeltstufe IV: Euro 16,50 Euro
Stundenlohnsätze ab 01.08.2021
Entgeltstufe I: 11,00 Euro
Entgeltstufe II: 12,50 Euro
Entgeltstufe III: 14,50 Euro
Entgeltstufe IV: 17,50 Euro
Hinweis: Ob diese Stundenlohnsätze weiterhin gelten oder ob es nach dem 31.07.2022 einen neuen Entgelttarifvertrag gibt, darüber liegen uns keine Informationen vor.
Aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns sind seit 1. Oktober 2022 jedenfalls auch in der Entgeltstufe I mindestens 12,00 Euro brutto pro Stunde zu zahlen.
Definition der Entgeltstufen in den Tarifverträgen von 2017 und 2019
Entgeltstufe I
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung.
Entgeltstufe II
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Gesellenprüfung der/die überwiegend selbständig arbeitet.
Entgeltstufe III
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Meisterprüfung.
Entgeltstufe IV
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Meisterprüfung der/die als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen oder Ausbilder/Ausbilderinnen tätig ist oder diese Tätigkeiten mit einer sonstigen Berechtigung (z.B. Ausnahmegenehmigung oder Ausübungsberechtigung) ausübt. Diese Entgeltstufe umfasst ebenso Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die die Funktion des/der Betriebsleiters/Betriebsleiterin in Filialbetrieben ausüben.
Ansprechpartner
Ulf Grünke (Abteilungsleiter)
Ines von Jagow
Nikoline Lafrenz
Telefon: 0451 1506-195
Fax: 0451 1506-262
rechtsauskunft(at)hwk-luebeck.de