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Handwerksrolle
Zu den hoheitlichen Aufgaben einer jeden Handwerkskammer gehört die Führung der Handwerksrolle, das Verzeichnis aller im Kammerbezirk selbständig tätigen Handwerkerinnen und Handwerkern.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handwerksrolle der Handwerkskammer Lübeck sind dabei nicht nur für die Eintragungen und Löschungen von Betrieben zuständig, sie stehen Ihnen auch als kompetente Ansprechpartner in allen handwerks- oder gewerberechtlichen Fragen zur Verfügung.
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Handwerkskammer Lübeck Handwerksrolle Kontakt zum Team der Abteilung Handwerksrolle handwerksrolle@hwk-luebeck.de
Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?
In die Handwerksrolle wird eingetragen:
- wer die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk abgelegt hat.
- wer die Meisterprüfung in einem fachlich-technisch verwandten Handwerk abgelegt hat.
- wer eine mindestens gleichwertige fachbezogene deutsche Prüfung (z.B. Ingenieur) abgelegt hat.
- wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b (Altgesellenregelung) HWO besitzt.
- wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO oder als EU-Staatsbürger/in eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HWO für das zu betreibende oder ein verwandtes Handwerk besitzt.
Rechtsformabhängige Eintragung
- Ein Einzelunternehmen wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Unternehmer in seiner Person oder der angestellte Betriebsleiter die genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter oder angestellter Betriebsleiter verantwortlich ist, der die genannten Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
- Eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn die Beschäftigung eines fachtechnischen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, nachgewiesen wird.
In den Gewerben der Anlagen B1 der Handwerksordnung, den sogenannten zulassungsfreien Handwerken, kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen.
In den Gewerken der Anlage B2 der Handwerksordnung, den sogenannten handwerksähnlichen Gewerben, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Für einzelne handwerksähnliche Gewerbe gibt es Tätigkeitsbeschreibungen.
Ändert sich die Adresse, die Telefon- oder Faxnummer oder die Emailadresse Ihres Betriebes, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Dies kann formlos geschehen. Bei einer Gewerbeab- oder Gewerbeummeldung bitten wir um die Übermittlung einer Kopie.
Für die Löschung Ihres Betriebs in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe benötigen wir den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Löschung oder eine Kopie der Bescheinigung über die Abmeldung Ihres Betriebes beim Gewerbeamt. Darüber hinaus ist die von uns ausgestellte Handwerks- bzw. Gewerbekarte zurückzugeben.
Bitte beachten Sie: Eine bloße Abmeldung beim Gewerbeamt führt nicht automatisch zur Löschung Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe.
Am 14. Februar 2020 ist das „Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HwO)“ in Kraft getreten. Demnach ist die Meisterpflicht für zwölf Gewerke der Anlage B1 HwO wieder eingeführt worden.
Wiedereinführung der Meisterpflicht für folgende Gewerke:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer
Mehr erfahren Sie hier.
Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen
Wer einen Ausnahmegrund nachweisen kann (z.B. Lebensalter über 47 Jahre) kann einen Ausnahmeantrag nach § 8 der Handwerksordnung stellen. Im Rahmen dieses Antrages müssen in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Die Ausnahmebewilligung kann befristet , unbefristet und mit Auflagen erteilt werden.
Daneben gibt es noch die sogenannten Ausübungsberechtigungen. Und zwar einerseits die Möglichkeit, für einen bereits mit einem zulassungspflichtigen eingetragenen Handwerker eine weitere Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nach § 7a Handwerksordnung zu erhalten und andererseits für erfahrene Gesellen nach § 7 b Handwerksordnung (sogenannte Altgesellenregelung), die eine Gesellenprüfung und eine sechsjährige Berufstätigkeit - davon vier Jahre in leitender Stellung- nachweisen können.
Informationen zu Downloads
Die Anträge und Merkblätter finden Sie weiter unten unter Formulare & Downloads.
Unerlaubte Handwerksausübung
Die Ausführung von handwerklichen Tätigkeiten ohne entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 10.000,- € gemäß Handwerksordnung geahndet werden und zur Betriebsschließung führen kann. Sind die Voraussetzungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erfüllt, kann ein Bußgeld bis zu 50.000,-€ verhängt werden. Unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit werden von den Städten und Kommunen sowie den Hauptzollämtern verfolgt. Die Handwerkskammer nimmt sachdienliche Hinweise auf unberechtigte Handwerksausübung entgegen und verfolgt diese in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen weiter.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die Abgrenzung der Zugehörigkeit Ihres Betriebes zum Handwerk bzw. zu Industrie und Handel ist zum Teil eine komplexe Fragestellung. Sie können sich durch die Handwerkskammer und/oder die Industrie- und Handelskammer dazu beraten lassen.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A selbstständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle.
Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b der Handwerksordnung erhalten.
Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt haben, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügen, können Sie unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung erreichen.
Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden möchten, trägt die zuständige Handwerkskammer Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das „Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes“ ein.
Für die Aufnahme in dieses Verzeichnis benötigen Sie – anders als bei einem zulassungspflichtigen Handwerk – keinen Qualifikationsnachweis.
Wenn Sie Ihren Eintrag in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe löschen lassen wollen (wegen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Handwerk), müssen Sie dies bei der zuständigen Handwerkskammer vornehmen. Sofern Sie Ihren Betrieb in einem anderen Handwerkskammerbezirk verlegen, müssen Sie Ihren Eintrag bei der bisherigen Handwerkskammer löschen lassen.
Formulare und Downloads
Leitfaden zur Abgrenzung: Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen (März 2025) (429,52 KB)
Einbau genormten Baufertigteile (516,91 KB)
GaLa-Bau oder Straßenbau (1,42 MB)
Handwerk und Reisegewerbe (2,04 MB)
Herstellung von Nahrungsmitteln (767,89 KB)
Kfz-Reparaturen, Tankstellen und Gebrauchtwagenhandel (941,42 KB)
Declaration regarding temporary or occasional provision of services according to § 9 EU/EWR handicraft regulation
The Chamber of Skilled Crafts will check the qualification of the owner of the business or the operations manager before issuing an declaration. The certificate serves as proof for foreign businesses that they may pursue the regulated profession in Germany and must be available for inspection at all times. It is valid for 12 months, after which it must be extended.
The declaration is generally subject to a charge. The fee charged by the Lübeck Chambr of Skilled Crafts is EUR 102. The extension after one year also costs EUR 102.
The issuing of an declaration requires that you (the owner of the business) or your operations manager are suitably qualified. How you can prove this depends on whether or not the profession is regulated in your country of origin.
The form can be filled in English. All documents submitted must consist of certified copies together with a certified German translation.
Dienstleistungsanzeige nach § 9 EU/EWR HWV/ Declaration English
The profession is regulated in your country of origin
In this case please provide proof of the fact that you are qualified in your country of origin. Documents to be submitted:
- Application form
- Copy of applicant’s identity document or
- Excerpt from Commercial Register
- EU-certificate
- Proof of licensing in country of origin
All documents submitted must consist of certified copies together with certified German translations.
The profession is not regulated in your country of origin
In this case, please provide proof that you completed formal vocational training in this profession. If you are unable to provide such proof, please provide proof that you gained at least one year´s work experience in this profession in the last ten years. Documents to be submitted:
- Application form
- Copy of applicant’s identity document or ID card N° or Passport N°
- Business registration
- EU-certificate
- Copy of apprenticeship diploma or alternative proof of work experience
All documents submitted must consist of certified copies together with certified German translations.
Contact
Please do not hesitate to contact us if you would like to find out in advance what documents can be recognised. We speak German and English.
Please contact:
Handwerkskammer Lübeck
Handwerksrolle wegen Dienstleistungsanzeige
Breite Straße 10/12
23552 Lübeck
Telefon: 0049 (0)451 1506-0
E-Mail: handwerksrolle@hwk-luebeck.de
What else you should consider before a temporary activity in Germany
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Ansprechpartner bei der Abteilung Handwerksrolle
Franck Hilge (Abteilungsleiter)
0451 1506-267
fhilge@hwk-luebeck.de
Eva Krasenbrink (A-F, Ausnahmebewilligungen, Ausübungsberechtigungen)
0451 1506-206
ekrasenbrink@hwk-luebeck.de
Martina Kemmler (G-K, Ausnahmebewilligungen, Ausübungsberechtigungen, Adressservice)
0451 1506-209
mkemmler@hwk-luebeck.de
Kirsten Kempert (L-O, Ausnahmebewilligungen, Ausübungsberechtigungen)
0451 1506-207
kkempert@hwk-luebeck.de
Kerstin Schüler (Q-S)
0451 1506-204
kschueler@hwk-luebeck.de
Evelyn Maczynski (P, T-Z)
0451 1506-266
emaczynski@hwk-luebeck.de
Martin Becker (Betriebsbesichtigungen, Abgrenzungsfragen, Fachbegutachtungen)
0451 1506-236
mbecker@hwk-luebeck.de