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Mitgliedschaft und Beitrag

Das Prinzip der Selbstverwaltung bedeutet, dass das Handwerk seine Belange selbst regeln darf. Allerdings müssen Handwerksbetriebe die dafür notwendigen Einrichtungen auch selbst finanzieren. Für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer zahlen Sie daher einen jährlichen Betrag, der sich aus der geltenden Beitragsordnung der Handwerkskammer Lübeck ergibt.

Mitgliedschaft

Wer ist Mitglied der Handwerkskammer?

Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen aus dem Handwerk, die selbständig eine sog. nicht-wesentliche Tätigkeit eines Handwerks gewerblich ausüben. Das ist im § 90 Abs. 2 bis 4 der Handwerksordnung festgelegt.
 

Warum gibt es eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer?

Ihre Aufgaben kann die Handwerkskammer nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn die Mitgliedsbetriebe ihren Solidarbeitrag leisten. Beispiele für diese Aufgaben sind die vielfältigen Dienstleistungen bei der Beratung und der beruflichen Bildung sowie die Interessenvertretung. Viele Aufgaben darf die Handwerkskammer nur erfüllen, wenn alle Mitglieder des Wirtschaftsbereichs Handwerk eine Mitwirkungsmöglichkeit haben. Dies gilt vor allem für die hoheitlichen Aufgaben und die Politikberatung.
 

Wie können die Mitglieder in der Handwerkskammer aktiv mitarbeiten?

Ehrenamtliches Engagement ist in der Vollversammlung und im Vorstand, aber auch in zahlreichen Prüfungsausschüssen möglich, ausdrücklich erwünscht und für die richtige Aufgabenerfüllung im Sinne des Handwerks dringend notwendig. Hierdurch werden das Fachwissen und die Vorstellungen der Mitglieder in die Arbeit der Handwerkskammer eingebracht, wodurch diese direkt an den Bedürfnissen der Betriebe ausgerichtet wird.

Ansprechpartner

Bernd Malchau

Beitragsabteilung


Anette Muhs

Beitragsabteilung


Franziska Sacher

Beitragsabteilung


Beitrag

Die Beiträge tragen zur Finanzierung der Tätigkeiten und der Aufgaben der Handwerkskammer Lübeck bei. Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Beiträge sichern Ihnen somit:

  • eine wirkungsvolle Vertretung aller Handwerksbetriebe
  • Einfluss für das Gesamthandwerk auf die Politik, vor allem auf Landes- und Bundesebene
  • kostenlose und ortsnah angebotene Serviceleistungen
  • handwerksgerechte Aus- und Fortbildung
  • Erfüllung der öffentlichen Aufgaben für das Handwerk
  • Hohe Sachkompetenz und große Praxisnähe durch Einbindung von Ehrenamtsträgern

Informationen über die Zusammensetzung und die Höhe der Beiträge sowie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen finden Sie in der Beitragsordnung, der Beitragsfestsetzung und in der Handwerksordnung.

Gebühren

Für in Anspruch genommene Leistungen der Verwaltung oder für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen erhebt die Handwerkskammer Gebühren. Beispiele hierfür sind Gebühren für Ausübungsberechtigungen bzw. Ausnahmebewilligungen, Gebühren im Ausbildungs-, Meisterprüfungs- und Fortbildungswesen, Gebühren für die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen und sonstige Gebühren, etwa für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Eine genaue Übersicht über die zu erhebenden Gebühren finden Sie im Gebührenverzeichnis. Die Höhe der jeweiligen Gebühren ergibt sich aus den für den jeweiligen Vorgang anfallenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten.

Gebühren: Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) ist Teil der fachpraktischen Ausbildung im Handwerk und eine wichtige Ergänzung der betrieblichen Ausbildungsleistung. Die ÜLU wird durch Zuschüsse von Bund und Land gefördert. Zusätzlich werden Gebühren von den Ausbildungsbetrieben erhoben.

Hinweis: Die Vollversammlung hat zum 01.01.2024 neue Gebühren beschlossen. Nach Genehmigung des Wirtschaftsministeriums veröffentlichen wir die Gebühren hier. Bis dahin bitten wir Sie, die aktuellen Gebühren bei Ihren Ansprechpartnern in den Berufsbildungsstätten zu erfragen.

Fragen und Antworten

Wer muss Handwerkskammerbeiträge zahlen?

Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer Lübeck geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie solche Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt. Die Beitragspflicht ist unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter oder Ähnlichem (§ 2 Abs. 1 Beitragsordnung). Die Beitragspflicht gilt für:

zulassungspflichtige Handwerke

  • Vollhandwerke mit Qualifikationspflicht (Meister, Ingenieure, et cetera) – zum Besipiel Dachdecker, Tischler, Friseure, gemäß Anlage A der Handwerksordnung

zulassungsfreie Handwerke

  • Vollhandwerke ohne festgelegte Qualifikation – zum Beispiel Fliesen-, Platten-, Mosaikleger, Rolladen- und Jalousiebauer, gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung

handwerksähnliche Gewerbe

  • zum Beispiel Bodenleger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Kosmetiker, gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung

Existenzgründer zahlen ab 2004 in den ersten vier Kalenderjahren reduzierte und schrittweise erhöhte Beiträge (siehe vorletzte Frage).

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Handwerkskammerbeitrag setzt sich aus einem Grund- und einem Zusatzbeitrag zusammen. Der Grundbeitrag ist ein einheitlicher Betrag (220 Euro), der von bestimmten Rechtsformen doppelt (440 Euro) erhoben wird (weitere Erläuterungen finden Sie unter Frage 5).

Der Zusatzbeitrag ist kein fester Wert, da er prozentual anhand des Gewerbeertrages oder Gewinns aus Gewerbebetrieb für jeden Betrieb einzeln berechnet wird. Demzufolge entsteht bei Betrieben mit hohen Erträgen auch ein größerer Beitrag als bei Betrieben, deren Gewerbeerträge beziehungsweise Gewinne aus Gewerbebetrieb niedriger sind. Wenn der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb unter 13.000 Euro liegt, entfällt der Zusatzbeitrag, sodass dann ausschließlich der Grundbeitrag veranlagt wird.

Der Höchstbetrag für den Gesamtbetrag beträgt ab 2022 40.000 Euro.

Auf welcher Grundlage wird der Zusatzbeitrag berechnet?

Der Zusatzbeitrag wird anhand des Gewerbeertrages oder Gewinns aus Gewerbebetrieb im Jahr (Bemessungsjahr) berechnet. Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Beitragsfestsetzung von der Vollversammlung der Handwerkskammer Lübeck festgelegt. In den letzten Jahren wurde dabei stets das drei Jahre zurückliegende Jahr als Bemessungsjahr festgelegt:

  • Beitragsjahr 2024 → Bemessungsjahr 2021
  • Beitragsjahr 2023 → Bemessungsjahr 2020
  • Beitragsjahr 2022 → Bemessungsjahr 2019
  • Beitragsjahr 2021 → Bemessungsjahr 2018
  • Beitragsjahr 2020 → Bemessungsjahr 2017

Der Zusatzbeitrag des Jahres 2024 wurde somit auf der Grundlage des Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinnes aus Gewerbebetrieb 2021 (und nicht dem aktuellsten) berechnet.

Warum wird der Zusatzbeitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages oder Gewinns berechnet?

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Lübeck beschliesst jährlich, aus welchem Bemessungsjahr die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrag) für die Berechnung des Zusatzbeitrages stammt. Dabei hat es sich bewährt, drei Jahre zurückzurechnen, da uns dann von fast allen Betrieben (circa 95 Prozent) ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt. Würde man nur zwei Jahre zurückrechnen, würden uns nur von rund der Hälfte aller Betriebe die entsprechenden Finanzamtsdaten vorliegen. Die andere Hälfte der Betriebe müßte zunächst geschätzt und dann später korrigiert werden.

Die Gewerbeerträge oder Gewinne, die für die Beitragsberechnung verwendet werden, sind also nicht drei Jahre alt, sondern wurden in den meisten Fällen erst wenige Monate vor der Beitragsveranlagung vom Finanzamt festgestellt und uns dann mitgeteilt.

Beispiel: Für die Berechnung des Beitragsjahres 2024 wird der Gewerbeertrag oder Gewinn des Jahres 2021 herangezogen. Der Zeitpunkt der Beitragsberechnung ist Anfang Mai 2024. Die erforderliche Bemessungsgrundlage 2021 wurde für den Großteil aller Beitragspflichtigen in der zweiten Jahreshälfte 2023 vom Finanzamt festgestellt, sodass uns die benötigten Daten rechtzeitig vorliegen können.

Wer zahlt einen doppelten Grundbeitrag und warum?

Bei den Rechtsformen GmbH, AG, Genossenschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stiftung, GmbH & Co. KG, Unternehmergesellschaft, UG & Co.KG und bei juristischen Personen ausländischen Rechts wird ein doppelter Grundbeitrag erhoben.

Damit werden pauschal Vorteile bei der Berechnung des Zusatzbeitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen über die Höhe des Grundbeitrages ausgeglichen. Für die oben genannten Rechtsformen besteht nämlich die Möglichkeit, Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter, Pensionsrückstellungen et cetera steuersenkend in Ansatz zu bringen, sodass der Gewerbeertrag niedriger wird und demzufolge auch der von der Handwerkskammer berechnete Zusatzbeitrag.

Damit sind diese Rechtsformen gegenüber Personengesellschaften und natürlichen Personen, die diese Möglichkeit nicht haben, in der Lage, die Beitragsberechnung erheblich zu ihren Gunsten beeinflussen zu können.

Für welchen Zeitraum gilt der Beitrag?

Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag und gilt demnach vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (§ 1 Abs. 2 Beitragsordnung). Der Beitragsbescheid für diesen Zeitraum wird für gewöhnlich im ersten Quartal des Jahres versandt. Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht mit dem nächsten Monat. Das heißt, der erste Beitragsbescheid umfasst den Zeitraum ab dem ersten vollen Monat Ihrer Eintragung bis Dezember diesen Jahres.

Wenn Ihr Betrieb im laufenden Jahr gelöscht wird, endet die Beitragspflicht zum Ende des Löschungsmonats. Wenn Sie zuvor bereits einen ganzen Jahresbeitrag geleistet haben, erhalten Sie von uns den zuviel gezahlten Teil des Beitrages zurück.

Wie hoch ist der Beitrag für Existenzgründer?

Als Existenzgründer werden natürliche Personen eingetragen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, das heißt vorher weder im Handwerk, noch im Handel selbständig tätig gewesen sind.

Gemäß § 113 Abs. 2 Handwerksordnung tritt bei diesen Fällen folgende Regel in Kraft:

  • Jahr der Anmeldung = beitragsfrei
  • 2. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • 3. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • 4. Jahr = Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag

Diese Regelung wird aufgehoben, wenn für das jeweilige Jahr der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro übersteigt. In diesem Fall wird der Beitrag neu berechnet, also mit Grund- und Zusatzbeitrag.

Wofür wird der Beitrag verwendet?

Zu den Aufgaben der Handwerkskammer gehört die Interessenvertretung, Selbstverwaltung des Handwerks, Berufsausbildung und Weiterbildung, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und Betreuung der Mitgliedbetriebe und deren Kunden. Weiere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Was macht eigentlich die Handwerkskammer?"