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Transparenzregister (seit 1. Januar 2020)

Auf dieser Seie informieren wir Sie über das Transparenzregister: Was ist für Sie konkret zu tun? Welche Fristen gibt es für die Meldepflicht? Und auf welcher gesetzlichen Grundlage basieren die aktuellen Bestimmungen?

Ansprechpartner

Ulf Grünke (Abteilungsleiter)
Ines von Jagow
Nikoline Lafrenz

Telefon: 0451 1506-195
Fax: 0451 1506-262
rechtsauskunft(at)hwk-luebeck.de 

Gesetzliche Grundlagen

Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz

Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft. Ein wesentlicher Bestandteil des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) ist das eigenständige elektronische Transparenzregister. Dort müssen Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt zu den wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen hinterlegt sein. Dies erfolgt über eine einfache Selbstregistrierung unter www.transparenzregister.de. Betroffen sind alle juristischen Personen des Privatrechts (insbesondere GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt),) sowie eingetragene Personengesellschaften (OHG und KG).

Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche

Am 1. August 2021 ist das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (Tra-FinGGw) in Kraft getreten. Das neue Gesetz verpflichtet sämtliche deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. Das gilt auch für solche, die bisher in Bezug auf die Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ausgenommen oder privilegiert sind. Das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche betrifft daher insbesondere Gesellschaften, die bisher die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Anspruch nehmen.

Insoweit war das deutsche Transparenzregister bisher als Auffangregister ausgestaltet. Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister war insoweit entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben. Alle Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und der Vereine müssen jetzt beim Transparenzregister eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen.

Übergangsfristen für die Nachmeldung des wirtschaftlich Berechtigten

Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von nunmehr erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben die Gesellschaften die Meldepflicht wie folgt zu erfüllen:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022;
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und
  •  in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.

Auch die vom Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche betroffenen Handwerksbetriebe sind insoweit verpflichtet, innerhalb der genannten Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragungen sind kostenlos. Es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 4,80 Euro an.

Eintragungen in das Transparenzregister

Die Eintragungen sind elektronisch im Transparenzregister vorzunehmen. Sie sind kostenlos, es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 20,80 Euro an.

 

Keine Meldepflicht für GbR, Einzelunternehmen und Vereine

Keine Meldepflicht besteht dagegen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt. Auch für Einzelunternehmer gilt die Meldepflicht nicht.

Mit dem Auslaufen der Übergangsfristen müssen alle Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und der Vereine künftig beim Transparenzregister proaktiv eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen. Dies sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.

Ein ausführlicher Leitfaden zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite zur Verfügung. Diese FAQ haben den Rechtsstand 1. August 2021. Weitergehende Informationen können Sie zudem den anliegenden Präsentationen des Bundesanzeiger Verlages entnehmen, der mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt ist.

Nach § 19 Abs. 1 GwG müssen folgende Daten über die wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Hinweis: Fake-Emails der Organisation Transparenzregister

In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Unternehmen von der Organisation Transparenzregister e.V. aus Plauen per E-Mail angeschrieben worden. Diese Nachricht enthält die Betreffzeile: „Zahlungsaufforderung wegen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz.“ Hierzu informiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wie folgt: Laut der offiziellen registerführenden Stelle (Bundesverwaltungsamt – BVA (Transparenzregister)) handelt es sich um keine offizielle E-Mail des BVA. Es sind keinerlei Zahlungen an die „Organisation Transparenzregister e.V.“ zu leisten.

Es ist richtig, dass Handwerksbetriebe und Unternehmen prüfen müssen, ob sie zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind. Gegebenenfalls fehlende oder bisher nicht erfolgt Eintragungen sind unverzüglich nachzuholen. Diese können jedoch direkt auf der Seite www.transparenzregister.de durchgeführt werden oder, soweit möglich durch Ergänzungen im Handelsregister erfolgen. Eine „Hilfestellung“ des zuvor genannten Vereins ist nicht notwendig und sollte daher nicht in Anspruch genommen werden.