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Vom Bewerber zum Lehrling

Bevor die Ausbildung beginnt, müssen Sie einige Dinge beachten: Berufsausbildungsvertrag, Erstuntersuchung und Beschäftigungsverbote nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Lehrlinge unter 18 Jahren, Sozialversicherung, Berufsschule, Gesetzesaushänge im Betrieb und so weiter. Die folgenden Seiten helfen Ihnen dabei, nichts zu vergessen.

Ansprechpartner

Irmtraut Martens

Ausbildungsberaterin für den Kreis Segeberg; Fachberaterin für das Programm "Qualität in der Ausbildung"


Berufsausbildungsvertrag

Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden (Betrieb) und dem Lehrling geschlossen. Bei minderjährigen Lehrlingen müssen auch die gesetzlichen Vertreter den Vertrag unterzeichnen. Sprechen Sie bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages mit dem Lehrling und den Eltern die aufgeführten Bestimmungen durch, insbesondere die Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner. Bitte besprechen Sie auch den Ort der Berufsschule und der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung mit dem künftigen Lehrling, damit es nach Beginn der Lehre nicht zu Überraschungen kommt. Vor Vertragsabschluss müssen Sie dem Bewerber zudem alle bekannten Umstände offenlegen, die einer erfolgreichen Berufsausbildung im Wege stehen könnten (z.B. drohende Insolvenz, Probleme bei der Eignung der Ausbildungsstätte). Wenn dies nicht geschieht und der Lehrling einen Schaden erleidet, hat er Anspruch auf Schadensersatz.

Der Berufsausbildungsvertrag muss unverzüglich nach Abschluss, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden. Stellen Sie sicher, dass Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsinhalte berücksichtigen. In den Berufsausbildungsvertrag müssen alle wesentlichen Vereinbarungen aufgenommen werden. Unser Online-Lehrvertrag hilft Ihnen Schritt für Schritt bei der Erstellung: Ausdrucken, unterschreiben, abschicken, fertig! Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Lehrlingsrolle. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Berufsausbildungsvertrag muss spätestens vor Beginn der Ausbildung an unsere Hauptverwaltung geschickt werden. Dort werden die Vertragsinhalte geprüft und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse („Lehrlingsrolle“) eingetragen. Allgemeine Fragen rund um die Ausbildung (Ausbildungsberechtigung, Verkürzung der Ausbildungszeit etc.) klären die Ausbildungsberater der Handwerkskammer gerne vorab mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

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Ausbildungsvergütung

Der Lehrling hat das Recht auf eine angemessene Vergütung, die im Lauf der Ausbildung mindestens jährlich ansteigt. Finden (Entgelt-)Tarifverträge z.B. aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge oder beiderseitiger Tarifbindung Anwendung auf das Ausbildungsverhältnis, ist (mindestens) die tarifliche Vergütung zu zahlen. Unter beiderseitiger Tarifbindung versteht man die Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband bzw. Innung einerseits und in tarifschließender Gewerkschaft andererseits. Im Übrigen gilt: Liegt eine einschlägige tarifliche Regelung vor, gilt die tarifliche Vergütung als angemessen.

Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, jedoch von der Innung bzw. dem Fachverband empfohlene Vergütungssätze, sind diese Sätze als angemessene Vergütung anzusehen. Ändern sich die tariflichen Vergütungen oder die Verbandsempfehlungen, sind für die Frage der Angemessenheit die neuen Werte maßgebend. Im Ergebnis kann – ohne dass dies bei Vertragsschluss vorhersehbar war – eine Erhöhung der Vergütung erforderlich werden. Informationen über die aktuellen Vergütungen erhalten Sie bei unseren Ausbildungsberatern sowie der Lehrlingsrolle. Nutzen Sie unseren Online-Lehrvertrag, dort werden die aktuellen Sätze automatisch eingetragen.

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Probezeit

Zu Beginn der Berufsausbildung ist eine Probezeit vorgeschrieben. Die Probezeit bietet für Sie und Ihren Lehrling die Gelegenheit, sich besser kennenzulernen. Sie können prüfen, ob der Lehrling für den gewählten Ausbildungsberuf geeignet ist und sich in das betriebliche Umfeld und die Abläufe einfügen kann. Die Probezeit beträgt gesetzlich mindestens einen und höchstens vier Monate. Wenn die Probezeit wegen Krankheit um mehr als ein Drittel unterbrochen wird, kann sie jedoch um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.

Falsche Rücksichtnahme bei festgestellter fehlender Eignung bzw. bei nicht vorhandener Neigung hilft weder dem Lehrling noch Ihnen und dem Betrieb. Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis von Ihrer Seite nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Das Ende der Probezeit ist also der entscheidende Zeitpunkt, sich über die weitere Zusammenarbeit klar zu werden. Nehmen Sie sich daher etwas Zeit, falls Ihnen die Entscheidung nicht leicht fällt. Ein Beurteilungsbogen kann dabei helfen, sich Klarheit zu verschaffen.

Die Kündigung des Ausbildungsvertrages während der Probezeit erfolgt fristlos und muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und nicht begründet werden. Unser Muster für einen Beurteilungsbogen finden Sie im grauen Kasten. Unser Tipp: In unserem Handbuch „Materialien zur Ausbildung“ finden Sie unter anderem das Begleitheft „Erfolgreiche Probezeit“.

Ärztliche Erstuntersuchung

Bei volljährigen Lehrlingen entfällt eine ärztliche Erstuntersuchung. Ein Jugendlicher darf hingegen nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt in das Berufsleben von einem Arzt untersucht wurde und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorliegt.

Bei der ärztlichen Erstuntersuchung handelt es sich nicht um eine gesundheitliche Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf. Die Bescheinigung dient Ihnen vielmehr zur Prüfung, ob unter Beachtung eventueller Beschäftigungsverbote (körperliche Einschränkungen, Allergien) eine Ausbildung in einem bestimmten Beruf oder Betrieb sinnvoll ist.

Berechtigungsscheine für die Untersuchung sind bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erhältlich. Ohne diese Bescheinigung ist eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) nicht möglich. Der Jugendliche hat die freie Arztwahl, die Untersuchung ist für Jugendliche und für Ausbildungsbetriebe kostenlos.

Anmeldung zur Sozialversicherung

Der Lehrling unterliegt mit Beginn der Ausbildung der Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung). Die Anmeldung für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb (nach Vorlage des Sozialversicherungsausweises) bei der gewählten Krankenkasse. Sie muss grundsätzlich mit der ersten Entgeltabrechnung erfolgen, spätestens jedoch 6 Wochen nach Beginn der Ausbildung. Für die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Regel eine namentliche Anmeldung des Lehrlings nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss lediglich das gezahlte Arbeitsentgelt im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft melden.

Zur besseren Bekämpfung der Schwarzarbeit müssen Arbeitgeber in bestimmen Branchen spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung machen. Informationen erhalten Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Für Betriebsinhaber, Beschäftigte und Lehrlinge besteht in diesen Branchen eine Mitführungspflicht für Ausweispapiere.

Der Ausbildungsbetrieb trägt die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung alleine, wenn die monatliche Ausbildungsvergütung die Geringverdienergrenze nicht übersteigt. Liegt die Ausbildungsvergütung darüber, werden die Beiträge derzeit ca. jeweils zur Hälfte vom Ausbildungsbetrieb und vom Lehrling getragen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bringt der Ausbildungsbetrieb unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung alleine auf. Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Berufsausbildung im Betrieb.

Wir empfehlen Betrieben, sich zu diesen Themen idealerweise an ihre Steuerberater zu wenden.

Lohnsteuer

Die ELStAM (ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale) hat die frühere Lohnsteuerkarte ersetzt. Hier handelt es sich um Angaben, die früher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, z.B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal.

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Klären Sie bei Bewerbern die Staatszugehörigkeit anhand des Ausweises oder Reisepasses. Seit dem 1. Januar 2014 können Staatsangehörige aller EU-Staaten ausgebildet werden. Bei Bewerbern aus Drittstaaten muss dem Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung die gültige „Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis“ (Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung) vorliegen. Ein Verstoß kann mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Kopieren Sie die „Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis“ und bewahren Sie diese während der gesamten Ausbildungszeit auf.

Bei Bewerbern aus diesem Personenkreis gibt es zudem einige wichtige Punkte zu beachten, da sich gesetzliche Regelungen diesbezüglich häufig ändern. Beispielsweise muss ein Ausbildungsabbruch unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt werden, da sonst Geldbußen drohen. Nehmen Sie im Zweifelsfall Kontakt mit den zuständigen Ausländerbehörden oder unseren Willkommenslotsen auf, um sich über aktuell gültige Regelungen zu informieren.

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Willkommenslotsen

Anmeldung bei der Berufsschule

Die Berufsschule ist der Partner der Ausbildungsbetriebe im dualen Berufsausbildungssystem. Melden Sie Ihren Lehrling unmittelbar nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen Berufsschule an. Die meisten Berufsschulen halten auf ihrer Internetseite ein entsprechendes Formular bereit. Durch die Schule erfahren Sie zum Beispiel auch, wann und in welcher Form der Unterricht stattfindet. Die regional zuständige Berufsschule für Ihren Ausbildungsberuf können Sie bei den Ausbildungsberatern der Handwerkskammer erfahren.

Zuständige Berufsschule

Kontakt zu Ausbildungsberatern

Bereitstellung der Ausbildungsmittel

Der Ausbildungsbetrieb muss die Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung inklusive der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und zum Ablegen von Zwischen-, Gesellen- oder Abschlussprüfungen erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung stellen. Gemeint sind damit insbesondere Werkzeuge, Bücher und Werkstoffe. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet.

Ausbildungsnachweis

Der schriftliche Ausbildungsnachweis (früher „Berichtsheft“) dient der zeitlichen und sachlichen Dokumentation des Ausbildungsablaufs. Als Ausbildungsbetrieb müssen Sie:

  • den Ausbildungsnachweis bei Ausbildungsbeginn kostenlos zur Verfügung stellen
  • während der Ausbildungszeit die Möglichkeit geben, diesen zu führen und
  • den Ausbildungsnachweis regelmäßig kontrollieren und abzeichnen

Der Ausbildungsnachweis kann handschriftlich oder elektronisch geführt werden und zählt zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Gesellen- oder Abschlussprüfung. Unvollständige oder fehlende Ausbildungsnachweise können eine Nichtzulassung zur Folge haben. Bei Innungen und Kreishandwerkerschaften erhalten Sie oft berufsspezifische Ausbildungsnachweise, auf unserer Internetseite finden Sie außerdem kostenlose Vorlagen.

Gerne möchten wir Ihnen auch das digitale Berichtsheft ans Herz legen: Digitale Berichtshefte bieten zahlreiche Vorteile für alle, die an einer Ausbildung beteiligt sind. Viele Informationen zu Vorteilen, Einsatzmöglichkeiten und zur Einführung von digitalen Berichtsheften in Ihrem Betrieb erhalten Sie auf unserer Seite zum "Digitalen Berichtsheft".

Hinweis auf Unfallgefahren

Der Arbeitgeber hat allgemein eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, diese zu dokumentieren, die Befähigung der Beschäftigten zur Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, bei besonderen Gefahren geeignete Maßnahmen zu treffen und Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen.

Wer Jugendliche beschäftigt, hat besondere Pflichten. Er muss vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Außerdem muss er geeignete Schutzvorkehrungen und Maßnahmen treffen und die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sein können sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren informieren.

Jugendliche dürfen nicht bei gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, die beispielsweise die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen. Ausnahmen bestehen nur, wenn es zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig ist und eine fachkundige Aufsicht den Schutz des Jugendlichen gewährleistet.

Die sogenannten Unterweisungen müssen Sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens halbjährlich wiederholen. Auch wenn sich wesentliche Arbeitsbedingungen ändern, müssen Sie erneut über die Unfall- und Gesundheitsgefahren informieren. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder bei Ihrem Gewerbeaufsichtsamt, wenn Sie wegen Umfang und Inhalt der erforderlichen Unterweisungen in Ihrem Gewerk unsicher sind.

Aushang von Gesetzen

Wenn Sie minderjährige Lehrlinge einstellen, müssen Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb zur Einsicht aushängen und ein Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten Jugendlichen führen. Wenn Sie im Ausbildungsbetrieb regelmäßig mindestens drei Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigen, muss ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle angebracht werden.

Darüber hinaus kann der Aushang von weiteren Gesetzen (z.B. Mutterschutzgesetz) vorgeschrieben sein. Bei der Klärung, welche Gesetze für Sie relevant sind, unterstützt Sie die Rechtsauskunft der Handwerkskammer. Die jeweiligen Gesetzestexte finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de. Viele Verlage bieten auch eine Sammlung aller sogenannten aushangpflichtigen Gesetze an.

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Gesetze im Internet

Über den Ausbildungsleitfaden

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Wer ausbildet, hat in der Regel viele Fragen – routinierte, langjährige Ausbildungsbetriebe ebenso wie Betriebe, die zum ersten Mal ausbilden. Bei Ihrer wichtigen und verantwortungsvollen Aufgabe unterstützen wir Sie durch unseren Ausbildungsleitfaden. Auf dieser Seite haben Sie ein Kapitel aus dem Leitfaden gefunden. Insgesamt gibt es fünf Kapitel, von der Bewerberauswahl bis zum Ausbildungsabschluss. Nutzen Sie unseren Leitfaden für eine gut geplante Ausbildung.

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