KI generiert: Ein grüner Pflanzensprössling wächst aus einer Verpackung aus nachhaltigem Papiermaterial.

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Europäische Verpackungsverordnung (PPWR)

Die am 12. August 2026 in Kraft tretende europäische Verpackungsverordnung (PPWR) schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen in Europa, um faire Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten. Das aktuelle deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) wird dadurch durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. a).

Umweltschutz erfordert einheitliche Regeln und fairen Wettbewerb. Im Zentrum steht die sogenannte „Produktverantwortung“. Betriebe müssen die Umweltbelastung durch ihre Verpackungen so gering wie möglich halten. Wenn Waren verpackt verkauft werden und die Verpackung nicht vollständig vermieden werden kann, muss sich der Verkäufer im Verpackungsregister LUCID registrieren (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. c).

Ein funktionierendes Recycling benötigt zudem einen stabilen Finanzmarkt. Deshalb sind Unternehmen verpflichtet, die Kosten für das Recycling ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu tragen, zum Beispiel durch einen Vertrag mit einem Systembetreiber (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. c).

Bevor Sie handeln können, muss jedoch klar sein, wer welche Aufgaben übernimmt.

Dominik Pohlmann Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Nachhaltigkeit und Klimaschutz Telefon 0451 38887-743 dpohlmann@hwk-luebeck.de

Bestimmung der Verantwortlichkeit

Um die Pflichten der Verordnung ab dem 12. August einzuhalten, müssen Unternehmen ihre zukünftige Rolle klären. Die PPWR unterscheidet zwischen zwei Rollen:

  • Der Erzeuger: Er ist für die Konformität (die Einhaltung der Regeln) der Verpackung verantwortlich.
  • Der Hersteller: Er ist für die Entsorgung der Verpackung verantwortlich und muss die Kosten in dem Land tragen, in dem die Verpackung als Abfall anfällt (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Oft sind Erzeuger- und Herstellereigenschaften identisch. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können die Rollen jedoch getrennt sein. Der Hersteller kann dann der Erzeuger, der Importeur oder der Vertreiber sein. Entscheidend ist, wer die Lieferkette in dem EU-Land eröffnet, in dem die Verpackung zum Abfall wird (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Der Erzeuger ist für die Gestaltung und Beschaffenheit der vollständigen Verpackung und deren Konformität zuständig. Der Hersteller ist für die Finanzierung der Entsorgung der Verpackungsabfälle und die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung verantwortlich (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Erzeuger bestimmen

Der Erzeuger ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke entwickeln oder herstellen lässt. In der EU gibt es somit nur einen Erzeuger (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Man unterscheidet hierbei zwei Szenarien:

  1. Auftragsproduktion: Wenn ein Unternehmen eine Verpackung oder ein Produkt von einem Lohnabfüller unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellen lässt, ist dieses Unternehmen der Erzeuger (der Auftragsproduzent).
  2. Nicht-Auftragsproduktion: Hier entscheidet der Zeitpunkt, an dem die Verpackung „fertig“ ist:
    • Verkaufsverpackungen: Diese werden erst zum „Verpackungsmaterial“, sobald sie befüllt sind. Der Befüller ist in diesem Fall der Erzeuger.
    • Transport-, Service- und Produktionsverpackungen: Hier zählt der Moment, in dem die Verpackung ihre endgültige Form erhält. Bei starren Verpackungen ist dies bereits bei der Herstellung der Fall (der Hersteller ist der Erzeuger). Bei flexiblen Verpackungen gilt die Verpackung erst als fertig, wenn sie angewendet oder befüllt wird. Wer sie zusammenfügt, ist der Erzeuger (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen:
(Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme)

  • Liefert der Lieferant leere Verpackungen oder Produkte im selben EU-Mitgliedstaat, ist der Lieferant der Erzeuger.
  • Bestellt ein Kleinstunternehmen im EU-Ausland leere Verpackungen oder Produkte mit der eigenen Marke, ist das Kleinstunternehmen selbst der Hersteller.

Hersteller bestimmen

Der "Hersteller" ist das Unternehmen oder die Person, die eine Verpackung zum ersten Mal in einem EU-Land in den Verkehr bringt, wo sie zum Abfall wird. Dieser Hersteller muss die Kosten für die Entsorgung tragen (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Was bedeutet das konkret für Deutschland? 
Hersteller müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren, die Entsorgung der Abfälle finanzieren und die Mengen der in den Verkehr gebrachten Verpackungen melden. Maßgeblich ist der Ort der Entsorgung. In Deutschland ist derjenige der Hersteller, der die Lieferkette in Deutschland eröffnet. Wer die Verpackung erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt, ist verantwortlich, unabhängig davon, wer sie produziert hat. Dazu können auch Importeure und Vertreiber gehören (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Entsorgungsinfrastruktur in Deutschland durch die Verantwortlichen finanziert wird, die die Verpackungen hier in den Umlauf bringen (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Kategorien der Verpackung

Verpackungen werden in zwei Kategorien unterteilt: mit und ohne Systembeteiligungspflicht.

  1. Mit Systembeteiligungspflicht:
  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Versandverpackungen

Dies sind Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern im Abfall landen (private Haushalte, Hotels, Restaurants, Krankenhäuser etc.).

Ihre Pflichten: Registrierung bei LUCID, Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags und Meldung der Mengen (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. c).

2. Ohne Systembeteiligungspflicht:

  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
  • Verkauf- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern

Ihre Pflichten: Registrierung bei LUCID und Erfüllung spezieller Rücknahme- und Verwertungspflichten (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. c).

PFAS – Verbot und Grenzwerte

Besonders für das Lebensmittelhandwerk ist die PPWR entscheidend, da strikte Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstrate) eingeführt werden.

Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind verboten, wenn sie folgende Grenzwerte überschreiten:

  1. 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse gemessene PFAS.
  2. 250 ppb für die Summe aller gemessenen PFAS.
  3. 50 ppb für PFAS (einschließlich polymerer PFAS), sofern der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt (Europäische Union, 2025, S. 38 f.).

Hinweis für Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien: Sie sollten Papierverpackungen für Torten oder Fleischverpackungen unbedingt prüfen, da diese sehr häufig eine PFAS-Beschichtung enthalten (Deutsche Handwerks Zeitung, 2026).

Eigenmarken und Importe

Das PPWR verschiebt die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen weitestgehend auf den Handel. Handelsunternehmen, die Eigenmarken oder Importe ohne inländischen Zwischenhändler vertreiben, müssen diese vor dem Verkauf selbst an einem System beteiligen. Nur wer sich bis zum 12. August 2026 am System beteiligt, erfüllt die gesetzlichen Pflichten und sichert das Recycling (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).

Eigenmarken

Verkaufen Sie Produkte unter Ihrer eigenen Marke, die von einem anderen Unternehmen hergestellt werden, sind Sie nach der PPWR der „Erzeuger“. Sie sind für die Konformität der Verpackung verantwortlich und müssen die nötigen Unterlagen bereitstellen. Dass der Lieferant auf der Verpackung genannt wird, entbindet Sie nicht von der Verantwortung (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).

  • Für Kleinstunternehmen: Wenn der Lieferant im selben Land liefert, ist dieser der Erzeuger (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).
  • Generell gilt: Bei Eigenmarken trägt das Handelsunternehmen die Herstellerverantwortung (EPR) (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).

Importe ohne inländischen Zwischenhändler

Der Erzeuger bei Importen ist der ausländische Lieferant oder Hersteller, der die technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen bereitstellen muss. Der Hersteller ist der erste, der die Ware in Deutschland in den Verkehr bringt. Importiert ein Betrieb die Ware direkt, ohne Zwischenhändler, liegt die Verantwortung für die Verpackung bei ihm (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).

Was jetzt getan werden muss

Für Unternehmen, die nicht zu den Kleinstunternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG gehören:

  1. Daten von Lieferanten anfordern: Fragen Sie Ihre Lieferanten nach genauen Informationen über das Gewicht und die Materialien der Verpackung Ihrer Eigenmarken und Importe.
  2. Recycling-Verträge anpassen: Schließen Sie rechtzeitig neue oder erweitern Sie bestehende Verträge mit den Unternehmen, die das Verpackungsrecycling übernehmen.
  3. LUCID-Registrierung aktualisieren: Ergänzen Sie im Verpackungsregister LUCID alle Marken, für die Sie zukünftig die Recycling-Pflicht übernehmen.
  4. Mengen korrekt melden: Stellen Sie sicher, dass die Mengen, die Sie im LUCID-Register melden, mit den Angaben an Ihren Systembetreiber übereinstimmen.
  5. Dokumentation vollständig führen: Erfassen Sie alle relevanten Daten zu Verpackungen und Mengen sorgfältig.

(Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d)

Hinweis: Die Informationen in diesem Text sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Experten.

Literaturverzeichnis

  • Zentrale Stelle Verpackungsregister. (o. J. a). Interview zur nationalen Umsetzung und Einordnung der PPWR. Abgerufen am 26. Mai 2026 von Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/nationale-umsetzung.
  • Zentrale Stelle Verpackungsregister. (o. J. b). Verantwortung unter der PPWR: Wer ist Erzeuger, wer Hersteller? Abgerufen am 26. Mai 2026 von Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/abgrenzung-erzeuger-hersteller.
  • Zentrale Stelle Verpackungsregister. (o. J. c). Das Verpackungsgesetz und die Pflichten – was gilt für Sie? Abgerufen am 26. Mai 2026 von Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-wissen-ob-ich-pflichten-habe-und-wie-ich-diese-erfuelle.
  • Zentrale Stelle Verpackungsregister. (o. J. d). Handel(n) mit Verantwortung: PPWR umsetzen. Eigenmarken und Importe jetzt lückenlos systembeteiligen. Abgerufen am 26. Mai 2026 von Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/systembeteiligung-eigenmarken-importe.
  • Europäische Union (2025), REGULATION (EU) 2025/40 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 19 December 2024. on packaging and packaging waste, amending Regulation (EU) 2019/1020 and Directive (EU) 2019/904, and repealing Directive 94/62/EC, Abgerufen am 22.06.2026 von Europäische Komission: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.
  • Deutsche Handwerks Zeitung (2026), PPWR-Verordnung. Was die neue EU-Verpackungsverordnung für das Handwerk bedeutet. Abgerufen am 22.06.2026 von DHZ Deutsche Handwerks Zeitung: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/was-die-neue-eu-verpackungsverordnung-fuer-das-handwerk-bedeutet-378499/.