KI generiert: Ein grüner Pflanzensprössling wächst aus einer Verpackung aus nachhaltigem Papiermaterial.

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Europäische Verpackungsverordnung (PPWR)

Die am 12. August 2026 in Kraft tretende europäische Verpackungsverordnung (PPWR) schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen in Europa, um faire Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten. Das aktuelle deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) wird dadurch durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. a).

Umweltschutz erfordert einheitliche Regeln und fairen Wettbewerb. Die sogenannte Produktverantwortung verpflichtet Unternehmen, die Umweltbelastung durch ihre Verpackungen so gering wie möglich zu halten. Wer verpackte Waren verkauft, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren, wenn Verpackungen nicht vollständig vermieden werden können (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. c).

Ein funktionierendes Recycling benötigt einen stabilen Finanzmarkt. Daher müssen Unternehmen die Kosten für das Recycling ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen tragen, beispielsweise durch einen Vertrag mit einem Systembetreiber (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. c).

Zunächst muss jedoch geklärt werden, wer welche Verantwortung im neuen System übernimmt.

Dominik Pohlmann Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Nachhaltigkeit und Klimaschutz Telefon 0451 38887-743 dpohlmann@hwk-luebeck.de

Bestimmung der Verantwortlichkeit

Um die Pflichten der Verpackungsverordnung ab dem 12. August einzuhalten, müssen Unternehmen ihre zukünftige Verantwortlichkeit klären. Das PPWR unterscheidet zwischen dem Erzeuger, der für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, und dem Hersteller, der für die Entsorgung der Verpackung verantwortlich ist und die Kosten in dem Land tragen muss, in dem sie zum Abfall wird (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Oft sind Erzeuger- und Herstellereigenschaften identisch. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können sie jedoch auseinanderfallen. Der Hersteller kann dann der Erzeuger, der Importeur oder der Vertreiber sein. Entscheidend ist, wer die Lieferkette in dem EU-Land eröffnet, in dem die Verpackung zum Abfall wird (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Der Erzeuger ist für die Gestaltung und Beschaffenheit der vollständigen Verpackung und deren Konformität zuständig. Der Hersteller ist für die Finanzierung der Entsorgung der Verpackungsabfälle und die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung verantwortlich (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Erzeuger bestimmen

Der Erzeuger ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke entwickeln oder herstellen lässt. In der EU gibt es somit nur einen Erzeuger (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Es wird zwischen Auftragsproduktion und nicht-Auftragsproduktion unterschieden. Ein Unternehmen, das von einem Lohnabfüller eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke entwickeln oder herstellen lässt, ist der Erzeuger (Auftragsproduzent).

Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), gilt folgendes: Wenn der Lieferant leere Verpackungen oder verpackte Produkte im selben EU-Mitgliedsstaat liefert, ist dieser der Erzeuger. Wenn ein Kleinstunternehmen im (EU-) Ausland leere Verpackungen oder Produkte mit eigener Marke bestellt, ist es der Hersteller selbst (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Bei Produkten, die nicht auf Bestellung hergestellt werden (keine Auftragsproduktion), ist entscheidend, wann die Verpackung "fertig" ist. Verkaufsverpackungen werden erst dann zu Verpackungen, wenn sie befüllt sind. Der Befüller ist der "Erzeuger". Bei Transport-, Service- und Produktionsverpackungen ist entscheidend, wann die Verpackung ihre endgültige Form einnimmt. Starre Verpackungen sind bei der Herstellung fertig, der Hersteller ist der "Erzeuger". Flexible Verpackungen werden erst beim Anwenden oder Befüllen fertig, derjenige, der sie zusammengefügt hat, ist der "Erzeuger" (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Hersteller bestimmen

Der "Hersteller" ist das Unternehmen oder die Person, die eine Verpackung zum ersten Mal in einem EU-Land in den Verkehr bringt, wo sie zum Abfall wird. Dieser Hersteller muss die Kosten für die Entsorgung tragen (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Für Deutschland bedeutet dies, dass Hersteller sich im Verpackungsregister LUCID registrieren, die Entsorgung der Verpackungsabfälle finanzieren und angeben müssen, wie viele Verpackungen sie in den Verkehr bringen. Entscheidend ist, wo die Verpackung entsorgt wird. Die Verantwortung liegt in dem EU-Land, in dem die Verpackung entsorgt wird. In Deutschland ist derjenige, der die Lieferkette in Deutschland eröffnet, der Hersteller. Es ist nicht wichtig, wer die Verpackung hergestellt hat, sondern wer sie erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt. Hersteller können auch Importeure und Vertreiber sein (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Wer Verpackungen in Deutschland in den Verkehr bringt, ist für die Entsorgung verantwortlich, unabhängig davon, wer sie hergestellt hat. Dies trägt zur Finanzierung der deutschen Entsorgungsinfrastruktur bei (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. b).

Kategorien der Verpackung

Verpackungen werden in zwei Kategorien unterteilt: mit und ohne Systembeteiligungspflicht.

Mit Systembeteiligungspflicht:

  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Versandverpackungen

Dies sind Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern im Abfall landen (private Haushalte, Hotels, Restaurants, Krankenhäuser etc.).

Pflichten: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags, Meldung der Verpackungsmengen (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. c).

Ohne Systembeteiligungspflicht:

  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
  • Verkauf- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern

Pflichten: Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Erfüllung bestimmter Rücknahme- und Verwertungspflichten (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. c).

Eigenmarken und Importe

Das PPWR verschiebt die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen weitestgehend auf den Handel. Handelsunternehmen, die Eigenmarken oder Importe ohne inländischen Zwischenhändler vertreiben, müssen diese vor dem Verkauf selbst an einem System beteiligen. Nur wer sich bis zum 12. August 2026 am System beteiligt, erfüllt die gesetzlichen Pflichten und sichert das Recycling (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).

Eigenmarken

Wenn ein Unternehmen Produkte unter seiner eigenen Marke (Eigenmarke) verkaufen lässt, die von einem anderen Unternehmen hergestellt werden, ist es nach den neuen Verpackungsregeln (PPWR) der Erzeuger und damit für die Verpackung verantwortlich. Es muss sicherstellen, dass die Verpackung den Anforderungen entspricht und die notwendigen Unterlagen erstellt sind. Die Nennung des Lieferanten auf der Verpackung führt nicht zu einer Mitverantwortung (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).

Für kleine Unternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) gilt: Bei Lieferung durch einen Lieferanten im selben Land ist dieser der Erzeuger (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).

Bei Eigenmarken bestimmt die Marke, dass das Handelsunternehmen Erzeuger ist und somit die Herstellerverantwortung (EPR) für die Verpackung trägt (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).

Importe ohne inländischen Zwischenhändler

Der Erzeuger bei Importen ist der ausländische Lieferant oder Hersteller, der die technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen bereitstellen muss. Der Hersteller ist der erste, der die Ware in Deutschland in den Verkehr bringt. Importiert ein Handelsunternehmen die Ware direkt, ohne Zwischenhändler, liegt die Verantwortung für die Verpackung bei ihm (Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d).

Was jetzt getan werden muss

Für Unternehmen, die nicht zu den Kleinstunternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG gehören:

  1. Daten von Lieferanten anfordern: Fragen Sie Ihre Lieferanten nach genauen Informationen über das Gewicht und die Materialien der Verpackung Ihrer Eigenmarken und Importe.
  2. Recycling Verträge anpassen: Schließen Sie rechtzeitig neue oder erweitern Sie bestehende Verträge mit den Unternehmen, die das Verpackungsrecycling übernehmen.
  3. LUCID-Registrierung aktualisieren: Ergänzen Sie im Verpackungsregister LUCID alle Marken, für die Sie zukünftig die Recycling-Pflicht übernehmen.
  4. Mengen korrekt melden: Stellen Sie sicher, dass die Mengen, die Sie im LUCID-Register melden, mit den Angaben an Ihren Systembetreiber übereinstimmen.
  5. Dokumentation vollständig führen: Erfassen Sie alle relevanten Daten zu Verpackungen und Mengen sorgfältig.

(Zentrale Stelle Verpackungsregister, o. J. d)

Hinweis: Die Informationen in diesem Text sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Experten.

Literaturverzeichnis

  • Zentrale Stelle Verpackungsregister. (o. J. a). Interview zur nationalen Umsetzung und Einordnung der PPWR. Abgerufen am 26. Mai 2026 von Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/nationale-umsetzung.
  • Zentrale Stelle Verpackungsregister. (o. J. b). Verantwortung unter der PPWR: Wer ist Erzeuger, wer Hersteller? Abgerufen am 26. Mai 2026 von Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/abgrenzung-erzeuger-hersteller.
  • Zentrale Stelle Verpackungsregister. (o. J. c). Das Verpackungsgesetz und die Pflichten – was gilt für Sie? Abgerufen am 26. Mai 2026 von Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-wissen-ob-ich-pflichten-habe-und-wie-ich-diese-erfuelle.
  • Zentrale Stelle Verpackungsregister. (o. J. d). Handel(n) mit Verantwortung: PPWR umsetzen. Eigenmarken und Importe jetzt lückenlos systembeteiligen. Abgerufen am 26. Mai 2026 von Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/systembeteiligung-eigenmarken-importe.