KI generiert: Ein junger Pflanzenspross wächst aus umweltfreundlichem Verpackungsmaterial.

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Nachhaltigkeitsversprechen (EmpCo)

Ab dem 27. September 2026 gelten durch die Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo-Richtlinie 2024/825) strengere Regeln für die Werbung mit Umweltversprechen (Deutsche Handwerks Zeitung, 2026). Wer Begriffe wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ nutzt, muss diese präzise und nachvollziehbar belegen können. Andernfalls drohen hohe Strafen (Deutsche Handwerks Zeitung, 2026).

Dominik Pohlmann Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Nachhaltigkeit und Klimaschutz Telefon 0451 38887-743 dpohlmann@hwk-luebeck.de

Worauf Sie achten müssen

Entscheidend ist die Belegbarkeit Ihrer Aussagen. Wenn Sie eine Aussage nicht beweisen können, verzichten Sie darauf. Beachten Sie zudem folgende Punkte:

  • Keine einseitige Hervorhebung: Betonen Sie nicht nur Teilaspekte, wenn dadurch der Eindruck eines insgesamt nachhaltigen Produkts entsteht.
  • Keine ungesicherten Siegel: „Grüne“ Kennzeichnungen ohne unabhängige Prüfung sind verboten.
  • Keine vagen Zukunftspläne: Aussagen zu künftigen Zielen sind nur erlaubt, wenn Sie konkrete Maßnahmen und überprüfbare Zwischenziele nennen (Deutsche Handwerks Zeitung, 2026).

Anforderungen an Belege und Siegel

Unternehmen müssen ihre Aussagen durch belastbare Daten, wissenschaftliche Erkenntnisse oder amtliche Zertifikate stützen. 

Anerkannte Siegel für Umweltleistungen sind zum Beispiel:

  • Der Blaue Engel
  • Der Nordische Schwan
  • Die Umweltkennzeichnung nach ISO 14024 Typ I

Labels müssen auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basieren oder von einer öffentlichen Stelle stammen. Achten Sie bei künftigen Aussagen darauf, dass die Nachweise detailliert, objektiv, öffentlich einsehbar und überprüfbar sind (Deutsche Handwerks Zeitung, 2026).

Verantwortung für Händler und alle Betriebsgrößen

Die Pflichten gelten nicht nur für Hersteller, sondern auch für Händler. 

Händler müssen sicherstellen, dass die Aussagen der Hersteller den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und die vertriebenen Produkte prüfen. Falls Kriterien nicht erfüllt sind, müssen die Aussagen konkretisiert, belegt, umformuliert oder entfernt werden. Für zukünftige Umweltaussagen ist ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und terminierten Zielen notwendig, der zudem von einer externen Stelle validiert werden sollte (Deutsche Handwerks Zeitung, 2026).

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, also auch für kleine und mittlere Betriebe (Deutsche Handwerks Zeitung, 2026).

Beispiele für die Praxis

Für Unternehmen, die nicht zu den Kleinstunternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG gehören:

  • Unzulässig: Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne weitere Erläuterung.
  • Zulässig: Präzise Aussagen wie „hergestellt mit 100 % Ökostrom“ oder „besteht zu 60 % aus nachwachsenden Rohstoffen“. Die Angabe von genauen Zahlen und Fakten ist entscheidend (CSR Tools, 2025).
  • Unzulässig: „Hergestellt aus recyceltem Material“, wenn sich diese Aussage nur auf einen Teil des Produkts bezieht, ist dies irreführend.
  • Zulässig: „Die Verpackung besteht aus 100 % recyceltem Material“. Hier ist klar formuliert, welcher Teil des Produkts recycelt ist, wodurch eine Irreführung vermieden wird (CSR Tools, 2025).
  • Unzulässig: Begriffe wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „klimaschonend“ oder „mit Klimaausgleich“.
    • Warum ist das verboten? Es ist irreführend, so zu tun, als hätte das Produkt keine Auswirkungen auf die Umwelt, nur weil man irgendwo anders CO2-Zertifikate gekauft hat (Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette). Kunden könnten glauben, das Produkt sei „sauber“, obwohl die CO2-Einsparung gar nichts mit der Herstellung oder dem Produkt selbst zu tun hat.
  • Zulässig: Aussagen, die auf tatsächlichen, messbaren Auswirkungen auf den Lebenszyklus des Produkts beruhen.
    • Beispiel: „Durch den Einsatz von neuen, effizienteren Maschinen haben wir den CO2-Ausstoß bei der Herstellung dieses Bauteils um 15 % gesenkt“.
    • Warum ist das erlaubt? Hier beziehen sich die Zahlen direkt auf den Herstellungsprozess des Produkts selbst und nicht auf einen bloßen Ausgleich durch externe Projekte (Europäische Union, 2024, S. 4; CSR Tools, 2025).
  • Unzulässig: Die bloße Aussage „Wir sind klimaneutral bis 2030“ ohne einen konkreten Umsetzungsplan.
  • Zulässig: „Mit unserem Klimaplan planen wir, bis 2030 klimaneutral zu werden. Der Plan ist öffentlich einsehbar und die Fortschritte werden jährlich geprüft“ (CSR Tools, 2025).

Wichtiger Hinweis zu Standards: Nutzen Sie keine gesetzliche Mindeststandards oder offensichtliche Vorteile als Werbeargumente. Dinge, die ohnehin vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besondere Umweltleistung hervorgehoben werden (CSR Tools, 2025).

Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen

  1. Überprüfen: Kontrollieren Sie alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf ihre Richtigkeit, Belegbarkeit und Zulässigkeit.
  2. Dokumentieren: Sammeln Sie alle Belege (Studien, technische Daten, Zertifikate, Testergebnisse, Berechnungen) an einem zentralen Ort. Externe Gutachten oder Zertifizierungen erhöhen die Glaubwürdigkeit massiv.
  3. Anpassen: Aktualisieren Sie Ihre Kommunikationsmittel (Verpackungsdesign, Beipackzettel, Online-Produktseiten). Informieren Sie transparent über die Lebensdauer, Service und Reparaturfähigkeit (z. B. Verfügbarkeit von Ersatzteilen). Prüfen Sie auch Ihre Lagerbestände und passen Sie Altbestände durch Übergangsaufkleber oder Beilagen an.
  4. Siegel prüfen: Überprüfen Sie Ihre Nachhaltigkeitssiegel. Falls Sie eigene, nicht zertifizierte Logos nutzen, sollten Sie diese durch anerkannte Labels ersetzen oder eine Zertifizierung veranlassen.
  5. Chance nutzen: Sehen Sie die EmpCo-Richtlinie als Chance für ehrliche Kommunikation. Statt vager Versprechen können Sie reale Erfolge präsentieren, zum Beispiel: „Seit 2023 haben wir unsere CO2-Emissionen bereits um 23 % reduziert“ (CSR Tools, 2025).

Konsequenzen bei Verstößen:

Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss mit Bußgeldern von mindestens 4 % des Jahresumsatzes rechnen (Europäische Kommission, 2023, S. 48).

Hinweis: Die Informationen in diesem Text sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall immer einen Experten.

Literaturverzeichnis

  • CSR Tools. (17. September 2025). EmpCo-Richtlinie: Alles was du jetzt wissen musst. Abgerufen am 28. Mai 2026 von CSR Tools: https://csr-tools.com/blog/empco-richtlinie-alles-was-du-jetzt-wissen-musst/.
  • Deutsche Handwerks Zeitung. (10. April 2026). Nachhaltigkeitsversprechen: Was künftig in der Werbung verboten ist. Abgerufen am 27. Mai 2026 von Deutsche Handwerks Zeitung: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/nachhaltigkeitsversprechen-was-kuenftig-in-der-werbung-verboten-ist-377296/.
  • Europäische Kommission. (22. März 2023). Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation. Abgerufen am 03. Juni 2026 von Europäische Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A52023PC0166.
  • Europäische Union. (06. März 2024). Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments un des Rates vom 28. Februar 2024. Abgerufen am 03. Juni 2026 von EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825.