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Handwerksrolle

Zu den hoheitlichen Aufgaben einer jeden Handwerkskammer gehört die Führung der Handwerksrolle, das Verzeichnis aller im Kammerbezirk selbständig tätigen Handwerker.


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handwerksrolle der Handwerkskammer Lübeck sind dabei nicht nur für die Eintragungen und Löschungen von Betrieben zuständig, sie stehen Ihnen auch als kompetente Ansprechpartner in allen handwerks- oder gewerberechtlichen Fragen zur Verfügung. 

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Zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A)

Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?

In die Handwerksrolle wird eingetragen:

  • wer die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk abgelegt hat.
  • wer die Meisterprüfung in einem fachlich-technisch verwandten Handwerk abgelegt hat.
  • wer eine mindestens gleichwertige fachbezogene deutsche Prüfung (z.B. Ingenieur) abgelegt hat.
  • wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b (Altgesellenregelung) HWO besitzt.
  • wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO oder als EU-Staatsbürger/in eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HWO für das zu betreibende oder ein verwandtes Handwerk besitzt.

Rechtsformabhängige Eintragung

  • Ein Einzelunternehmen wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Unternehmer in seiner Person oder der angestellte Betriebsleiter die genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter oder angestellter Betriebsleiter verantwortlich ist, der die genannten Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
  • Eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn die Beschäftigung eines fachtechnischen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, nachgewiesen wird.

Liste der Berufe Anlage A

Zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1)

In den Gewerben der Anlagen B1 der Handwerksordnung, den sogenannten zulassungsfreien Handwerken, kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen.

Liste der Berufe Anlage B1

Handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2)

In den Gewerken der Anlage B2 der Handwerksordnung, den sogenannten handwerksähnlichen Gewerben, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Für einzelne handwerksähnliche Gewerbe gibt es Tätigkeitsbeschreibungen.

Liste der Berufe Anlage B2

Adressänderung

Ändert sich die Adresse, die Telefon- oder Faxnummer oder die Emailadresse Ihres Betriebes teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Dies kann formlos geschehen. Bei einer Gewerbeab- oder Gewerbeummeldung bitten wir um die Übermittlung einer Kopie.

Löschung in der Handwerksrolle

Für die Löschung Ihres Betriebs in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe benötigen wir den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Löschung oder eine Kopie der Bescheinigung über die Abmeldung Ihres Betriebes beim Gewerbeamt. Darüber hinaus ist die von uns ausgestellte Handwerks- bzw. Gewerbekarte zurückzugeben.

Bitte beachten Sie: Eine bloße Abmeldung beim Gewerbeamt führt nicht automatisch zur Löschung Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe.