Ausgleichsabgabe: Hinweise und Informationen für das Anzeigejahr 2025
Am 31. März 2026 endet die Frist zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2025. Die Ausgleichsabgabe ist von Arbeitgebern mit mehr als 20 Arbeitsplätzen zu entrichten, die nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Im Jahr 2026 sind erstmalig die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge zu entrichten. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für das Anzeigejahr 2025 fallen monatlich folgende Beträge an:
Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 Arbeitsplätzen (Kleinstbetriebsregelung) zahlen:
- weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 € (statt 140 €)
- Null schwerbehinderte Menschen: 235 € (statt 210 €)
Arbeitgeber mit mehr als 40 und weniger als 60 Arbeitsplätzen zahlen:
- weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 € (statt 140 €)
- weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 € (statt 245 €)
- Null schwerbehinderte Menschen: 465 € (statt 410 €)
Alle übrigen Arbeitgeber zahlen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:
- 155 € (statt 140 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
- 275 € (statt 245 €) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
- 405 € (statt 360 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
- 815 € (statt 720 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %
Weitere Informationen zur Ausgleichabgabe finden sich auf der Webseite www.rehadat-aus-gleichsabgabe.de und aufwww.iw-elan.de.