Dänemark: RUT-Meldepflicht für Drittstaatsangehörige

Sowohl für ausländische Dienstleister, die Mitarbeiter nach Dänemark entsenden, als auch für Einzelunternehmer aus der Baubranche besteht eine Meldepflicht im dänischen RUT-Register. Aus diesem Register er-halten auch die dänische Gewerkschaften Informationen über Betriebe, die in Dänemark tätig sind.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen ausländische Unternehmen, die Drittstaatsangehörige nach Dänemark entsenden, bei der Meldung im dänischen RUT-Register Kopien des Vertrags mit ihrem dänischen Kunden, Arbeitsverträge sowie Kopien der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse der Drittstaatsangehörigen hochladen.

Dänische Behörden, die Zugang zum RUT-Register haben, werden Zugang zu den betreffenden Dokumen-ten haben. Die Dokumente werden jedoch weder den Sozialpartnern noch der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. Damit werden die dänischen Gewerkschaften keine Einsicht in diese Dokumente erhalten.

Sybille Kujath Außenwirtschaftsberaterin Telefon 0451 1506-278 Mobil 0159 04390514 skujath@hwk-luebeck.de

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