Neue Gesetzeslage

Werbung mit Nachhaltigkeitsversprechen

Ab dem 27. September 2026 gelten strengere Richtlinien für die Werbung mit Umweltversprechen. 

Handwerksbetriebe sollten sich frühzeitig informieren, da der Gebrauch von Begriffen wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ künftig nur dann zulässig ist, wenn diese Versprechen durch konkrete Belege, nachvollziehbare Daten und präzise Angaben untermauert werden können. Andernfalls drohen hohe Strafen.

Worauf ist nun zu achten? Entscheidend hierbei ist die Belegbarkeit der Aussagen. Umweltversprechen müssen durch Fakten und Nachweise belegt werden, andernfalls sollten Sie auf diese verzichten. Achten Sie außerdem darauf, wenn nur einzelne umweltfreundliche Aspekte hervorgehoben werden, nicht der Gesamteindruck eines nachhaltigen Produkts entsteht. Nachhaltigkeitssiegel und sogenannte „grüne“ Kennzeichnungen sind nur dann erlaubt, wenn sie von unabhängigen Stellen geprüft und bestätigt wurden. Auch Aussagen zu zukünftigen Umweltzielen sind kritisch zu betrachten, diese müssen immer mit konkreten Maßnahmen und überprüfbaren Zwischenzielen belegt sein.

Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. Bei einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro können die Strafen sogar bis zu 4 % des Umsatzes betragen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit den neuen Regeln auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Werbematerialien rechtlich prüfen zu lassen.

Weitere Informationen

Dominik Pohlmann Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Nachhaltigkeit und Klimaschutz Telefon 0451 38887-743 dpohlmann@hwk-luebeck.de