Asbest beim Bauen im Bestand

Häufigste Todesursache auf Baustellen

Pro Jahr gibt es über 300 Asbesttote laut einer Studie der BG Bau. Was wichtig ist, wenn Sie in Gebäuden von vor 1993 arbeiten, haben wir für Sie zusammengefasst und einen Leitfaden für Ihre Arbeit erstellt. 

Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung im Dezember 2025 wurden die Anforderungen beim Umgang mit Asbest im Gebäudebestand deutlich konkretisiert und teilweise verschärft. Besonders betroffen sind Arbeiten an und in Gebäuden, deren Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 lag. In diesen Gebäuden muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass asbesthaltige Baustoffe vorhanden sind – nicht nur in klassischen Asbestzementprodukten, sondern auch in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und anderen bauchemischen Produkten.

Was hat sich geändert?

Durch die Novelle der Gefahrstoffverordnung wurde ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen stärker verankert. Tätigkeiten mit Asbest werden dabei in die Bereiche niedriges, mittleres und hohes Risiko eingeteilt. Daraus ergeben sich abgestufte Schutzmaßnahmen, Qualifikationsanforderungen sowie Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten.
Außerdem wurden die Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers, also z. B. des Bauherrn oder Auftraggebers, gestärkt. Der Auftraggeber muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten vorhandene Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zum Baujahr bzw. Baubeginn schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen.

Worauf müssen Handwerker besonders achten?

Handwerksbetriebe dürfen bei Gebäuden vor 1993 nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Baustoffe asbestfrei sind. Eine optische Unterscheidung zwischen asbesthaltigen und asbestfreien Materialien ist nicht möglich.

Besonders kritisch sind staubintensive Arbeiten wie:

  • Bohren,
  • Stemmen,
  • Schleifen,
  • Fräsen,
  • Schlitzen,
  • Entfernen von Fliesen, Putzen oder Spachtelmassen,
  • Arbeiten mit Mauernutfräsen oder anderen schnelllaufenden Werkzeugen.

Wichtig: Wenn Asbest nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 grundsätzlich von einem Asbestverdacht auszugehen.

Vor Arbeitsbeginn müssen Handwerker daher:

  1. Informationen des Auftraggebers prüfen, insbesondere Baujahr bzw. Baubeginn.
  2. Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.
  3. Bei unklarer Lage ggf. eine technische Erkundung oder Probenahme veranlassen.
  4. Prüfen, ob die Tätigkeit überhaupt zulässig ist.
  5. Den Risikobereich der Tätigkeit bestimmen.
  6. Einen Arbeitsplan erstellen.
  7. Staubarme bzw. emissionsarme Verfahren einsetzen.
  8. Asbesthaltige Abfälle getrennt erfassen, staubdicht verpacken und kennzeichnen.

Welche Qualifikation oder Sachkunde ist erforderlich?

Für Tätigkeiten mit Asbest fordert die TRGS 519 eine geeignete personelle Ausstattung. 
Dazu gehören:

  • eine sachkundige verantwortliche Person im Unternehmen,
  • eine sachkundige bzw. qualifizierte aufsichtführende Person vor Ort,
  • fachkundige Beschäftigte mit Grundkenntnissen Asbest.

Die erforderliche Sachkunde richtet sich nach Art und Risiko der Tätigkeit.